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Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht steht den Erben eines Verstorben zu und ist als Mindestbeteiligung am Erbe zu verstehen.

Was beinhaltet das Pflichtteilsrecht?

Der letzte Wille ist nicht automatisch ein Wille, der auch identisch umgesetzt wird. Der sogenannten „Testierfreiheit“ (Möglichkeit, durch die einseitige Verfügung von Todes wegen den oder die Erben festzulegen) des Erblassers (Verstorbenen) steht die gesetzliche Regelung zum Pflichtteilsrecht gegenüber.

Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteilsrecht sind nur dann wichtig, wenn der Erblasser ein formgültiges Testament hinterlassen hat. Der Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil des Erbes kommt dem Ehegatten, den Abkömmlingen und den Eltern sowie dem eingetragenen Lebenspartner des Verstorben zu Gute.

Hat der Verstorbene eine dieser Personen vom Erbe ausgeschlossen, ist diese aber pflichtteilsberechtigt. Bei dem letzten Willen des Verstorbenen ändert sich durch die Pflichtteilregelung nichts. Der Berechtigte hat dabei keinen Anspruch nicht an das Erbe an sich, sondern an die Erben. Denn dabei handelt es um den finanziellen Ausgleich in Höhe der sogenannten „Pflichtteilquote“, allerdings nicht um spezielle Dinge aus dem Nachlass. Die „Pflichtteilquote“ beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Welche Möglichkeiten und Beschränkungen gibt es beim Pflichtteilsrecht?

Der Pflichtteilberechtigte kann seinen Anspruch nur geltend machen, wenn er testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Ist das Erbe allerdings belastet oder beschränkt, ist er ebenso als Erbe pflichtteilsberechtigt.

Als Beispiel kann hier der Sohn eines Erblassers als Alleinerbe angeführt werden. Es gibt keine Verwandten und die Mutter ist als Ehefrau und Vorerbin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Sohn hat nun die Option, das Erbe anzutreten oder aber es auszuschlagen und seinen Pflichtteil von einem Viertel des Erbes zu verlangen. In der Rechtswissenschaft nennt sich dies „taktische Ausschlagung“.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann einvernehmlich zwischen dem späteren Erblasser und den Erben beschlossen werden, muss aber notariell beurkundet sein. Das Gesetz kann den Pflichtteil unabhängig vom Willen des Erblassers entziehen, wenn es der Rechtslage entsprechend angemessen erscheint.

Der Pflichtteil kann auch als Pflichtteilergänzungsanspruch oder Pflichtteilrestanspruch verlangt werden. Dies betrifft Fälle, in denen durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers das Erbe geschmälert wurde. Diese Werte gehören dann mit in die Berechnung der Pflichtteilquote und bilden die letztliche Grundlage zur Berechnung des gesetzlichen Pflichtteils.

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