Textform
Die Textform beschreibt eine mögliche Form für Rechtsgeschäfte, Erklärungen oder Informationen. Beispiele für eine Textform sind unter anderem Briefe ohne Unterschrift, aber auch Emails, Textnachrichten und WhatsApp-Nachrichten.
Grundsätzlich kann man aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit, Verträge formfrei per Handschlag oder durch mündliche Vereinbarungen schließen. Für viele Erklärungen, wie Kündigungen oder Widerrufserklärungen, wird heutzutage jedoch die Textform vorausgesetzt. Der Begriff der Textform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und beschreibt „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben“ (§ 126b BGB).
In der Erklärung muss der vollständige Name des Erstellers genannt werden, eine eigenständige Unterschrift ist bei der Textform indes nicht notwendig. Dem Empfänger muss es möglich sein, die Erklärung unmittelbar lesen zu können. Auch Erklärungen in einem elektronischen Dokument, welches mit Hilfe von Anzeigeprogrammen (wie beispielsweise PDF-Dateien) lesbar gemacht wird, entspricht den Anforderungen an die Textform.
Das Gesetz beschreiben einen dauerhaften Datenträger als jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Dies bedeutet, dass es immer wieder möglich sein muss, den Text zu lesen. Eine Erklärung auf einer herkömmlichen Internetseite reicht also nicht aus, denn sie kann jederzeit verändert werden.
Für die Textform eignen sich Datenträger wie
- Briefe (auch Faxe oder Fotokopien)
- Digitale Medienspeicher (USB, Sticks, CDs, Speicherkarten oder Festplatten
- Emails
- SMS
- WhatsApp-Nachrichten
Neben der Textform gibt es noch weitere Arten von Erklärungen, wie beispielsweise die Schriftform. Insgesamt können fünf Arten an gesetzlichen Formen für Vereinbarungen unterschieden werden: die Schriftform, Textform, elektronische Form, notarielle Beglaubigung und die öffentliche Beglaubigung. Diese werden für verschiedene Verträge und Dokumente benötigt. Die Textform ist zum Beispiel für Garantieerklärungen und Widerrufsbelehrungen, die Schriftform bei Arbeits- oder Mietverträgen der Standard.
Welche Form in welchem Fall anzuwenden ist, wird aus den jeweiligen Verträgen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich.
Anpassung des AGB-Rechts 2016
Seit dem 01.Oktober 2016 ist es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen nicht mehr zulässig, dass Anzeigen oder Erklärungen einer strengeren Form als der Textform unterliegen. Dies bedeutet, dass Kündigungen ab diesem Zeitpunkt nur noch der Textform, anstatt der Schriftform, zur Wirksamkeit bedürfen.
Ausgenommen davon sind Verträge, die eine durch eine Gesetz vorgeschriebene notarielle Beurkundung benötigen. In jedem Fall ist es notwendig, dem Vertragspartner das Schreiben auf dem Postweg, per Fax oder Email rechtzeitig mit Blick auf die festgelegten Kündigungsfristen zuzusenden.
Links:
Gesetzestext
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
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