Handelsrecht
Das Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht des Kaufmanns, das im Wesentlichen dessen rechtliche Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern und die wettbewerbsrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern bestimmt.
Was ist ein Kaufmann?
Ein Kaufmann ist jemand, der im Sinne einer planmäßigen selbstständigen Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum Profit erzielt und daher Handelsgewerbe betreibt. Mit anderen Worten: Jemand, der einen Betrieb kaufmännisch leitet, ist ein Kaufmann. Allerdings bedeutet eine selbstständige Tätigkeit nicht automatisch, dass man Handelsgewerbe betreibt. Freiberufliche Wissenschaftler, Künstler, Architekten, Dolmetscher, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater fallen nicht unter die Kategorie eines kaufmännischen Berufs.
In welchen Bereichen gilt das Handelsrecht?
Das Handelsrecht betrifft nicht nur Kaufleute, es gilt auch für Betriebe, die in der Urerzeugung tätig sind, wie zum Beispiel Bergbau, Rohöl und Erdgasförderungsunternehmen sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe. Zudem unterstehen Handwerk und Industrie sowie alle Dienstleister außerhalb der freien Berufe, wie etwa Taxiunternehmen, Kinos oder Gaststätten, dem Handelsrecht.
Rechtsquellen des Handelsrechts
Wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Daneben kennt das Handelsrecht aber zahlreiche Nebengesetze, die unter anderem das Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht sowie das Bank- und Börsenrecht betreffen. Auch das Privatversicherungsrecht sowie das Recht des Buch- und Verlagshandels sind Teil des Handelsrechts. Rechtliche Vorschriften zum Handel finden sich zudem im Börsengesetz (BörsG) unter §52 und in der Zivilprozessordnung (ZPO) unter den §29 Absatz 2, 38 Absatz 1 und §1031. Zusätzlich gelten im Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen und Richtlinien. So ist beispielsweise das deutsche Handelsregister seit der EU-Richtlinie aus dem Jahr 2007 vollständig in den elektronischen Nachrichtenverkehr eingegliedert.
Was ist ein Handelsregister?
Handelsregister sind elektronisch geführte öffentliche Register der Amtsgerichte, die Kaufleute und Handelsgesellschaften unter deren Firma verzeichnen und bestimmte Rechtsvorgänge für die Öffentlichkeit sichtbar machen. Auch wenn Handelsregister für jedermann einsehbar sind, unterliegen die darin enthaltenen Eintragungen und Dokumente gemäß §15 (HGB) einem strengen Vertrauens- und Verkehrsschutz.
Die Eintragungen werden in den Registerblättern erfasst und müssen gemäß der Handelsregisterverordnung folgende Angabe zwingend enthalten: Den Namen, Geschäftssitz und die genaue Anschrift der Firma, eventuelle Niederlassungen und Zweigniederlassungen des Unternehmens, die Namen der Vorstände, Geschäftsführer sowie der persönlich haftenden Gesellschafter, der Prokuristen und Inhaber sowie der vertretungsberechtigten Personen. Zudem sind Angaben zur rechtlichen Form des Unternehmens und zum Stammkapital und Grundkapital erforderlich. Auch alle anderen rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens, sprich Umwandlungen, Auflösungen oder Insolvenzen bedürfen der Angabe. Jedes Registerblatt hat zudem seinen eigenen Registerordner in den Registergerichten. Dieser enthält neben den Eintragungen im Handelsregister diverse Dokumente wie Listen von Mitgliedern des Aufsichtsrats nach §106 (AktG), Satzungen der Gesellschaften, die Gesellschafterliste gemäß §40 (GmbH) und Unternehmensverträge.
Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit beziehungsweise das Fehlen von Eintragungen anhand eines Positiva- und Negativattests. Verstößt eine Eintragung gegen die gesetzlichen Vorschriften, kann das zuständige Amt sie löschen.
Für wen gilt die Offenlegungspflicht?
Personengesellschaften ohne natürliche Personen und Kapitalgesellschaften sind gemäß §325 ff. (HGB) dazu verpflichtet, Jahresabschlüsse dem elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln. Man spricht daher von einem sogenannten Registerzwang. Alle die am Handelsverkehr teilnehmen, müssen demnach ihrer Eintragungspflicht nachkommen. Andernfalls drohen ihnen gemäß §14 (HGB) Zwangsgelder.
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