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Ne bis in idem

Lateinisch für „nicht zweimal in derselben [Sache]“

Unter „ne bis in idem“ wird ein elementarer Grundsatz des Strafprozessrechts verstanden. Nach diesem darf niemand zweimal wegen derselben Sache verurteilt und bestraft werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz. Auch darf ein rechtskräftig Freigesprochener nicht in einem anderen Verfahren wegen derselben Tat verurteilt werden. In nur äußerst seltenen Ausnahmefällen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) zulässig.

Dieser Grundsatz erstreckt sich neben Deutschland auch auf die gesamte europäische Union. Dieses Grundrecht ist sowohl in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, als auch in der Artikel 4 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert.

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