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Unfallflucht

Die Unfallflucht beschreibt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und steht unter Strafe.

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, also Fahrerflucht begeht, hat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Voraussetzung dafür ist, dass man Kenntnisse vom Unfall gehabt hat oder sie hätte haben müssen. Es kann dem Täter neben dem Versuch, den Unfall zu verschweigen, unter Umständen auch unterlassene Hilfeleistung zu Lasten gelegt werden. Eine Selbstanzeige kann sich dabei strafmildernd auswirken.

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Wie wird Unfallflucht definiert und ab wann entfernt man sich unerlaubt von Unfallort?

Wenn jemand nach einem Unfall nicht am Unfallort anhält, sondern vom Unfallort flüchtet, handelt es sich dabei um Fahrerflucht. Strafrechtlich wird die Unfallflucht auch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet. Für die Unfallflucht bekommt der Täter oftmals eine Geldstrafe oder sogar auch eine Freiheitsstrafe. Zusätzlich werden auch Punkte in Flensburg fällig. Im schlimmsten Fall erhält die geflüchtete Person sogar ein Fahrverbot. Aber auch ein Führerscheinentzug ist möglich.

Der Täter muss sich zuerst einmal vom Unfallort entfernen, diesen also verlassen. Damit verletzt er seine Pflichten, indem er dem Opfer nicht die Unfallbeteiligung offenbart. Eine Person ist auch dann Täter, wenn sie nur Unfallbeteiligter ist, ihr Verhalten also zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

Welche weiteren Voraussetzungen sind bei der Unfallflucht notwendig?

Damit das Verlassen des Unfallortes als Unfallflucht gilt, müssen zudem noch weitere, verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Der Unfall muss zuerst einmal im öffentlichen Straßenverkehr eingetreten sein. Dazu gehören zusätzlich zu den normalen Straßen auch öffentlich zugängliche Parkplätze, Grundstückseinfahrten und private Zufahrtswege. Öffentlich zugängliche Parkplätze sind beispielsweise bei einem Supermarkt und in einem Parkhaus gegeben.

Wenn der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr geschehen ist, zählt das Verlassen des Unfallortes auch nicht als Unfallflucht. Dieses ist der Fall, wenn der Unfall beispielsweise auf einem Parkplatz auf einem Privatgrundstück, welches auch nur den Besitzern zugänglich ist, vorfiel.

Zusätzlich muss auch ein Sach- oder Personenschaden eingetreten sein. Wo kein Schaden – da auch keine Unfallflucht. Wenn nur der Unfallverursacher einen Schaden erleidet, zählt es ebenfalls nicht als Unfallflucht, wenn dieser sich vom Unfallort entfernt.

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Wie lange muss man nach einem Unfall am Unfallort warten?

Als Unfallbeteiligter hat man vor allem auch eine gewisse Wartepflicht zu erfüllen. Der Fahrer ist also verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Unfallgegner zur warten, falls dieser nicht am Ort des Geschehens ist. Diese Wartepflicht verletzt der Fahrer bei der Fahrerflucht. Die Wartezeit verändert sich den Umständen entsprechend, ist aber nicht genau festgelegt. Dabei spielen verschiedene Faktoren, wie beispielsweise die Tageszeit oder die Schwere des Unfalls, eine Rolle.

Je nach Schwere des Unfalls werden zwischen 20 und 60 Minuten als Richtwert angesehen, wie lange man am Unfallort auf den Unfallgegner warten sollte. Es reicht nicht aus, beim Verlassen des Unfallortes einen Zettel unter den Scheibenwischer zu klemmen. Stattdessen muss man in dieser Situation die Polizei informieren. Die gilt auch, wenn nur ein geringer Blechschaden entstanden ist. Hier wird ansonsten dennoch eine Strafe für die Unfallflucht fällig.

Die unterlassene Hilfeleistung bei Fahrerflucht

Wenn aus dem Unfall ein Personenschaden hervorgeht, ist der Fahrer verpflichtet, sich um die verletzen Personen am Unfallort zu kümmern, also Erste Hilfe zu leisten. Begeht der Fahrer jedoch Unfallflucht, macht er sich unter Umständen auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Auch aufgrund von fahrlässiger Körperverletzung kann ein Fahrer verurteilt werden. Dies ist der Fall, wenn der Unfall beispielweise nur passiert ist, weil man selbst deutlich zu schnell gefahren ist oder ein Überholverbot missachtet hat. Beim Tod des Unfallopfers kann der Täter bei Unfallflucht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bekommen.

