Zum Hauptinhalt springen

Nachtruhe

Die Nachtruhe umfasst in Deutschland allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, in denen alle Tätigkeiten verboten sind, die die gesetzlich geschützte Stille stören könnten.

Was ist die Nachtruhe?

Unter der „Nachtruhe“ oder auch „Abendruhe“, ein Begriff aus dem Schallimissionsschutz, wird die Zeit verstanden, in der Handlungen untersagt sind, die diese gesetzlich geschützte Ruhe stören könnten. In Deutschland ist sie allgemein zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Zu den Tätigkeiten zählt beispielsweise der Einsatz von Tongeräten, die Schall oder Schallzeichen erzeugen oder wiedergeben. Diese Geräte dürfen nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass kein Unbeteiligter durch diese gestört wird. Auch Hundegebell und lauter Streit während der Nachtruhe werden als Störungen verstanden.

Die Regelung der Nachtruhe ist rechtlich in den Landesimmissionsschutzgesetzen festgehalten. Die Mittagsruhe unterliegt in Deutschland in den jeweiligen Rechtsgebieten hingegen keinen gesetzlichen Regelungen mehr.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es bei der Nachtruhe?

Die allgemeingültige Abendruhe gilt für folgende Tätigkeiten gesetzlich nicht:

  • Ernte- sowie Bestellarbeiten zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr
  • Bewirtung in der Außengastronomie zwischen 22.00 Uhr und 24.000 Uhr. Hierbei hat die jeweilige Kommune aber das Recht, auch diesbezüglich den Beginn der Nachtruhe auf 22.00 Uhr festzulegen, wenn ansonsten der Schutz der Nachbarschaft nicht gewährleistet ist
  • Betrieb von Anlagen, die wegen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz aktiv sind
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes

Welche Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der Abendruhe gibt es?

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde oder Stadtverwaltung eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten zur Störung der Nachtruhe einzuholen. Die Gründe für eine solche Ausnahmegenehmigung müssen dem Gesetz zufolge entweder von öffentlichem oder überwiegend besonderem privatem Interesse sein. Dies ist beispielsweise bei Volksfesten und Hochzeiten der Fall. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist für den Antragsteller immer gebührenpflichtig.

Auch wenn die Ausübung einer Handlung während der Nachtzeit von öffentlichem Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gegeben ist, kann ein Antrag auf Ausnahme von einer im Gesetz festgelegten Regelung gestellt werden. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, gilt ein durch diese Tätigkeit erzeugter Lärm als eine Störung der Nachtruhe.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Störungen der Nachtruhe?

Jeder Mensch hat einen Anspruch auf seine Nachtruhe. Stört ein Nachbar diese beispielsweise durch laute Musik in der Nacht, kann der Betroffene die zuständige Behörde, wie das Ordnungsamt, darüber in Kenntnis setzen. Es verhängt gegen den Verursacher der Störung ein Bußgeld.

Zudem hat der in der Nachtruhe gestörte Mieter das Recht auf eine Mietminderung. Dies besteht allerdings erst, wenn er zuvor seinen Vermieter über die Lärmbelästigung informiert und dieser nicht gehandelt hat. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, für die vertragsgemäße Nutzung der jeweiligen Wohnung zu sorgen. Wenn er sich nicht (ausreichend) darum kümmert, kann man die Miete senken.

Dem Vermieter stehen dafür einige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, wie er gegen den Verursacher des Lärms vorgehen kann. Diese können sein:

  • Unterlassungsklage
  • Schadensersatzklage, wenn andere Mieter aufgrund der Störung der Nachtruhe eine Mietminderung vorgenommen haben
  • Kündigung des Mietverhältnisses (Mietrecht).

Diese Maßnahmen greifen allerdings erst bei regelmäßigen, nicht allerdings bei einmaliger Ruhestörung.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei DB-Anwälte

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung