Schweigepflicht
Die Schweigepflicht ist ein rechtliches Gebot für bestimmte Berufsgruppen, keine Geheimnisse an Dritte weiterzugeben.
Was ist unter der Schweigepflicht zu verstehen?
Die Schweigepflicht wird auch „Verschwiegenheitspflicht“ oder gemäß dem Gesetz „Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen“ genannt. Sie stellt ein rechtliches Gebot für bestimmte Berufsgruppen dar, keine Geheimnisse an Dritte weiterzugeben. Die Geheimnisträger können Privatpersonen als Berufsgeheimnisträger oder Amtsträger sein. Im letzten Fall handelt es sich um das sogenannte „Amtsgeheimnis“. Der zu Schützende wird „Geheimnisherr“ genannt, der zur Verschwiegenheit Verpflichtete „Geheimnisträger“.
Wie hängen die Schweigepflicht und der Datenschutz zusammen?
Die Schweigepflicht ist mit dem Datenschutz eng verbunden. Sinn und Zweck der Schweigepflicht ist es, gegenüber ausgewählten privaten oder staatlichen Institutionen einem Mindestmaß an Schutz der Privatsphäre nachzukommen. Demnach ist die Schweigepflicht ein Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist in der Bundesrepublik in der Verfassung festgelegt.
In diesem Zusammenhang ist das sogenannte „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichtes aus 1983 wichtig. Es hat erst zur Entwicklung dieses bedeutsamen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geführt. So ist die Schweigepflicht mit den nachdrücklichsten Mitteln geschützt, welche die Verfassung ermöglicht. Wer Privatgeheimnisse verletzt und somit gegen die Schweigepflicht verstößt, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
Wie ist die Schweigepflicht gesetzlich geregelt?
Amtsträger sind gemäß dem Gesetz zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. Die Sozialdaten sind geschützt und die standesrechtlichen Normen für Rechtsanwälte und Ärzte gesetzlich festgehalten. Gemäß dem Gesetz endet das Arztgeheimnis auch nicht mit dem Ableben eines Patienten. Die Schweigepflicht gilt immer, auch den Angehörigen, Berufskollegen oder Vorgesetzten, den Massenmedien, der Staatsanwaltschaft und der Polizei gegenüber. Vor Gericht kann man sich auf das sogenannte „Zeugnisverweigerungsrecht“ berufen, um eine Aussage zu verweigern.
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