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Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung ist eine bestimmte Art der Kündigung. Bei ihr kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen.

Eine personenbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachkommen kann. Die Gründe dafür müssen in seiner Person liegen. Diese Beeinträchtigung muss ebenfalls für eine gewisse Dauer vorliegen und nicht nur vorübergehend sein. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dann ordentlich kündigen. Beispiele für eine Kündigung aus personenbedingten Gründen sind eine Krankheit des Arbeitnehmers oder der Führerscheinverlust bei Berufskraftfahrern.

Sowohl für eine ordentliche, als auch eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber Gründe vorweisen. Erst dann ist die Kündigung wirksam.

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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Es gibt drei Arten der ordentlichen Kündigung. Sie ist entweder

  • betriebsbedingt,
  • verhaltensbedingt,
  • oder personenbedingt.

Ein häufig anzutreffender Grund für eine personenbedingte Kündigung liegt zum Beispiel bei häufigen Kurzzeiterkrankungen oder andauernden Langzeiterkrankungen vor. Andere Beispiele für Gründe für eine sozial gerechtfertigte personenbedingte Kündigung sind

  • eine Alkoholabhängigkeit,
  • mangelnde Sprachkenntnisse,
  • der Verlust der Arbeitserlaubnis,
  • eine abzusitzende Haftstrafe,
  • eine krankheitsbedingte Leistungsminderung,
  • der Verlust des Führerscheins, entweder temporär als Fahrverbot oder durch einen Führerscheinentzug,
  • der Wegfall der für den Job erforderlichen Berufsausübungserlaubnis,
  • die Exmatrikulation einer studentischen Hilfskraft.

Schwache Arbeitsleistungen stellen nur dann einen Grund für eine personenbedingte Kündigung dar, wenn die fehlende Leistung auf dem fehlenden Können des Mitarbeiters und nicht dem fehlenden Willen beruht. Eine Abmahnung muss bei der personenbedingten Kündigung im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung nicht ausgesprochen werden.

Welche Voraussetzungen gelten für eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag in Zukunft nicht mehr erfüllen kann. Die Gründe dafür müssen in seiner Person liegen. Die personenbedingte Kündigung wird von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochen. Sie gilt auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beim Arbeitnehmer greift.

Für eine rechtsgültige, personenbedingte Kündigung müssen allerdings vier verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die negative Prognose: Es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer auch auf längere Zeit gesehen nicht in der Lage sein wird, seine vertraglichen Arbeitspflichten zu erfüllen. So wird der Arbeitgeber vor zukünftigen, unzumutbaren Belastungen geschützt.
  1. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Es darf dem Arbeitgeber nicht möglich sein, den Mitarbeiter auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb einzusetzen, bei dem die mangelnde Eignung nicht relevant ist. Beispielsweise könnte ein Kraftfahrer, der den Führerschein verliert, unter Umständen im Lager oder der Verwaltung arbeiten.
  1. Die Interessenbeeinträchtigung: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass seine betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Dabei müssen bereits konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses oder im Betriebsablauf eingetreten sein.
  1. Die Interessenabwägung: Unter Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmer muss festgestellt werden, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Interessen des Arbeitgebers müssen also über denen des Arbeitnehmers liegen. Bei der Interessenabwägung sind auch bestimmte Umstände des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise sein Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie eine eventuelle Schwerbehinderung. Vor der Kündigung muss das Unternehmen zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen.

Fehlt einer dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.

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Wann liegt eine Negativprognose vor?

Eine Negativprognose liegt beispielsweise bei der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, einer Entziehung der Arbeitserlaubnis oder auch beim Führerscheinentzug bei Berufskraftfahrern vor. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auch in der Zukunft nicht erfüllen kann.

Allerdings kann auch bei Krankheit des Mitarbeiters eine Negativprognose vorliegen. Dafür muss der Mitarbeiter mindestens zwischen 15 und 20 Prozent der jährlichen Arbeitstage fehlen. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist die Negativprognose dann in jedem Fall gegeben. So können auch personenbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, wenn häufige Kurzerkrankungen vorliegen. Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter durch die Krankheit nicht die nötige Leistung am Arbeitsplatz erbringen.

Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?

Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann rechtens, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt. Ein Mitarbeiter fällt unter das Gesetz, wenn mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter oder eine äquivalente Anzahl von Teilzeitmitarbeitern im Unternehmen arbeiten. Zudem muss das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als sechs Monaten bestehen.

Eine sozial gerechtfertigte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Einschränkungen nicht dazu in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen. Die Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist es egal, ob dem Mitarbeiter die Fähigkeiten schon von Anfang an gefehlt haben oder sich der Zustand erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses ergeben hat. Aus diesem Grund ist auch keine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters erforderlich.

Die Schuld für die personenbedingte Kündigung liegt dennoch in der Regel nicht beim Mitarbeiter an sich. Allerdings muss die Kündigung das letzte dem Arbeitgeber zur Verfügung stehendes Mittel sein. Dies wird auch als Ultima Ratio bezeichnet. Zuvor muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich die Kündigung auch vermeiden lässt. Dies kann beispielsweise durch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, eine Änderung der Aufgaben des Mitarbeiters oder Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen geschehen.

Kann man sich gegen eine personenbedingte Kündigung wehren?

Man kann innerhalb von drei Wochen, nachdem man die personenbedingte Kündigung erhalten kann, eine so genannte Kündigungsschutzklage erheben. Dann liegt es am Gericht, festzustellen, ob die Kündigung rechtens und damit gültig ist. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, ist die Kündigung automatisch rechtswirksam.

Gibt es im kündigenden Betrieb einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung anhören. In Folge dessen hat der Betriebsrat dann eine Woche Zeit, der Kündigung zu widersprechen. Ansonsten gilt der Zuspruch als erteilt.

In manchen Fällen ist eine personenbedingte Kündigung auch unzulässig. Dies ist der Fall, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, der vor der Kündigung nicht angehört wurde. Auch bei bestimmten Arbeitnehmergruppen sind besondere Voraussetzungen für Kündigungen notwendig. Dies ist der Fall bei Schwangeren, schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie bei Mitgliedern des Betriebsrats.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist auf solche Fälle spezialisiert, wenn es darum geht, eine personenbedingte Kündigung anzufechten.

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Welche Folgen hat die Kündigung und gibt es Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Abfindung bei personenbedingten Kündigungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings bieten viele Arbeitgeber dennoch eine Abfindung an. So soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer womöglich gegen die Kündigung klagt. Zudem wird versucht, so die durch die Kündigung entstandenen Geldeinbußen des Arbeitnehmers abzufedern. Ein Rechtsstreit wäre für beide Beteiligten nämlich teuer und langwierig.

Mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld ist bei personenbedingten Kündigungen normalerweise nicht zu rechnen. Dies liegt daran, dass die Kündigung nicht auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung ja nicht erbringen, auch, wenn er es möchte.

Wie sieht eine Musterkündigung aus?

Eine personenbedingte Kündigung kann ein Arbeitgeber aus mehreren Gründen ausstellen. Ein Muster für eine krankheitsbedingte Kündigung könnte so aussehen:

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