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Das kollektive Arbeitsrecht

Zusammenfassender Ausdruck für die Rechte der Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände, also von arbeitsrechtlichen Koalitionen. Es wird nicht ein einzelner Arbeitnehmer betrachtet, sondern eine Gruppe von ihnen.

Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat oder zwischen den Parteien eines Tarifvertrages. Es wird als Kollektiv bezeichnet, weil es für verschiedene Personenkreise steht. Aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergeben sich unter anderem Rechte für den Arbeitskampf.

Beispiel: Bei Streiks stehen sich Mitglieder der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gegenüber.

Was ist das kollektive Arbeitsrecht?

Der Begriff Arbeitsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen: Das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht betrachtet das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das kollektive Arbeitsrecht hingegen betrachtet Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmerkoalitionen oder –verbänden wie Gewerkschaften, also Arbeitnehmergruppen, und dem Arbeitgeber. Mit dem kollektiven Arbeitsrecht werden verschiedene Bereiche in einem Unternehmen berührt, wie die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht sowie das Mitbestimmungsrecht. Daher müssen das Kollektiv- und Individualarbeitsrecht stets unterschieden werden, auch wenn eine strikte Trennung nicht immer möglich ist.

Welche Bereiche werden vom kollektiven Arbeitsrecht berührt?

Das kollektive Arbeitsrecht umfasst das Koalitionsrecht, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Mitbestimmungsrecht. Die genauen Rechte ergeben sich hier zumeist aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Vor allem im Bereich des Streikrechts wird das kollektive Arbeitsrecht immer wieder berührt. Gerichtsverfahren werden beim kollektiven Arbeitsrecht immer in Form von Beschlussverfahren geführt, während im Individualarbeitsrecht Urteilsverfahren angewandt werden.

Koalitionsrecht:

Freiwilliger und privatrechtlicher Zusammenschluss von mehreren Mitgliedern. Es existiert zum Zwecke der Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; es ist auf eine gewisse Dauer angelegt. Gesetzlich wird es durch den Artikel 9 Absatz 33 im Grundgesetz (GG) geschützt. Die Mitglieder haben dabei eine individuelle Koalitionsfreiheit, sie können also selbst entscheiden, ob sie sich einer Koalition anschließen oder sie gründen möchten. Die kollektive Koalitionsfreiheit beschreibt hier den Schutz der Koalition, beispielsweise bei der Führung von Arbeitskämpfen.

Tarifvertragsrecht:

Regelung von Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch Tarifverträge. Sie müssen schriftlich vorliegen und machen Vorgaben zu den einzelnen Arbeitsverträgen. Abmachungen betreffen beispielsweise den Inhalt, Abschluss und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei ist zwischen Firmentarifverträgen, die zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber geschlossen werden, und dem Verbandstarifvertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft geschlossen wird, unterschieden werden.

Arbeitskampfrecht:

Möglichkeiten, mit denen die Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber Forderungen geltend machen oder ihnen Ausdruck verleihen können, beispielsweise durch Streiks oder auch den Boykott. Diese Arbeitskämpfe sind nur auf der tarifvertraglichen Ebene zulässig.

Den Mitarbeitern stehen im Falle eines Streiks bestimmte Rechte zu. Bei einem rechtmäßigen Streit sind die streikenden Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um Notstandsarbeiten. Die Arbeitgeber sind allerdings auch nicht verpflichtet, Gehalt zu zahlen, müssen aber andere Nebenpflichten weiter einhalten. Die nicht streikenden Arbeitnehmer müssen versuchen, ihre Arbeit trotz des Streiks so gut wie möglich zu erledigen. Wenn sie aufgrund des Streiks aber nicht weiterbeschäftigt werden, entfällt auch für sie die Lohnzahlung. Aus einem rechtwidrigen Streik ergeben sich Rechte auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zu Schadensersatz, zur Erfüllung der Arbeitsleistung und zu Kündigungen.

Arbeitgeber können sich gegen Streiks mit einer Aussperrung wehren. Er kann Arbeitnehmer so unter Verweigerung der Lohnzahlung von der Arbeit ausschließen. Mit der Aussperrung können sie allerdings auch den Arbeitskampf eröffnen.

Mitbestimmungsrecht (auch Betriebsverfassungsrecht):

Die Möglichkeit Mitarbeiter an Entscheidungen zu beteiligen, welche die Arbeit betreffen, beispielsweise durch die Bildung eines Betriebsrates. Das Recht auf Mitbestimmung gilt auch in Betrieben, in denen kein Betriebsrat existiert. Die Richtlinien hierzu sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Üblicherweise übernimmt der Betriebsrat hier das Mitbestimmungsrecht. Es kann sich dabei um Mitbestimmungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten handeln. So kann der Betriebsrat über Maßnahmen mit entscheiden, die kollektive Arbeitnehmerinteressen betreffen. Auch bei personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Ab einer bestimmten Betriebsgröße hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Gruppierungen oder Umgruppierungen einzubeziehen. Im Endeffekt haben Betriebsräte also verschiedene Rechte, wie beispielsweise Informations-, Beratungs-, Widerspruchs- und Initiativrechte.

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