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Nießbrauch

Eine Person hat einen Anteil an einem fremden Gut und das Recht, Profit daraus zu ziehen, ohne Eigentümer der Sache zu sein.

Der Nießbrauch ist neben dem Eigentum und dem Besitz die dritte Form, um auf bestimmte Sachen zuzugreifen. Es ist dementsprechend auch ein dingliches Recht, sodass man das Recht auf unmittelbare Herrschaft an einer Sache hat. Als Rechtsinhaber des Nießbrauchs kann man die Nutzungen einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens ziehen.

Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht, welches in der Regel weder vererbbar noch übertragbar ist. Dementsprechend erlischt gemäß §1061 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Tod des Berechtigten der Nießbrauch.

Ähnlich wie bei einem Eigentum ist gemäß §§929, 932, 936 BGB auch ein gutgläubiger Erwerb möglich.

Wo findet der Nießbrauch Anwendung?

Die häufigste Anwendung findet der Nießbrauch bei Immobilien.

Dementsprechend wird beispielsweise durch eine erbrechtliche Verfügung ein lebenslanges Wohnrecht für den Partner ausgestellt, obwohl das Haus an die Kinder übergeht.

Gleichzeitig kann ein Nießbrauch jedoch auch als Sicherheit dienen. Ein Sicherungsnießbrauch wird bestellt, um einem Darlehensgeber den Nießbrauch an einem Grundstück zu gewähren, sofern der Darlehensnehmer das Geld noch nicht zurückbezahlt hat.

Wann endet der Nießbrauch?

Der Nießbrauch endet durch den Tod gemäß §1061 BGB, durch Aufhebung gemäß §1064 BGB oder durch die Vereinigung von Eigentum und Nießbrauch gemäß §1063 BGB.

Welche Rechte und Pflichten entstehen durch den Nießbrauch?

Mit dem Nießbrauch gehen für den Berechtigten immer auch Rechte und Pflichten einher.

Der Berechtigte hat das Recht dazu, die Sache umfassend nutzen zu können. Darunter fällt gemäß §954 BGB auch die Fruchtziehung der Sache. Ähnlich wie der Eigentümer kann der Berechtigte des Nießbrauchs auch Ansprüche aus den §§985, 1004 BGB geltend machen.

Zu den Pflichten zählt gemäß §1036 BGB, die Sache und den wirtschaftlichen Wert der Sache zu erhalten. Gleichzeitig ist es dem Berechtigten gemäß §1037 nicht gestattet, die Sache umzugestalten.

Nach Aufhebung des Nießbrauchs ist man zur Rückgabe der Sache gemäß §1055 BGB verpflichtet.

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