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Prozessfähigkeit

Die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens, eigenständig Prozesshandlungen vorzunehmen.

Mit der Prozessfähigkeit ist gemeint, dass Personen eigenständig in der Lage sein sollen, vor Gericht einen Rechtsstreit zu führen.
Festgehalten wird dies im Zivilprozess in §51 der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Verwaltungsprozess in §62 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Darin ist auch niedergeschrieben, dass alle voll geschäftsfähigen Personen als prozessfähig anzusehen sind. Dies bedeutet, alle Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind grundsätzlich prozessfähig.

Erst wenn das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine Person vor Gericht als geschäfts- und somit auch als prozessunfähig. Dafür müssen jedoch erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen.
Darüber hinaus sind beschränkt Geschäftsfähige, also alle Personen zwischen sieben und 17 Jahren, prozessunfähig.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen wird jedoch ausnahmsweise eine Prozessfähigkeit angenommen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die sich aus einem Erwerbsgeschäft oder Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergeben.

Ist eine Person als prozessunfähig anzusehen, so kann eine Klage nicht wirksam erhoben werden. Dementsprechend sind alle erhobenen Klagen mit Beginn der Prozessunfähigkeit unzulässig. Es mangelt dadurch an einer Verfahrensvoraussetzung.

Dem Kläger muss jedoch zeitlicher Aufschub gewährt werden, um, im Falle einer Prozessunfähigkeit, für eine von ihm bestellte Vertretung zu sorgen. Auch im Falle der Prozessunfähigkeit des Beklagten führt dies zu einer Unzulässigkeit der Klage.

In Konstellationen, in denen während eines Prozesses eine der Parteien die Prozessfähigkeit verliert, muss der Prozess solange unterbrochen werden, bis die gesetzliche Vertretung geregelt ist.

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