Die Rechtsnorm
Gesetzliche Regelungen oder Vorschriften für eine unbestimmte Anzahl an Personen innerhalb einer Gemeinschaft. Sie knüpfen Rechtsfolgen an einen Tatbestand.
Als Rechtsnorm werden allgemeinverbindliche Regelungen bezeichnet, die als Rechtsvorschrift gelten und für eine unbestimmte Anzahl an Menschen gültig sind. Die Begriffe Rechtssatz und Rechtsnorm werden zumeist synonym verwendet. Dabei ist die Rechtsnorm sowohl genereller als auch abstrakter Natur. Generell, weil sie für eine Vielzahl an Menschen gilt. Abstrakt, weil sie für eine Vielzahl von Sachverhalten anzuwenden ist.
In der Praxis beschreibt die Rechtsnorm eine im positiven Recht niedergeschriebene Rechtsvorschrift, bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge. Die Rechtsfolge ist die rechtliche Konsequenz aus dem Tatbestand. Eine Rechtsnorm hat stets eine Außenwirkung.
Beispiel: Wenn diese Tat geschieht, dann muss jene Rechtsfolge eintreten. Wenn fremdes Eigentum entwendet wird (Tatbestand), muss daraufhin eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Rechtsfolge angewandt werden.
Was sind Rechtsnormen und wie sind sie aufgebaut?
Rechtsnormen sind Gesetzesregeln im niedergeschriebenen Recht und gehören zu den moralischen Normen. Beispiele für Rechtsnormen sind Verfassungen, Rechtsverordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen aber auch vom Parlament erlassene Gesetze.
Das Verhalten für Gerichte und Behörden, dass sich aus einer Rechtsnorm ergibt, gilt konditional, muss also an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Sie können auch als „Wenn-Dann“-Situation beschrieben werden, bei denen das Gesetz aus bestimmten Situationen eine bestimmte Folge zieht und Rechtsfolgen an einen Tatbestand geknüpft werden. Juristisch wird dies als Syllogismus bezeichnet. Diese Vorschriften werden auf gesetzlicher Grundlage getroffen. Die Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wann gelten Rechtsnormen?
Man kann zwischen vier Typen von Rechtsnormen unterscheiden: Das Verbot (Unterlassungspflicht), das Gebot (Handlungspflicht), die Erlaubnis (Handlungsrecht) und die Freistellung (Unterlassungsrecht).
Der Mensch kann gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, diese Gebote und Verbote in der Gemeinschaft einzuhalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine Behörde gegenüber einem Bürger eine Rechtsnorm vollstrecken kann. Diese Möglichkeit der Vollstreckung unterscheidet damit Rechtsnormen von anderen sozialen und moralischen Normen.
Abgrenzung zu anderen sozialen Normen
Rechtsnormen zählen, wie auch moralische Normen, zu den sozialen Normen. Im Gegensatz zu anderen sozialen Normen können die Rechtsnormen aber auch gegen den eigenen Willen vollstreckt werden. Zudem handelt es sich bei ihnen auch um ein so genanntes positives, also niedergeschriebenes Recht.
Generell unterscheidet man zwischen einer Ordnung mit nicht-menschlichem Ursprung (Naturrecht) und dem Gewohnheitsrecht (auch positives Recht). Das Naturrecht ist ein universal gültiges Ordnungsprinzip, das auch ohne den Einfluss von Menschen existiert. Laut dem Naturrecht haben alle Menschen die gleichen Rechte von Geburt an. Das positive Recht wird hier von Menschen für Menschen gesetzt, ist also durch die Rechtssetzung entstanden und kann deshalb verändert werden. Zudem ist es schriftlich festgehalten und kann durch den Staat durchgesetzt werden. Wird ein Naturrecht niedergeschrieben, wird es zum positiven Recht.
Auch wird zwischen Regelungen mit Außenwirkung und ohne Außenwirkung unterschieden. Regelungen mit Außenwirkung stellen beispielsweise Landesverfassungen oder das Grundgesetz dar. Solche ohne Auswirkung sind beispielsweise Verwaltungsvorschriften, da diese in der Regel nur eine verwaltungsinterne Rechtsfolge besitzen. Es gibt auch Einzelnormen, also solche Normen, die sich nur auf einen einzigen Sachverhalt oder eine Person beziehen.
Die verschiedenen Rechtssätze
Bei der Typisierung von Rechtsnormen kann man den Begriff noch weiter in verschiedene Rechtssätze aufteilen, die rechtsverbindliche Aussagen zum Handeln sind und damit das Grundelement der Rechtsordnung darstellen. Mit ihnen befasste sich erstmals Georg Jellinek im Jahr 1887. Die verschiedenen Rechtssätze müssen als Gesamtbild betrachtet werden. Zusammen bilden die verschiedenen Rechtssätze gesetzliche Regelungen. Aus den gesetzlichen Regelungen entsteht wiederum die Rechtsordnung. Rechtsnormen bestehen damit aus einem Zusammenspiel von Regelungen, die sich aus den Rechtssätzen ergeben.
Man unterscheidet dabei die folgenden Rechtssätze:
- Konditionale Rechtssätze: Sie setzen sich aus dem Tatbestand und der Rechtsfolge zusammen.
- Materielle Rechtssätze: Sie schreiben ein bestimmtes Verhalten vor, dass entweder getan oder unterlassen werden soll.
- Formale Rechtssätze: Sie legen den Rechtsstatus oder ein Verfahren fest, beispielsweise regelt ein formaler Rechtssatz die Rechtsfähigkeit oder die Staatsangehörigkeit.
- Zwingende und dispositive Rechtssätze: Dispositive Rechtssätze gelten nur dann, wenn die Beteiligten keine abweichenden Regelungen getroffen haben. Zwingende Rechtssätze gelten hingegen ohne Rücksicht auf den Willen der Betroffenen.
- Unvollständige Rechtssätze: Sie verweisen auf andere Vorschriften, statt eine verbindliche Aussage zu treffen.
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