Nemo tenetur se ipsum accusare
„Niemand darf gezwungen werden, sich [im Strafprozess] selbst zu belasten.“
Der lateinische Rechtsgrundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ steht für den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, nach dem niemand gezwungen sein darf, sich im Strafprozess selbst belasten zu müssen. Dies ergibt sich nach herrschender Meinung aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz.
Insbesondere steht einem einer Straftat Beschuldigten ein Schweigerecht zu (er muss sich nicht zum Tatvorwurf äußern). Auch im Übrigen darf der Beschuldigte nicht gezwungen werden, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es darf ihm insbesondere nicht negativ angelastet werden, wenn er schweigt.
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