Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Der innerbetriebliche Schadensausgleich ist eine besondere Form der Haftungserleichterung für Arbeitnehmer.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich als Haftungserleichterung
Im Falle eines allgemeinen Schadensersatzanspruches muss die Schuld des Anspruchsgegners festgestellt werden, damit der Anspruch überhaupt besteht. Dabei haftet der Anspruchsgegner im Normalfall für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verhalten. Bei Arbeitnehmern dagegen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (also bei der Arbeit) einen Schaden verursacht haben, greift jedoch der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich. Der innerbetriebliche Schadensausgleich ist eine besondere Form der Haftungserleichterung für Arbeitnehmer.
Warum gibt es diese Privilegierung?
Je nach Art der Tätigkeit herrscht für den Arbeitnehmer ein hohes Risiko Schäden zu verursachen. Beispielsweise im Umgang mit teuren Maschinen oder sonstigen Arbeitsmaterial kann ein kleiner Fehler schnell mehrere tausend Euro kosten. Gleichzeitig verdienen durchschnittliche Arbeitnehmer häufig wenig Geld. Dieses hohe Risiko und geringe Einkommen stehen in einem großen Missverhältnis zueinander. Zudem handelt der Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Arbeit im Interesse und zugunsten des Arbeitgebers. Damit der Arbeitgeber nicht nur von der Arbeit profitiert, aber die Verantwortung auf den Arbeitnehmer abwälzt, sollte der Arbeitgeber je nach Fall einen Teil der Haftung übernehmen.
Haftungsumfang des Arbeitnehmers
Der Umfang der Haftung des Arbeitsnehmers wird vom Grad seiner Verantwortlichkeit (also seines Verschuldens) abhängig gemacht.
1. Leichte Fahrlässigkeit
Wenn der Arbeitnehmer nur durch eine kleine Unaufmerksamkeit einen nicht schwerwiegenden Fehler gemacht hat, also nur leicht fahrlässig handelte, haftet er nicht.
2. Mittlere Fahrlässigkeit
Wenn der Arbeitnehmer weder besonders aufmerksam, noch besonders unaufmerksam war und dadurch ein Schaden entstanden ist, haften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide. Dabei wird je nach Grad des Verschuldens eine Haftungsquote gebildet.
3. Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz
Ist dem Arbeitnehmer eine besonders große Unachtsamkeit vorzuwerfen, muss er alleine haften. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer sogar absichtlich oder willentlich gehandelt hat.
Haftungsbegrenzung im Einzelfall
Bei der Haftungsbegrenzung sind auch die persönliche Situation des Arbeitnehmers und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in die Existenznot treiben. Beispielsweise wird bei einem sogenannten Mini-Job regelmäßig der gesamte Verdienst zur Existenzerhaltung benötigt und Reserven, Rücklagen oder Sparquoten bestehen oft nicht. Das Vorliegen einer privaten Haftpflichtversicherung ist bei der Beurteilung des Haftungsmaßstabes hingegen nicht zu berücksichtigen.
Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten
Der innerbetriebliche Schadensausgleich gilt an sich nur im direkten Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einem Schaden, welcher vom Arbeitsnehmer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht wurde, erhält der Arbeitnehmer aber analog einen (Freistellungs-) Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Das bedeutet er kann nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs verlangen, dass der Arbeitgeber einen Teil des Schadens übernimmt. Somit gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich indirekt auch gegenüber Dritten.
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