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Jugendvertretung/ Auszubildendenvertretung

Eine Jugendvertretung/Auszubildendenvertretung ist das Bindeglied zwischen minderjährigen Arbeitnehmern beziehungsweise Auszubildenden unter 25 Jahren und dem Arbeitgeber. Sie vertritt die Interessen der jungen Menschen gegenüber dem Personalrat.

Was ist eine Jugendvertretung/ Auszubildendenvertretung?

In allen Betrieben, die mindestens fünf minderjährige Arbeitnehmer oder Auszubildende unter 25 Jahren angestellt haben und über einen Betriebsrat verfügen, wird eine Jugend- und Auszubildendenvertretung unter den Mitarbeitern gewählt. Diese bringt die Interessen der Beschäftigten dem Personalrat vor, damit er die Anliegen der Jugendlichen in seiner Arbeit berücksichtigen kann.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) besteht aber weder gleichberechtigt noch selbständig neben dem Betriebsrat. Somit darf sie auch die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht vertreten. Dieser Aufgabe muss grundsätzlich der Betriebsrat nachkommen.

Wie wird eine Jugendvertretung/ Auszubildendenvertretung gewählt?

Die Anzahl der Mitglieder der JAV ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von der Betriebsgröße abhängig:

  • 5 bis 20 Arbeitnehmer = 1 Mitglied
  • 21 bis 50 Arbeitnehmer = 3 Mitglieder
  • 51 bis 150 Arbeitnehmer = 5 Mitglieder
  • 151 bis 300 Arbeitnehmer = 7 Mitglieder
  • 301 bis 500 Arbeitnehmer = 9 Mitglieder
  • 501 bis 700 Arbeitnehmer = 11 Mitglieder
  • 701 bis 1000 Arbeitnehmer = 13 Mitglieder
  • > 1.000 Arbeitnehmer = 15 Mitglieder

Nach dem Gesetz dürfen alle Mitarbeiter eines Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beziehungsweise unter 25 Jahre alt sind und sich noch in der Berufsausbildung befinden, die JAV wählen. Zudem dürfen auch alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren gewählt werden, wenn sie folgenden Voraussetzungen nachkommen:

  • Sie sind keine Angehörigen des Betriebsrates
  • Sie sind mindestens sechs Monate in dem Betrieb angestellt
  • Sie dürfen nicht infolge einer strafrechtlichen Verurteilung die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erhalten

Zudem ist bei der Wahl zu berücksichtigen, dass die JAV möglichst aus Vertretern der verschiedenen Ausbildungsarten und Beschäftigungsberufe der jugendlichen Arbeitnehmer besteht. Mehr Regelungen zur Art und zum Zyklus der Wahl der JAV stehen im BetrVG. Die Wahl findet immer geheim und unmittelbar alle zwei Jahre zwischen dem 1. Oktober und 30. November statt.

Die jeweilige Amtszeit ist zwei Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beziehungsweise mit dem Abschluss der vorherigen JAV. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Mitglied der JAV auch dann bis zum Ende seiner Amtszeit in der JAV bleibt, wenn es bereits in diesem Zeitraum sein 25. Lebensjahr abgeschlossen hat.

Welche Aufgaben hat eine Jugendvertretung/ Auszubildendenvertretung?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist das Bindeglied zwischen jugendlichen Arbeitnehmern beziehungsweise Auszubildenden und dem Arbeitgeber. Es steht für die Interessen der minderjährigen oder der in einer Berufsausbildung befindlichen Beschäftigten eines Betriebes ein. Daher gilt die Vertretung als wichtiger Ansprechpartner für die Personengruppe.

Da die Mitglieder der JAV selbst noch relativ jung sind, haben viele jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende zu diesen mehr Vertrauen als zu älteren Kollegen.
Außerdem können sich die Angehörigen der JAV aufgrund ihres Alters häufig noch gut an ihre Zeit als jugendlicher Arbeitnehmer erinnern. So haben sie die Möglichkeit, sich in die Probleme und Wünsche ihrer jüngeren Kollegen hineinzuversetzen.

Zu den Aufgaben der JAV gehören:

  • Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat, die den jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden dienen (besonders jene im Rahmen der Berufsausbildung)
  • Durchsetzung der tatsächlichen Geschlechtergleichstellung in der Ausbildung
  • Überwachung der Durchführung von Regelungen, Gesetzen, Tarifverträgen und so weiter, die für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildende wichtig sind
  • Integration ausländischer Auszubildender
  • Annahme von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen durch jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende, gegebenenfalls Weiterleitung dieser an den Betriebsrat mit der Bitte um Erledigung

Welche Rechte hat eine Jugendvertretung/ Auszubildendenvertretung?

Folgende Rechte hat eine JAV:

  • Teilnahme an Betriebs- beziehungsweise Personalversammlungen mit Stimmrecht bei Beschlüssen, die jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen
  • Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers
  • Teilnahme an Besprechungen zwischen Personalrat und Arbeitgeber (beziehungsweise Betriebsrat und Arbeitgeber)
  • Teilnahme an Einstellungsgesprächen
  • Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen
  • Abhalten von Sprechstunden für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in Betrieben, in denen mehr als 50 zu dieser Personengruppe gehörende Beschäftigte angestellt sind
  • Freistellungen

Die JAV hat ebenfalls das Recht, einem Beschluss des Betriebsrates mit einem Antrag vorerst nicht nachkommen zu müssen, wenn dieser eine erhebliche Beeinträchtigung für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden ist. Ein solcher Beschluss kann für die Dauer einer Woche ausgesetzt werden. In dieser Zeit muss allerdings eine Einigung bezüglich des Beschlusses getroffen werden – möglicherweise auch mit Hilfe der Gewerkschaften (Vereinigungen der Interessenvertretung). Sollte der jeweilige Beschluss bestätigt werden, darf kein erneuter Antrag auf Aussetzung gestellt und dem Beschluss muss Folge geleistet werden.

Gesetzlich gilt zwischen einem Auszubildenden, der in der JAV ist, und seinem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Übernahmeanspruch. Das Arbeitsverhältnis ist also auf unbestimmte Zeit begründet, wenn der Auszubildende in den vergangenen drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Ist das nicht der Fall, gilt der Anspruch nach dem Bundesarbeitsgericht (BArbG) auch nicht.

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