Park and Ride
Parken eines Autos auf speziellen Park and Ride (P+R)-Parkplätzen, um dann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort zu fahren.
Eingeführt wurde das Park and Ride-System (auch P+R oder Park & Ride), um in Großstädten die Verkehrsprobleme zu lösen. Dafür wird eine große Anzahl von Parkplätzen in der Nähe von Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs zur Verfügung gestellt. Sie werden auch als Park & Ride Parkplatz bezeichnet. Dort kann der Fahrer das eigene Fahrzeug dann abstellen. Nachfolgend fährt man dann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beispielsweise zur Arbeit oder in die Innenstadt.
So kann eine Stadt das Verkehrsaufkommen in Innenstädten und die dortige Parkplatznot reduzieren. Das Park and Ride-System wird zum Beispiel in Großstädten wie Berlin und Kassel genutzt. Zusätzlich kommt es häufig auch bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder Konzerten zum Einsatz. Die Nutzung von Park and Ride hat dabei auch Auswirkungen auf die Höhe der Werbungskosten eines Arbeitnehmers.
Welche Konsequenzen hat Park and Ride für den Abzug von Werbungskosten bei der Steuererklärung?
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die mit dem Auto zurückgelegte Fahrtstrecke geltend machen. Zudem kann er auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel steuerlich als so genannte Werbungskosten absetzen.
Es können also sowohl die Autofahrt als auch die Busfahrt am selben Tag angerechnet werden, da die Regelung auch für Teilstrecken gilt. Zusätzlich zu den 30 Cent pro Kilometer der einfachen Fahrstrecke kann der Arbeitnehmer also auch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Die tatsächlichen Kosten wären in diesem Fall Kosten für das Ticket mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsstrecke von 30 Kilometern. Davon fährt er 25 Kilometer mit dem Auto, bevor er dieses an einem Park and Ride-Parkplatz abstellt. Die letzten fünf Kilometer fährt er dann mit dem Bus. Alternativ kann er aber auch die vollen 30 Kilometer zur Arbeit fahren uns sein Fahrzeug dort abstellen. Für das Monatsticket der öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt er 48 Euro.
Möglichkeit 1: Würde man nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer berücksichtigen, könnte der Arbeitnehmer jährlich 2.070 Euro als Werbungskosten absetzen.
230 Arbeitstage x 30 Kilometer x 0,30 Euro Entfernungspauschale = 2.070 Euro
Möglichkeit 2: Setzt man hingegen die tatsächlichen Kosten an, kommt man auf einen Betrag von 2.301 Euro.
230 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro Entfernungspauschale + 12 x 48 (tatsächliche jährliche Kosten für die Monatstickets) = 2.301 Euro
Für den Arbeitnehmer lohnt es sich also, die tatsächlichen Kosten in Verbindung mit der Entfernungspauschale geltend zu machen.
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