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Was bedeutet Handlungsfähigkeit?

Mit „Handlungsfähigkeit“ ist die Möglichkeit gemeint, seine eigenen Handlungen mit allen Rechten und Pflichten ausüben zu können. Mit ihrer Hilfe soll Verfahrenshandlungen nachgegangen werden können.

Diese wird in Verwaltungsverfahren in § 12 VwVfG geregelt.

Was ist eine Handlung?

Als eine Handlung wird jedes menschliche Verhalten angesehen, welches die Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung als Grundlage hat und somit steuerbar ist. Das jeweilige Verhalten kann also entweder eine Handlung oder eine Unterlassung der Handlung widerspiegeln.

Als keine Handlungen werden demnach alle unwillkürlichen menschlichen Verhaltensäußerungen sowie krankheitsbedingte Verhaltensäußerungen wahrgenommen. Beispiele für Ersteres können der Reflex, Bewegungen im Schlaf oder unter Hypnose darstellen, letztere können sich durch Parkinson oder Tourette ergeben.

Wer ist handlungsfähig?

§ 12 VwVfG besagt Folgendes:

  • Fähig zur Durchführung von Verfahrenshandlungen sind
  1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind
  2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht zwar in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, aber durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts als geschäfts- und handlungsfähig in der Verfahrensabwicklung anerkannt sind,
  3. juristische Personen und Zusammenschlüsse (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
  4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte
  • Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verfahrensangelegenheit, so ist ein geschäftsfähiger Betreuer nur insoweit zur Durchführung von Verfahrenshandlungen berechtigt, als dass er nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
     
  • § 53 und § 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Begriffsbestimmungen

Der Rechtsbegriff „natürliche Person“ sieht den Menschen als Rechtssubjekt an, also als ein Verantwortlicher von Rechten und Pflichten. Die Regelungen zu dem Begriff finden sich in § 1 ff. BGB und sind von denen zu einer juristischen Person zu differenzieren (vgl. dazu § 21 ff. BGB).
Denn juristische Personen sind Zusammenschlüsse von Menschen oder Dingen zu einer im Recht festgelegten Einheit, welche von der Rechtsordnung eine Rechtsfähigkeit zugesprochen bekommen.

Als Träger eigener Rechte und Pflichten können sie vor Gericht klagen und auch verklagt werden.

Wer ist geschäftsfähig?

Unter der Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 ff. BGB wird die Fähigkeit einer Person verstanden, welche mithilfe dieser eigenmächtige Rechtsgeschäfte wirksam ausführen kann. Das Gesetz macht Unterscheidungen zwischen:

  • der vollen Geschäftsfähigkeit (in der Regel mit Volljährigkeit)
  • der beschränkten Geschäftsfähigkeit (nach Vollendung des siebten Lebensjahres)
  • der Geschäftsunfähigkeit (vor Vollendung des siebten Lebensjahres)

Die Regelungen zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit vom Verwaltungsgerichtsverfahren in den §§ 61, 62 VwGO zeigen, dass die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren streng genommen den anderen Fähigkeiten gleichzusetzen ist. Die Beteiligen- und Prozessfähigkeit kann ebenso in sämtlichen anderen gerichtlichen Verfahren angewendet werden.
Auch im Verwaltungsverfahren gibt es die Regelung, dass im Falle einer fehlenden Handlungsfähigkeit im Normalfall ein spezieller Vertreter bestellt werden soll.

Neben dem allgemeinen bundesrechtlichen Verwaltungsrecht taucht der Begriff der Handlungsfähigkeit auch in den jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen und im besonderen Verwaltungsrecht auf. Bei letzterem in den § 79 AO, § 36 SGB I, § 80 AufenthG und § 12 AsylG.

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