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Hausverbot

Von einem Hausverbot wird gesprochen, wenn der Berechtigte einem anderen gegenüber eine ausdrückliche Untersagung erteilt, die sich auf den Zutritt einer oder mehrerer seiner Räumlichkeiten bezieht.

Was ist das Hausverbot?

Von einem Hausverbot ist die Rede, wenn jemand einem anderen gegenüber eine ausdrückliche Untersagung erteilt, sein Haus, seine Wohnung, sein Grundstück, sein Lokal oder seinen Geschäftsraum zu betreten oder sich darin aufzuhalten.

Das Hausverbot steht im Grundgesetz in Artikel 13. Dort lautet es: „Unverletzlichkeit der Wohnung“. Es ist als Grundrecht anzusehen, welches das Hausrecht beziehungsweise das Hausverbot umfasst.

Wer kann ein Hausverbot erteilen?

Wer ein Hausrecht oder Nutzungsrecht hat, sei es der Hausherr, der Mieter oder der Pächter, darf dieses ausüben und auch das damit einhergehende Hausverbot generell beliebig aussprechen. Es ist an kein Fehlverhalten gebunden, sodass es auch ohne Grund erteilt werden kann. 

In welcher Form muss das Hausverbot erteilt werden?

Es bedarf keiner speziellen Form für die Erteilung eines Hausverbots. Die meisten Hausverbote werden in der Regel mündlich erteilt, was auch wirksam und rechtlich verbindlich ist. Eine schriftliche Erteilung dient allerdings zu einem späteren Zeitpunkt als Nachweis für das Hausverbot und ist deshalb anzuraten.

Wie lange ist ein Hausverbot befristet?

Ein Hausverbot unterliegt generell keiner Befristung und gilt daher bei einer Erteilung ohne Fristnennung ein Leben lang. Es wird allerdings als beendet angesehen, wenn der Inhaber, der Pächter oder der Mieter wechselt. Dann muss der neue Hausherr ein erneutes Hausverbot, auch grundlos möglich, aussprechen.

Welche Rechtsfolgen entstehen bei einem Verstoß gegen das Hausverbot?

Wer ein Hausverbot erteilt bekommen hat, muss diesem auch Folge leisten. Bei Nichteinhaltung liegt die Straftat „Hausfriedensbruch“ nach § 123 StGB vor. Kommt es zu einer Anzeige durch den Hausherrn, steht dem Betroffenen eine entsprechende Strafe bevor. Allerdings wird einer solchen Tat nur nachgegangen, wenn auch ein entsprechender Strafantrag durch den Berechtigten vorliegt.

Welche Einschränkungen gibt es beim Hausverbot?

Das Hausverbot wird oft eingeschränkt, wenn es einen Geschäftsraum beziehungsweise ein Lokal betrifft, das einen allgemeinen Publikumsverkehr zu verzeichnen hat. Beispiele dafür sind ein Freizeitpark oder ein Supermarkt. Hier ist es wegen des Gleichheitsgrundsatzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht legitim, Personen regellos und ohne einen erheblichen Grund auszuklammern. Im Normalfall hat jeder Mensch Zutritt. Es muss erst ein sachlicher Grund, wie eine Straftat oder die Belästigung, von weiteren Kunden vorliegen, damit es zu einem eventuellen Ausschluss des Betroffenen kommen kann.

Als Beispiel dient hier ein Kunde, der in einem Supermarkt etwas stiehlt und dabei erwischt wird. Gegen den Kunden wird hier ein Strafverfahren wegen Diebstahl nach § 242 StGB eingeleitet. Vom Lokal beziehungsweise Geschäft erhält er ein Hausverbot. Wenn er dies nicht befolgt und einen Fuß dort reinsetzt, kann er sich für eine weitere Straftat nach § 123 StGB verantworten: den Hausfriedensbruch.

Wie geht man bei einem Hausverbot vor?

Gegen ein ausgesprochenes Hausverbot kann man generell keinen Einspruch einlegen. Auch wenn es sich in dem Fall um einen Geschäftsraum mit allgemeinem Publikumsverkehr handelt und das Hausverbot ohne einen angemessenen Grund ausgesprochen worden ist, empfiehlt es sich dennoch, sich vorerst an das Verbot zu halten. Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch kann so umgangen werden. Ein Rechtsanwalt kann in der Situation Abhilfe schaffen, indem er direkt mit dem Berechtigten in Kontakt rückt, um eine Aufhebung des Verbotes zu begünstigen. Passende Alternativen stellen die Verbraucherstelle oder die Anti-Diskriminierungsstelle dar. Eine Kontaktaufnahme mit der Anti-Diskriminierungsstelle ist bei schweren Vorfällen, wie der Abweisung an einem Club wegen des Aussehens oder der Hautfarbe, ratsam.

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