Natürliche Person
Natürliche Personen sind alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft. Damit sind sie Träger von bestimmten Rechten und Pflichten.
Alle Menschen sind natürliche Personen als Rechtssubjekt. Unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft sind sie als physische Person in der Lage zu erben, zu klagen oder Verträge abzuschließen. Mit dieser Rolle gehen allerdings auch bestimmte Rechte und Pflichten einher. Damit werden sie als rechtsfähig bezeichnet. Zu unterscheiden sind sie dabei von juristischen Personen. Auch eine Differenzierung zwischen der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit ist bei natürlichen Personen vorzunehmen.
Die Bedeutung des Begriffs der natürlichen Person ist besonders wichtig für unsere Auffassung hinsichtlich der Menschenwürde. Früher in Rom wurden beispielsweise Sklaven und Dienstmädchen als Sache behandelt, nicht als Person. Damit hatten sie auch keine Rechte. Heutzutage sind alle Menschen gleich und mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattet.
Was ist der Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen?
Vor allem im Rechtsbereich unterscheidet man zwischen natürlichen und juristischen Personen. Juristische Personen sind Zusammenschlüsse mehrerer natürlicher Personen, beispielsweise eingetragene Vereine und Gesellschaften, aber auch Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Grundsätzlich haften die Mitglieder oder Gesellschafter nicht persönlich. Sie sind ebenfalls nicht deliktfähig, können also nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine juristische Person wird geschaffen, eine natürliche geboren.
Wann beginnt und endet die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
Die Rechtsfähigkeit und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten einer Person beginnen bei Vollendung der Geburt laut §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie kann weder abgetreten noch verloren werden. Der Staat kann sie keiner Person aberkennen, auch der Träger selbst hat keine Möglichkeit, sie abzugeben. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Hirntod, da die Person zu diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungsfähig ist. Gewisse Persönlichkeitsrechte gelten aber auch über den Tod hinaus.
Häufig wird auch die Frage gestellt, ob der ungeborene Mensch schon eine Rechtsfähigkeit besitzen kann. Hier gilt eine gesetzliche Ausnahme. Der Nasciturus (ungeborener Mensch) ist teilrechtsfähig. Dieses bedeutet, dass es im Erbrecht möglich ist, eine noch nicht auf die Welt gebrachte Person als Erben einzusetzen. Andere Rechte bleiben ihm jedoch verwehrt.
Rechtsfähigkeit ungleich Geschäftsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit berechtigt eine natürliche Person nicht automatisch zur Geschäftsfähigkeit, auch Handlungsfähigkeit genannt. Die Geschäftsfähigkeit bevollmächtigt einen Menschen dazu, eigenständig und vollwirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Erst ab der Vollendung des siebten Lebensjahres sind Personen beschränkt geschäftsfähig, vorher sind sie geschäftsunfähig. Mit Erreichen der Volljährigkeit ist eine natürliche Person dann auch voll geschäftsfähig. Von der Geschäftsfähigkeit auszuschließen sind jedoch Personen mit psychischen Störungen.
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