Zum Hauptinhalt springen

Fachkaufmann

Die Berufsbezeichnung „Fachkaufmann“ können Kaufleute erlangen, wenn sie ihre Berufsausbildung und eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und mindestens über drei Jahre Praxiserfahrung gesammelt haben.

Kaufleute, die ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, sich in einem kaufmännischen oder verwaltenden Beruf weitergebildet und mindestens drei Jahre Berufserfahrung gesammelt haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Fachkaufmann“ annehmen. Gemäß § 53 BBig sind die Fachausbildung zum Fachkaufmann und die Meisterausbildung gleichwertig.

Die Industrie- und Handelskammern offerieren die Aufstiegsfortbildung zum Fachkaufmann, vor den Ausschüssen der jeweiligen Kammern wird die Prüfung gemäß den einheitlichen Rechtsvorschriften absolviert. Letztere kann in knapp 20 unterschiedlichen Fachrichtungen erfolgen, dazu gehören beispielsweise: die Büro- und Projektorganisation, die Bilanzbuchhaltung oder das Marketing.
Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung haben Fachkaufleute den Anspruch, an der IHK-Prüfung zum staatlich geprüften Betriebswirt teilzunehmen.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei DB-Anwälte

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung