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Jugendhilfe

Jugendhilfe beschreibt die Gesamtzahl an Leistungen, welche öffentliche und freie Trägerschaften anbieten. Kinder, Jugendliche und Familien können diese in Anspruch nehmen.

Was ist eine Jugendhilfe?

Mit der Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland sind alle Leistungen gemeint, die öffentliche und auch freie Trägerschaften – wie Behörden, Verbände oder gemeinnützige Vereine – für Kinder, Jugendliche und ihre Familien anbieten.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde sowohl 1990 und 1991 geändert. Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bundesebene auf das konkurrierende Sozialgesetzbuch (SGB), welches ebenso die Kinder- und Jugendhilfe verwaltet. Hier ist der Rahmen vorgegeben, die Details findet man in den Landesausführungsgesetzen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen gemäß dem SGB die Gesetze und Vorschriften in die Tat umsetzen.

Das ständig überarbeitete SGB VIII entstand als „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ (KJHG). Das bis dahin geltende „deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz“ entfiel. Es war allerdings schon länger fachlich und politisch umstritten.

Was bewirkte die Reform der Jugendhilfe?

Mit der Reform (Umgestaltung) der entsprechenden Gesetzgebung kam es durch den Gesetzgeber auch zu einem Paradigmenwechsel (veränderte Auffassungen). Die Jugendhilfe mit dem heute aktuellen Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) soll dadurch als ein „Angebote- und Leistungsgesetz“ verstanden werden, das primär auf Hilfsangebote und eine unterstützende Wirkung der jeweiligen Sozialgesetzgebung hofft.

Das SGB VIII umfasst dabei die Leistungen, die bundeseinheitlich junge Menschen und deren Familien, auch Personensorgeberechtigte, betreffen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das jeweilige Bundesland sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Mit ihren (Landes-) Jugendämtern müssen sie die Leistungen erbringen.

Grundsätzliche Änderungen im SGB VIII, welches seit 1991 rund 40-mal überarbeitet und erneuert wurde, waren:

  • Die Neugestaltung des Schwangeren- und Familienrechts
  • Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
  • Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
  • Das Kinderförderungsgesetz (KiföG)

Neben dem achten Buch beinhaltet das SGB der Bundesrepublik Deutschland noch elf weitere Bücher zu anderen Sachgebieten.

Wie kam es zu der Institution des Jugendamtes?

Die Institution des Jugendamtes gibt es bereits knapp 100 Jahre. 1922 trat das sogenannte „Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“ (RJWG) in Kraft. Es schrieb Kommunen (Gemeinden) vor, Jugendämter einzurichten. In der Zeit der Herrschaft des NS-Regimes entsprach die „Hitlerjugend“ oder der „Bund der Mädel“ der Jugendarbeit. Landräte und Bürgermeister übernahmen unter der Diktatur die Leitung der Jugendämter.

Die Mitgliedschaft in der Hitlerjugend oder dem Bund der Mädel war verpflichtend. Schwache, kranke und jüdische Mitmenschen wurden allerdings erst gar nicht aufgenommen. Es entstand eine Art von Staats- und Parteijugend. In den Jahren nach dem Krieg, zwischen 1947 und 1953, waren Jugendämter dann dem Innenministerium untergeordnet. Im Jahr 1953 mussten sich die Kommunen mit der Wiedereinführung des Reichjugendwohlfahrtsgesetzes erneut selbst verwalten.

Die Einrichtung von Jugendamtsverwaltung und Jugendhilfeausschuss wurde festgelegt. Ab 1961 hieß das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz nur noch „Jugendwohlfahrtsgesetz“. Nach dieser Neuerung kam es erst 1990 zu einem erneuten Wandel: Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde das Jugendamt zu einer dienstleistungsorientierten Einrichtung. Das Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ steht seitdem im Fokus. Zudem wurde eine Verstärkung des Schutzes von Kindern und ein Ausbau der Kindergartenbetreuung festgelegt.

Welche Leistungen bietet die Jugendhilfe an?

Die Aufgaben und Problemstellungen sowie die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von den örtlichen und überörtlichen Trägern finanziert und zur Verfügung gestellt. Darunter fallen:

  • Die Jugendsozialarbeit und Jugendarbeit
  • Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz
  • Die Familienförderung
  • Die Registerauskunft an die Mutter
  • Hilfen für junge Volljährige
  • Die Inobhutnahme
  • Hilfen zur Erziehung
  • Die Herausnahme
  • Die Kindertagesbetreuung
  • Die Vormundschaft
  • Die Beistandschaft
  • Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Die Beurkundungen wie beispielsweise Vaterschaftsanerkennungen

Das SGB VIII legt zudem Folgendes fest:

  • Die Zuständigkeiten der Behörden
  • Die Struktur, in die das Jugendamt und Landesjugendamt gegliedert ist
  • Die Angelegenheiten des Datenschutzes und die Maßnahmen der Qualitätssicherung, welche die Jugendhilfe betreffen
  • Das Verhältnis der Leistungen bezüglich des SGB XII und der Sozialhilfe beziehungsweise der Leistungen, die von der Agentur für Arbeit kommen

Welche Aufgaben hat die Jugendhilfe?

Die Familienpolitik ist eine der wesentlichen Säulen der sozial gesetzlichen Gestaltung der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Eine intakte Familie ist schon immer besonders wichtig für die deutschen Regierungen gewesen – ob in Zeiten des Kaiserreichs oder Naziregimes. Die heutigen Wertvorstellungen des Gesetzgebers sowie die gesetzlichen Ziele zur Jugendhilfe stehen im SGB VIII.

Die Jugendhilfe muss primär das Recht der Kinder und Jugendliche, sich zu verwirklichen, schützen. Sie ist dafür verantwortlich, dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen gefördert zu werden, nachzukommen. Solch eine Förderung bezieht sich auf die Möglichkeiten für sie, ihre Entwicklung zu einem gemeinschaftsfähigen und verantwortungsbewussten Verwalten genießen zu können.
Artikel 6 des Grundgesetzes besagt: „Die staatliche Gemeinschaft wacht darüber, dass das Recht der Kinder gewährleistet wird“.

Folgenden Aufgaben kommt die Jugendhilfe konkret nach:

  • Allgemein fördernde Aufgaben (beispielsweise in Jugendarbeit, Kindergärten, individueller Förderung und Lernhilfen)
  • Direkt helfende Aufgaben, also konkrete Problemfälle (beispielsweise eine Unterbringung)
  • Jugendschutzberatungen
  • Inobhutnahme
  • Einzelbetreuung
  • Politische Aufgaben (beispielsweise eine Einmischung oder Planungsverpflichtung)

Wie kann man die Jugendhilfe in Anspruch nehmen?

Das sogenannte „Verwaltungsverfahren“ wird im SGB gesetzlich geregelt. Eine sogenannte „Antragserfordernis“, also eine eindeutige Willenserklärung des jungen Volljährigen beziehungsweise des Personensorgeberechtigten, ist erforderlich, um die Inanspruchnahme der Jugendhilfe zu bestätigen. Die Auslagen für eine Maßnahme werden erst nach der Prüfung des Sachverhaltes durch das jeweilige Jugendamt übernommen.

Der Minderjährige kann gemäß dem Gesetz einen selbstständigen Rechtsanspruch begründen. Demzufolge hat eine seelische Behinderung den Anspruch auf eine Entscheidung für Hilfsangebote, die in der jeweiligen Situation passend erscheinen.
Nur in seltenen Ausnahmefällen ist laut Gesetzgeber eine Erstattung für eigens beanspruchte Hilfsangebote auch ohne eigene Entscheidung des jeweiligen Jugendamtes möglich.

„Hilfe zur Selbsthilfe“ ist das Motto, das mit dem Paradigmenwechsel durch die neue Gesetzgebung heutzutage die Jugendhilfe beschreibt. Dem Gesetzgeber geht es hierbei um eine Zusammenarbeit beziehungsweise eine lohnenswerte Interaktion zwischen Hilfesuchenden und der Behörde. Der Hilfeprozess mit seinen Entscheidungen ist in einem sogenannten „Hilfeplan“ unmissverständlich niedergeschrieben.

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