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Fachkenntnisse Eingruppierung

Anhand verschiedener Stufen von Fachkenntnissen wird die Vergütungsgruppe für einen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bestimmt. Die Eingruppierung basiert auf verschiedenen Beurteilungsgrundlagen und wird individuell vorgenommen.

Die Eingruppierung anhand von Fachkenntnissen erfolgt, wenn ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst neu eingestellt wird. Denn es muss bestimmt werden, welches Entgelt der Mitarbeiter für seine Arbeit erhalten soll. Nach § 22 BAT bedarf die Durchführung einer tatsächlichen Einordnung mehrerer Schritte. Die Eingruppierung behält nach wie vor auch noch weiterhin ihre Gültigkeit, da die Tarifparteien bislang noch keine neue Entgeltordnung ausgehandelt haben. Bis zu deren Entscheidung sind die Eingruppierungsmerkmale des BAT nach wie vor rechtsgültig.

Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung

Die Eingruppierung orientiert sich an den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Die Vergütung jedes einzelnen hängt von der entsprechenden Vergütungsgruppe ab, der er zugeordnet ist.
Unter den „Tätigkeitsmerkmalen“ versteht man die tariflichen Anforderungen, die eine Vergütungs- beziehungsweise Entgeltgruppe eines jeweiligen Tarifvertrages beinhaltet. Es werden in dem Zusammenhang oft unbestimmte Rechtsbegriffe oder Berufsbezeichnungen genannt, wie zum Beispiel:

  • Akademiker
  • Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
  • Einfache Tätigkeit
  • Große Sachkenntnisse
  • Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
  • Industriemeister
  • Maß der Verantwortung
  • Selbständige Leistungen
  • Sonstiger Angestellter

Erforderliche Kenntnisse und die Sicherheit, dass der Beschäftigte die jeweilige Aufgabe auch ausüben kann, bedingen die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit.
Der Mitarbeiter ist der Vergütungsgruppe zugehörig, deren Merkmale die gesamte von ihm auf lange Zeit ausgeübte Tätigkeit abdecken. Wichtig ist hierbei, dass die jeweilige Aufgabe mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeiten darstellen muss.

Fachkenntnisse als relevantes Beurteilungskriterium

Für die Zuweisung in bestimmte Entgeltgruppen gelten auch die Fachkenntnisse als ein sehr relevantes Beurteilungskriterium. Die „Fachkenntnisse“ umfassen alle Kenntnisse eines Angestellten, ohne jene die Erfüllung der Aufgaben nicht möglich ist. Es ist dabei unerheblich, wie der Beschäftigte sich diese Kenntnisse angeeignet hat – ob persönlich oder durch eine berufliche Ausbildung. Aufgrund dessen fällt unter die Fachkenntnisse auch Erfahrungswissen, das der Angestellte nicht unbedingt selbst, sondern durch die Vermittlung von Dritten an ihn mitbringt.

Die Fachkenntnisse entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen und sind somit auch unbestimmte Rechtsbegriffe, mithilfe derer man die richtige Eingruppierung festlegen kann.
Um die Fachkenntnisse beurteilen zu können, wird zwischen folgenden Kenntnissen unterschieden:

  • gründlichen
  • gründlichen und vielseitigen
  • gründlichen und umfassenden

Die Beschreibung der Fachkenntnisse ist in Anlage 1a zum BAT zu finden.
Allgemeine Fähigkeiten wie zum Beispiel Organisationstalent, Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit sind aus tariflicher Sicht keine Fachkenntnisse.

Gründliche Fachkenntnisse als Beurteilungsgrundlage

Das Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ wird anerkannt, wenn ein Angestellter folgende speziellere Kenntnisse zur Durchführung seiner Aufgaben einsetzen muss:

  • Gesetze
  • Sonstige Fachkenntnisse
  • Tarifbestimmungen
  • Verwaltungsvorschriften

Auch hier ist es wichtig, dass diese Fachkenntnisse die eigenständige Ausführung einer Aufgabe ohne weitere Anweisungen gewährleisten können. Daher sollten die Kenntnisse, zumindest in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich des Beschäftigten, qualitativ hochwertig sein. „Gründliche Fachkenntnisse“ als vorausgesetztes Tätigkeitsmerkmal einer Stelle lassen darauf schließen, dass sich der Mitarbeiter in dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet auskennen muss. Hierbei ist es wichtig, dass derjenige weiß, wie er alle relevanten Gesetze und Vorschriften für seine Stelle einzusetzen hat. Vollkommen beherrschen muss er sie aber nicht.
Auch die Quantität ist bei gründlichen Fachkenntnissen entscheidend: Es werden sämtliche Kenntnisse abverlangt – ob oberflächlich oder vertieft, mit einem geringen oder hohen Ausmaß. Arbeitsvorgänge, die gründliche Fachkenntnisse voraussetzen, stellen beispielsweise die Ausstellung von Ersatzurkunden, die Bearbeitung von Urlaubsansprüchen oder die Erstellung von Statistiken dar.

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als Beurteilungsgrundlage

„Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ stehen über den gründlichen Fachkenntnissen, da ihr Umfang noch weitreichender ist. Die Fachkenntnisse sollten vielseitig sein und unterschiedlich, sodass sie teils über das Basiswissen hinausgehen. Gesetzliche Einzelbestimmungen und Erfahrungswissen bedienen die Kategorie „Fachwissen“. Eine Mindestanzahl, die das Tätigkeitsmerkmal der Fachkenntnisse begründet, wurde bislang noch nicht detailliert aufgestellt. Dem Bundesarbeitsgericht wurde zwar ein Vorschlag unterbereitet, doch er wurde wieder verworfen.

Es gilt zu beachten, dass dieses Tätigkeitsmerkmal den Anforderungen nach § 22 Abs. 2 BAT zugeordnet wird. Im Normalfall kann die Erfüllung der Anforderungen aber erst bei der Sichtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. Dementsprechend folgt auf die Bewertung der einzelnen Schritte unter Umständen die Durchführung einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung der Vorgänge.
Beispiele für Tätigkeiten, die derartige Fachkenntnisse erfordern, sind mitunter: die Bearbeitung von Verstößen gegen die Verkehrsordnung inklusive der Festlegung des entsprechenden Bußgeldes und die Erteilung eines Waffenscheins.

Gründliche und umfassende Fachkenntnisse zur Beurteilung

Sie dienen als Steigerung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse: „Gründliche und umfassende Fachkenntnisse“. Das Tätigkeitsmerkmal setzt voraus, dass der Mitarbeiter neben der Kenntnis über eine Summe von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften auch über eine gewisse Tiefe bezüglich dieser verfügt. Der Betroffene könnte sich derartiges Wissen nach einem Fachhochschulabschluss erworben haben. Die dritte Stufe der Fachkenntnisse wird demnach nicht erreicht, wenn derjenige nur die Gesetzestexte, welche der Ausführung seiner Aufgaben dienen, kennt. Er muss darüber hinaus fähig sein, eine eigene Entscheidung zu fällen, die auch eine selbständige Analyse im Nachgang von ihm abverlangen kann. Die Entscheidung orientiert sich an den drei Säulen:

  • Wortlaut des Gesetzes
  • Gesetzeszusammenhang
  • richterliche Rechtsprechung

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