Wie hoch fällt die Strafe für Unfallflucht aus?

Die Unfallflucht beziehungsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt laut §142 Strafgesetzbuch (StGB) einen Straftatbestand dar. Der Täter bekommt entweder eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren als Sanktion. Auch, wenn bei der Fahrerflucht nur ein Blechschaden entstanden ist, handelt es sich dabei dennoch um eine Straftat. Je nach Höhe des entstandenen Schadens können zusätzlich zur Geldstrafe zwei bis drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen.

Bei der Unfallflucht kann man zwischen drei verschiedenen Strafen unterscheiden:

    1. Liegt der Schaden bei unter 600 Euro, wird in der Regel nur eine Geldstrafe fällig.
    2. Liegt der Schaden zwischen 600 und 1.300 Euro, ist eine höhere Strafe fällig, meist in Höhe eines Monatsgehaltes. Hinzu kommen auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
    3. Liegt der Schaden über 1.300 Euro, wird dem Fahrer der Führerschein entzogen. Es werden drei Punkte in Flensburg fällig. Zudem muss der Fahrer eine Geldstrafe zahlen.

Allerdings liegt die Höhe der Strafe auch im Ermessen der Strafvollzieher. Personen ohne Vorstrafen, die sich einsichtig zeigen, können auch niedrigere Strafen ausgestellt bekommen.

In der Probezeit fallen Strafen hingegen besonders hoch aus. Zusätzlich zu den oben erwähnten Strafen muss der Fahrer in den meisten Fällen dann ein Aufbauseminar absolvieren. Ebenfalls verlängert sich durch die das unerlaubte Verlassen des Unfallortes die Probezeit um zwei Jahre.

Wer erteilt die Strafe für die Unfallflucht?

In der Praxis verurteilt das Amtsgericht den Täter und stellt einen Strafbefehl aus. Vorher stellt die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Dabei geht man davon aus, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein Vorsatzdelikt darstellt, der Fahrer sich also der Tat bewusst war und sich dennoch dafür entschieden hat, zu fliehen. Besonders hart wird der Täter für die Fahrerflucht bestraft, wenn beim Unfall Personen verletzt wurden.

Kann man einer Strafe für Unfallflucht durch eine Selbstanzeige entgehen?

Es ist möglich, die Strafe für eine Fahrerflucht zu mindern oder ihr sogar ganz zu entgehen, wenn man sich selbst innerhalb von 24 Stunden nach der Tat anzeigt. Dafür geht man zur Polizei und meldet den Unfall dort. Es muss sich dabei jedoch um einen Schaden handeln, der unter 1.300 Euro liegt und der im fließenden Verkehr geschehen ist. Zudem darf die Polizei die Ermittlung noch nicht begonnen haben.

Übernimmt die Versicherung trotz Fahrerflucht die Kosten für den Unfall?

Wer Unfallflucht begeht, verliert in der Regel seinen Versicherungsschutz und bleibt auf den Reparaturkosten sitzen. Zunächst bezahlt die Kraftfahrzeug-Haftpflicht den Schaden des Unfallgegners. Dann holt sich die Versicherung allerdings das Geld bis zu einer Höhe von 5.000 Euro vom Täter zurück. Stand der Fahrer unter Alkoholeinfluss, verlangt die Versicherung die Rückzahlung sogar bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.

Für den Schaden am eigenen Fahrzeug muss der Verursacher bei Fahrerflucht selbst aufkommen. Durch eine Selbstanzeige verringern manche Versicherungen allerdings die Regressforderungen, also die Kosten, die der Versicherer vom Autofahrer zurückverlangt.

Was kann man als Opfer der Fahrerflucht tun?

Flüchtet der Unfallgegner, sollte man so schnell wie möglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Die besten Chancen, den Täter zu fassen, hat man, wenn man sich das Kennzeichnen des anderen Fahrers gemerkt hat, auch wenn man damit nicht unbedingt auf den Fahrer schließen kann.

Aber auch, wenn man kein Kennzeichen erfasst hat, sollte man trotzdem Anzeige gegen Unbekannt erstatten.

Was sollte man tun, wenn einem unberechtigt Fahrerflucht vorgeworfen wird?

Wird einem selbst zu Unrecht Fahrerflucht vorgeworfen, sollte man sich an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wenden. Dieser kann dann eine dementsprechende Erklärung abgeben und einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen. So kann man sich gegen die Strafe einer mutmaßlichen Unfallflucht wehren.

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