Konstitutivwirkung
Eine Konstitutivwirkung entsteht durch eine Handlung, die eine Rechtswirkung nach sich zieht, welche erst durch die Handlung zustande kommt. Die Konstitutivwirkung ist von der deklaratorischen Wirkung zu unterscheiden.
Was ist eine Konstitutivwirkung?
Eine Konstitutivwirkung kommt durch eine Handlung zustande, die eine Rechtswirkung bewirkt, welche wiederum erst durch die vorangegangene Handlung entsteht. Durch solch eine Wirkung kann ein Recht oder ein Rechtsverhältnis rechtsbegründet, -aufhebend oder -gestaltend ausfallen.
Welche Beispiele gibt es für eine Konstitutivwirkung?
Ein Beispiel für eine rechtsbegründende Wirkung ist der Eintrag eines Vereins in das Vereinsregister. Erst dadurch wird der Verein rechtsfähig. Im Gegensatz zur deklaratorischen Wirkung wird durch die Eintragung in das Vereinsregister ein Recht geschaffen und nicht nur bestätigt.
Ein weiteres Beispiel stellt die Verleihung der Staatsbürgerschaft dar. Wenn diese Eintragung beispielsweise aus einem Handelsregister wieder entfernt werden sollte, liegt eine rechtsaufhebende Wirkung vor. Solch eine aufhebende Wirkung ist auch eine Ehescheidung durch ein Urteil.
Was ist eine deklaratorische Wirkung?
Das Gegenteil der Konstitutivwirkung ist die deklaratorische Wirkung. Deklaratorisch meint „deutlich kennzeichnen“. Hierbei ist es nicht relevant, dass ein Recht neu begründet oder gestaltet wird, sondern ein bereits vorhandenes Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt, bezeugt oder klargestellt wird.
Ein Beispiel hierfür ist ein strittiges Feststellungsurteil über ein Rechtsverhältnis im Rahmen eines Zivilprozesses. Im Verwaltungsrecht zählt zur deklaratorischen Wirkung beispielsweise die Ausstellung einer Bescheinigung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wichtig ist. Immer wenn von einer deklaratorischen Wirkung gesprochen wird, soll eine rechtsbezeugende und keine rechtsbildende Wirkung fokussiert werden.
Wie unterscheiden sich die Konstitutivwirkung und die deklaratorische Wirkung voneinander?
Ein passendes Beispiel, um die beiden Wirkungen miteinander zu vergleichen, liefern die verschiedenen Rechtsformen GmbH und KG: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt erst dann vor, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird. Durch die Eintragung entsteht ein Rechtsverhältnis. Eine Konstitutivwirkung liegt hier vor.
Von einer Kommanditgesellschaft ist die Rede, wenn der Vertrag geschlossen wird. Die Eintragung eines Kaufmanns gemäß dem Handelsgesetzbuch ist hier verpflichtend. Da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung bereits existiert, hat dieser Eintrag eine deklaratorische Wirkung und ist deshalb rechtsbezeugend.
Ein Beispielurteil für die Konstitutivwirkung
Zahlreiche Urteile veranschaulichen, dass die Konstitutivwirkung auch nach verschiedenen Reformen nach wie vor gültig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise festgestellt, dass auch Kirchenbaulasten, die noch vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vertraglich begründet worden sind, generell immer noch nachzugehen ist.
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