Verein nichtrechtsfähiger
Der nicht rechtsfähige Verein (auch nicht eingetragener Verein genannt) ist ein Verein, der nicht rechtsfähig ist.
Im Gegensatz zum eingetragenen Verein kann er somit nicht selbstständig Geschäfte abschließen und stellt so auch keine juristische Person dar. Diese Art von Verein kann dabei auch als nicht eingetragener Verein bezeichnet werden. Erst mit der Eintragung beim Amtsgericht wird eine Körperschaft rechtsfähig und damit auch eingetragen. Trotzdem hat der Verein bestimmte Rechte und kann auch Verträge abschließen.
Welche Gemeinsamkeiten haben rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine?
Der nicht rechtsfähige Verein und der rechtsfähige Verein teilen sich mehrere Eigenschaften:
- Es besteht ein Verein, also eine körperschaftliche Organisation.
- Diese Organisation hat einen Namen.
- Beide setzen sich aus einer Mitgliederversammlung und einem Vorstand zusammen.
- Beide Arten von Verein benötigen eine Satzung.
- Er verfolgt einen gemeinsamen Zweck.
- Der Verein bleibt auch dann unabhängig erhalten, wenn seine Mitglieder wechseln.
Was unterscheidet den nicht eingetragenen Verein vom eingetragenen Verein?
Ein nicht eingetragener Verein ist keine juristische Person, da er nicht beim Amtsgericht eingetragen wurde. Erst durch diese Eintragung im Vereinsregister wird die Körperschaft rechtsfähig und damit auch Träger von bestimmten Rechten und Pflichten. Dabei können eingetragene Vereine, aber auch nicht eingetragene Vereine entweder wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich sein. Beispielsweise zählen sowohl Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch Aktiengesellschaften (AG) als rechtsfähiger, wirtschaftlicher Verein.
Allerdings kann auch ein nicht eingetragener Verein heutzutage sowohl selbst klagen als auch verklagt werden. Dies war in der Vergangenheit anders geregelt. Dabei müssen alle Mitglieder zusammen den Rechtsstreit gemeinsam stemmen, was sich in der Realität häufig schwierig bei der Umsetzung gestaltet.
Wer haftet für Verbindlichkeiten des Vereins?
Beim nicht rechtsfähigen Verein haften die Mitglieder für Verbindlichkeiten, die durch jemanden, der für ihn rechtmäßig handelt, entstanden sind. Die Vereinsmitglieder haften also als Gesamtschuldner. Dabei bleibt das Privatvermögen der Mitglieder allerdings unangetastet. Eine Ausnahme gibt es, wenn besondere Haftungstatbestände gegeben sind.
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