Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht verlangt Beteiligten ab, mit wichtigen Tatsachen und Beweismitteln vollständig und wahrheitsgemäß zur Aufklärung eines Sachverhalts beizutragen.
Welche Gesetze beinhalten die Mitwirkungspflicht?
Die Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich im Steuerrecht und Sozialrecht. Der Begriff ist in verschiedenen Gesetzen zu finden. Man findet ihn beispielsweise im Bundessozialhilfegesetz, Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie in der Verwaltung und allgemein in der Soziologie und Politologie. Die Pflicht ist allgemein im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Die Beteiligten sind auch im Steuerrecht durch Zwang zur Mitwirkung verpflichtet. Die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht ist in der Abgabenordnung vorzufinden.
§90 Absatz 1 AO der Abgabenordnung
Der §90 Absatz 1 AO der Abgabenordnung (AO) besagt:
„Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.“
Wenn nach dem zweiten Abschnitt des oben genannten Paragraphen Auslandssachverhalte thematisiert werden, spezieller noch die Abgrenzung der Einkünfte von internationalen Konzernen oder die Gewinnabgrenzung zwischen der Zentrale und der Betriebsstätte, besteht dem dritten Abschnitt zufolge eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies ist in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung festgehalten. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht auch innerhalb einer Außenprüfung (§200 AO).
Was bewirkt die Mitwirkungspflicht im Sozialrecht?
Wenn ein Leistungsberechtigter nicht aktiv mitwirkt, können ihm soziale Leistungen gemäß dem Gesetz entzogen oder verboten werden. Wer das Arbeitslosengeld II bezieht, hat ebenfalls zahlreiche Mitwirkungspflichten. Zu diesen gehören:
1. Aktive Suche nach Arbeit
Um einen Ausstieg aus der Hilfebedürftigkeit zu schaffen, ist die persönliche Mitarbeit des Hilfeempfängers sehr wichtig. Er wird deswegen dazu angehalten, sich selbstständig zu bewerben und dies auch zu beweisen.
2. Erreichbarkeit
Ein Hilfeempfänger muss auf jeden Fall postalisch, aber auch persönlich erreichbar sein. Zudem muss er sich regelmäßig melden, um eine Abwesenheit und auch eine Erkrankung dem Träger der Hilfe mitzuteilen. Eine Auflage kann auch ein Besuch des Arztes oder eine psychologische Untersuchung darstellen.
3. Annahme einer zumutbaren Arbeit
Die Pflicht, bei der sozialen Regeneration mitzuwirken, äußert sich in der Annahme einer Arbeit, die der Sozialhilfeträger als zumutbar wahrnimmt. Der Pflicht kann ebenfalls durch die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme entsprechend den formulierten Vereinbarungen nachgegangen werden.
Wenn der Betroffene die Maßnahme selbstständig abbricht, kann er damit eine Entfernung seinerseits aus der Maßnahme bewirken. Dies ist als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzusehen. Weitere Pflichten bestehen darin, die Maßnahme an sich nicht zu behindern und das eigene Verbleiben in der Maßnahme zumutbar zu gestalten. Das bedeutet, dass man auf Pünktlichkeit achten muss und nicht ohne eine Entschuldigung fehlen darf. Die Folge einer Pflichtverletzung können Leistungskürzungen darstellen.
4. Angemessenes wirtschaftliches Verhalten
Auch ein den Umständen entsprechendes, wirtschaftliches Vorgehen stellt eine Mitwirkungspflicht dar. So muss der Empfänger der Hilfe auch unangemessene Telefon- oder Stromrechnungen vermeiden. Wenn jemand beispielsweise sein Einkommen vermindert und dadurch auf eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes spekuliert, werden Sanktionen eingeleitet.
5. Meldepflicht
Es gibt zwei Meldepflichten: einmal die vor und nach einer Ortsabwesenheit sowie die Pflicht der Krankmeldung. Personen, die das Arbeitslosengeld II beziehen, steht kein Urlaub zu. Sie dürfen sich jedoch drei Wochen lang von ihrem eigentlichen Wohnort entfernt aufhalten. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Trägers nötig. Wenn diese erteilt wird, ist der Hilfeempfänger für die erlaubte Zeit von den Meldepflichten befreit. Der Zeitraum von drei Wochen kann allerdings nicht verlängert werden.
Wenn sich der Empfänger eines Arbeitslosengeldes II nicht rechtzeitig zurückmeldet oder die Meldung gar versäumt und sogar falsche Angaben durchgibt, kann es zu Sanktionen und somit Leistungskürzungen kommen. Einen Aufenthalt außerorts für maximal 17 Kalenderwochen des Jahres wird der Träger erlauben, wenn der Hilfeempfänger das 58. Lebensjahr schon vollendet hat.
6. Arbeitsunfähigkeit
Wenn ein Hartz-IV Empfänger arbeitsunfähig ist, bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen. Zudem werden auch die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe weiterbezahlt. Die Voraussetzung ist eine rechtzeitig abgegebene ärztliche Bescheinigung, auf der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung steht. Ein Besuch des Amtsarztes kann dabei die Folge sein. Ist dieser wieder gesund, muss er das Amt ebenfalls benachrichtigen. Falls er noch weiter krankgeschrieben ist, hat er dort eine Folgebescheinigung abzugeben.
7. Umfang und Grenzen
Der Hilfesuchende muss alle Tatsachen offenlegen, die wichtig für eine Leistung sind. Er muss die Erteilung von Auskünften erlauben, nachgefragte Urkunden vorbringen, Untersuchungen und Heilbehandlungen akzeptieren und an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Die Mitwirkungspflicht endet nach dem Gesetz, wenn die Leistung in keinem Verhältnis steht beziehungsweise die Mitwirkungspflicht nicht zugemutet werden kann.
Was sind Mitwirkungspflichten im Steuerrecht?
„Mitwirkungspflichten sind Verhaltensanordnungen, die kraft Gesetzes beziehungsweise kraft Verwaltungsaktes an den Steuerpflichtigen oder einen Dritten gerichtet werden und dazu dienen, den Sachverhalt zu ermitteln, aufgrund dessen Steuern festgesetzt und erhoben werden sollen.“
Was bewirkt die Mitwirkungspflicht in der Steuerfahndung/ Außenprüfung?
Wenn die Mitwirkungspflicht eine Außenprüfung betrifft, muss der steuerpflichtige Beteiligte im Rahmen seiner Pflicht Auskünfte geben. Zudem muss er Urkunden, Geschäftspapiere und Bücher vorbringen, also das Finanzamt vollständig mit seinen Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, unterstützen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann weitreichende Folgen mit sich bringen. Dazu zählt beispielsweise der sogenannte „Verspätungszuschlag“, bei dem die Aufschiebung einer Frist zurückgenommen werden kann und damit Aufwendungen nicht anerkannt werden. Zudem könnte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Gesetz in Betracht gezogen werden. Im Zweifelsfall wird die Verletzung der Mitwirkungspflichten gesetzlich mit Straf- oder Bußgeldern geahndet.
Was sind besondere Mitwirkungspflichten?
Die sogenannten „besonderen Mitwirkungspflichten“ sind beispielsweise die Anzeigepflichten, Erklärungspflichten sowie auch die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
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