Was ist ein Handelsgeschäft?
Handelsgeschäft meint einerseits das unter seinem Namen betriebene Unternehmen eines Kaufmanns und andererseits all seine Geschäfte, die dem Betrieb seines Handelsgewerbes angehören. Als wichtigstes Handelsgeschäft gibt es den Handelskauf, der einseitig und beidseitig sein kann.
Der Begriff „Handelsgeschäft“ kann laut Handelsgesetzbuch zweifach ausgelegt werden: Nach § 22 Abs. 1 HGB ist es das unter seinem Namen geführte Unternehmen eines Kaufmanns, nach § 343 HGB meint der Begriff alle Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betrieb seines Handelsgewerbes zählen. Demnach gibt es zwei mögliche Handelsgeschäfte.
Was ist ein Handelskauf?
Ein Handelskauf ist das bedeutsamste Handelsgeschäft und nach § 433 BGB ein Kaufvertrag. Er muss für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen. Weitere Regeln sind in § 373 ff. HGB aufgeführt. Diese sollen die rechtliche Position des Verkäufers stärken und zu einer bestenfalls unkomplizierten Abwicklung des Geschäfts führen.
Wie unterscheiden sich ein einseitiger und ein beidseitiger Handelskauf?
Ein einseitiger Handelskauf liegt vor, wenn der Kauf nur einen Kaufmann betrifft. Gesetzlich geregelt ist dies unter § 373-376,380 HGB im Zusammenhang mit § 345 HGB. Um einen beidseitigen beziehungsweise zweiseitigen Handelskauf geht es, wenn es sich bei beiden Vertragsparteien um Kaufmänner handelt. Hier finden sich die gesetzlichen Bestimmungen in § 377 und § 379 HGB.
Beispiel für einen zweiseitigen Handelskauf
2007 entschied das Amtsgericht Coburg, dass in dem Fall, einem beidseitigen Handelskauf, bestehenden Mängeln zur Verteidigung des Käufers umgehend nachgegangen werden muss. Ein Geschäftspartner hatte einem Kaufmann ein Aquarium geliefert. Der Käufer bestätigte bei der Warenauslieferung schriftlich, dass die Ware mängelfrei wäre. Drei Monate später stellte der Kaufmann Mängel am Aquarium fest und wollte für die Zahlung nicht mehr aufkommen. Der Entscheidung des Gerichts zufolge hätten diese Mängel direkt geäußert werden müssen, nicht erst nach drei Monaten. Dem Urteil nach (Amtsgericht Coburg, 25.10.2007, 15 C 932/07) musste der Käufer, trotz seiner Rüge, für den Kaufpreis in Höhe von 2000 Euro aufkommen.
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