Hochverrat
Ein Verbrechen, welches die Sicherheit des Staates oder eines Bundeslandes gefährdet, in dem entweder der Bestand des Bundes oder eines Landes versucht wird zu beeinträchtigen.
Hochverrat im Strafgesetzbuch
Der Hochverrat wird in den §§81 und 82 des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Geschützt wird darin der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der einzelnen Bundesländer. Unter den Bestand fallen die völkerrechtliche Souveränität und die Gebietsintegrität des Bundes sowie der einzelnen Bundesländer.
Wie sieht ein Hochverrat aus?
Um sich des Hochverrats strafbar zu machen, muss der Täter eine der in den §§81, 82 StGB genannten Tathandlungen vollziehen. Darunter zählen:
- Den Bestand der Bundesrepublik oder eines seiner Länder zu beeinträchtigen. Diese Tatbestandshandlung wird auch als Bestandshochverrat bezeichnet.
- Die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern. Dies wird Verfassungshochverrat bezeichnet.
Die Tathandlung muss dabei stets mit Gewalt oder mit Drohung zur Gewalt vollzogen werden. Gewalt ist dabei jeder körperliche Zwang.
Aufgrund der hohen Strafdrohung, in Verbindung mit dem Opferschutz, ist es den Tätern jedoch möglich mit tätiger Reue ihre Strafe gemäß §49 StGB abzumildern oder gar gänzlich straflos davonzukommen.
Dabei muss der Täter jedoch seine Vorbereitungshandlungen einstellen und gleichzeitig aktiv dafür sorgen, dass die Gefahr aus dem Hochverrat nicht eintritt.
Wie sieht der Strafrahmen bei Hochverrat aus?
Grundsätzlich sind Personen, die sich des Hochverrats strafbar gemacht haben, mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu bestrafen. In minder schweren Fällen kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, ob der Täter nach dem Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht bestraft wird.
Bei Tätern die einen Hochverrat gegen ein Bundesland begehen, ist die Strafe von einem bis zu zehn Jahre.
Anzeigepflicht beim Hochverrat
Wer Kenntnis von einem Hochverrat erlangt und diesen nicht anzeigt, kann ebenfalls bestraft werden. Dementsprechend kann derjenige, der von einem Vorhaben des Hochverrats erfährt, wegen §138 Absatz I Nummer 2 StGB mit einer Geldstrafe oder sogar einer Gefängnisstrafe belegt werden.
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