Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wird von konkret drei Unternehmen abgeschlossen und unterliegt nach dem deutschen Recht mehreren Besonderheiten.
Was ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft?
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft löst, seit der Aufhebung der Zollgrenzen in der Europäischen Union, die Umsatzbesteuerung an den Landesgrenzen ab. Diese fällt für grenzüberschreitende (innergemeinschaftliche, sofern es die EU betrifft) Liefergeschäfte an. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine spezielle Form der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Nach dem deutschen Rechtsverständnis liegen folgende Besonderheiten bei Dreiecksgeschäften vor:
- Es sind exakt drei Unternehmen daran beteiligt, welche wegen derselben Sache ein Liefergeschäft vereinbaren.
- Die Lieferung geht vom ersten EU-Staat in den zweiten EU-Staat direkt über.
- Alle drei Unternehmen sind jeweils im Besitz verschiedener nationaler Umsatzsteueridentifikationsnummern.
- Die Ware muss von dem ersten Lieferanten sofort an den letzten Lieferanten übergeben werden.
Wenn also der mittlere Unternehmer eine Bestellung vom letzten Unternehmer erhält und die Ware vom ersten Unternehmer bezieht, muss er diesen beauftragen, die Ware unmittelbar an den letzten Unternehmer zu schicken. Andernfalls muss der mittlere Unternehmer selbst die Ware beim ersten abholen und zum letzten bringen.
- Der letzte Unternehmer darf aufgrund der Sicherung der Warenweg-Kontrolle (Kontrolle auf dem Transportweg) niemals die Ware selbst beim ersten Unternehmer abholen.
Tut er dies, hat er die Möglichkeit, die Lieferung erst gar nicht in das vereinbarte Bestimmungsland zu transportieren. Er kann sie stattdessen sofort im Land des ersten Unternehmers wiederverkaufen. In dem Fall wäre von keinem innergemeinschaftlichen Geschäft (einer Transaktion) die Rede, sondern von einem Inland-Inland-Geschäft, welches keiner Steuerbefreiung unterliegt. So könnte es zu Steuerausfällen in den EU-Staaten kommen.
Wenn aber ein eventuell fremder Unternehmer, wie der erste oder zweite, den Versand übernimmt, können die nationalen Steuerbehörden mit den Versandpapieren nachvollziehen, ob die Lieferung an den jeweiligen Bestimmungsort geschickt worden ist.
- Gemäß dem Umsatzsteuergesetz müssen genaue Formvorschriften beachtet werden, vor allem bei der Rechnungsausstellung. Hier muss unter anderem auf eine Steuerbefreiung hingewiesen werden. Der mittlere Unternehmer hat folgende Vorschriften primär zu berücksichtigen: Hinweis auf die Existenz eines Dreiecksgeschäft, Angabe der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten und des direkten Abnehmers und Hinweis an den Abnehmer, dass die Umsatzsteuerschuld auf ihn zukommt. Dieser Vermerk sollte zusätzlich auch in der Sprache des Empfängerlandes schriftlich genannt werden.
- Die Formvorschriften dienen dem mittleren Unternehmer zur Vermeidung der Steuerpflicht für die Umsatzsteuer im zweiten EU-Staat. Sein innergemeinschaftlicher Erwerb wird damit auf den letzten Unternehmer übertragen. Der mittlere Unternehmer muss seine Lieferung nur in dem Staat melden und anführen, dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer er eingesetzt hat. Der erste Unternehmer führt eine reguläre steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den ersten Staat aus, der letzte Unternehmer einen Erwerb in den zweiten Staat, den sogenannten „Empfänger-Staat“.
- Deutschland hat sich in einem gewissen Umfang dazu bereit erklärt, auch Geschäfte mit mehr als drei Beteiligten in die Dreiecksabwicklung zu integrieren. Viele andere EU-Staaten sehen diese Einbeziehung als weniger kompliziert an. Allerdings wird das „Dreieck“ hier sozusagen „abgespalten“.
Denn wenn beispielsweise ein Spanier Ware an einen Deutschen verkauft, der diese weiter an einen Belgier verkauft und dieser wiederum an einen Österreicher (Ware direkt von ES nach AT), ist die Dreiecksbehandlung ab der Partei möglich, die den Versand übernimmt. Wenn demnach Deutschland den Versand veranlasst und einen Spediteur mit der Abholung und dem Versand von Spanien nach Österreich beauftragt, ist das Dreieck: D-BE-AT. Nachteilig ist hierbei allerdings, dass sich Deutschland in Spanien für die Steuer registrieren muss, weil es dort in dem Fall der erste Lieferer im Dreiecksgeschäft ist. Die Regelung vereinfacht es aber dem Belgier: Als mittlerer Unternehmer hat er keine Registrierungspflichten mehr.
Für die Praxis bedeutet das, dass sich solch ein Geschäft meist nur für international aufgestellte Unternehmen lohnt, welche ohnehin bereits in verschiedenen EU-Staaten für die Mehrwertsteuer registriert sind.
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