Was ist das Jagdrecht?
Das Jagdrecht befähigt nur den Grundeigentümer zum Jagen. Es unterscheidet sich vom Jagdausübungsrecht.
Das Jagdrecht der Bundesrepublik Deutschland setzt sich aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG), den Jagdgesetzen der Länder und diversen Rechtsverordnungen zusammen.
In Deutschland steht das Jagdrecht allein dem Grundeigentümer zu. Das davon zu unterscheidende Jagdausübungsrecht, welches es in Deutschland gibt, steht ebenfalls dem Eigentümer zu. Voraussetzungen für dieses Recht sind allerdings eine ausreichende Größe des Grundeigentums (Eigenjagdinhaber mit Eigenjagdbezirk/Eigenjagd) und dessen Nichtverpachtung.
Wenn das Grundstück nicht groß genug ist, gilt das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft. Jagdgenossen (Mitglieder dieser Genossenschaft) sind die Eigentümer dieser Grundstücke einer Gemeinde. Die Jagdgenossenschaft kann den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wie der Eigenjagdinhaber seine Eigenjagd, verpachten. Ist die Jagd vermietet, steht dem Pächter das Jagdrecht beziehungsweise Jagdausübungsrecht zu.
Tierarten, die unter das Jagdrecht fallen, sind in Deutschland „Wild“. Ob es gejagt werden darf, ist von den Jagd- und Schonzeiten (Zeiten, in denen es nicht gejagt werden darf) abhängig. Es ist beispielsweise möglich, dass Wild keine Jagdzeit, also nur eine Schonzeit, hat und dementsprechend nicht gejagt werden darf. Unabhängig davon ist die mit dem Jagdrecht verbundene (aktive) Hegepflicht. Das ganzjährig geschonte Wild profitiert ebenso von ihr. Gegenüber dem passiven Naturschutz (bestehender Naturschutz für bestimmte Tierarten) hat das Jagdrecht, in Abhängigkeit mit einer ganzjährigen Schonzeit oder dem Fehlen von Jagdzeiten, einen höheren Schutzstatus.
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