Verjährung Bußgeld
Die Behörde hat bei Verkehrsdelikten drei Monate lang Zeit, einen Bußgeldbescheid für eine Tat zu verschicken, ansonsten ist der Anspruch verjährt.
Eine Behörde kann ein Bußgeld für Verkehrsdelikte verlangen, wenn die Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt, also immer noch durchsetzbar ist. Diese Durchsetzbarkeit erlischt nach einer be-stimmten Zeit, danach tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein.
Bei Vergehen gegen das Verkehrsrecht, beispielsweise wenn man geblitzt wurde, sind Ordnungs-widrigkeit und damit auch Bußgeldbescheide nur drei Monate lang von der Behörde ausstellbar. In dieser Zeit muss die Behörde Schritte zur Verfolgung des Geschehens einreichen. Wird in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid erstellt oder Klage erhoben, kann die Behörde das Vergehen nicht mehr verfolgen und der Verkehrssünder ist von seiner Strafe befreit. Der Bußgeldbescheid kann von einer Behörde also nicht beliebig lange ausgestellt werden. Die Verjährungsfrist kann allerdings unter bestimmten Umständen unterbrochen werden und beginnt dann von neuem zu laufen.
Mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten soll verhindert werden, dass der Täter sein Leben lang damit zu rechnen hat, für seine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden.
Was ist ein Bußgeldbescheid?
Ein Bußgeldbescheid wird bei einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht von der zuständigen Verkehrsbehörde erstellt. Vor Ausstellung des Bußgeldbescheid wird dem Täter meist ein Anhörungs-bogen zugeschickt, damit sicher gegangen werden kann, dass auch nur die schuldige Person für eine Tat bestraft wird und nicht automatisch der Halter des Fahrzeugs. Der Anhörungsbogen unterbricht dabei die Verjährung des Bescheids.
In dem Bußgeldbescheid wird der Fahrer für Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise wenn die zulässige Geschwindigkeit überschritten wurde, mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot bestraft. Zudem lassen sich im Bußgeldbescheid Informationen zum Be-troffenen und anderen Beteiligten, der Tat inklusive Tatzeitpunkt und -ort sowie zu angewendeten Beweismitteln (wie Blitzerfotos) finden.
Wann verjährt die Zeit zur Erstellung eines Bußgeldbescheids und gibt es Ausnahmen?
Wenn ein Bußgeldbescheid verjährt ist, kann er auch nicht mehr durchgesetzt werden. Ein Bußgeld muss dann also nicht mehr gezahlt werden und auch vom Fahrverbot und dem Eintrag in Flensburg wird der Fahrer verschont. Die Frist, nachdem die Verjährung für die Ordnungswidrigkeit gilt, wird vom Gesetzgeber festgelegt. Bei Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrsbereich liegt dieser Zeit-raum laut dem Straßenverkehrsgesetz bei drei Monaten, beispielsweise für das Falschparken oder wenn der Blitzer zuschnappt.
Für die Berechnung der Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid ist entscheidend, wann der Be-scheid erstellt wurde. Der Anspruch verjährt einen Tag vor Ende der drei Monate.
Beispiel: Die Ordnungswidrigkeit wurde am 14.Juni begangen, der Verfolgungsanspruch der Be-hörde endet bereits am 13. September.
Allerdings gilt diese First nicht für jedes Delikt. Es existieren auch Ausnahmen, beispielsweise bei Alkohol am Steuer. Bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei der die Verjährungsfrist mindestens sechs Monate beträgt. Besteht hier sogar eine Straftat (bei über 1,1 Promille), verjährt die Frist zur Erhebung des Bußgeldbe-scheids erst nach drei Jahren. Auch bei Bußgeldern aus dem Ausland, wie beispielsweise Italien oder Frankreich, gelten andere Fristen bei der Verjährung.
Unterschiede zur Vollstreckungsverjährung
Bei Delikten aus dem Verkehrsbereich muss auch zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Die Verfolgungsverjährung, also die Zeit, in der Ordnungswidrigkeiten geahndet werden dürfen, beträgt drei Monate.
Die Vollstreckungsverjährung, also die Zeit, nachdem ein rechtgültiger Bußgeldbescheid erlassen wurde und das Urteil vollstreckt werden kann, wenn kein Einspruch erhoben wurde, liegt hingegen zwischen drei und fünf Jahren. So lange hat die Behörde dann Zeit, die Sanktionen, wie ein Buß-geld, einzufordern, ansonsten greift die Verjährung. Die Frist ist hier abhängig von der Höhe der Strafe. Bei Bußgeldern bis zu einer Höhe von tausend Euro beträgt die Verjährung drei Jahre, bei mehr als tausend Euro sind es fünf Jahre. Wenn die Behörde diese Frist verstreichen lässt, kann das Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Aber auch die Vollstreckungsverjährung kann unterbro-chen werden, beispielsweise bei der Bewilligung von Ratenzahlungen.
Kann die Verjährung auch unterbrochen werden?
Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Dies ist in §33 des Ordnungswidrigkeitenge-setzes geregelt und wird durch bestimmte Maßnahmen der Behörde bedingt. Dieses ist beispiels-weise der Fall, wenn dem Täter ein Anhörungsbogen zugestellt wird, die Person also zu den Um-ständen der Tat befragt und der Verkehrssünder festgestellt wird.
Eine Besonderheit gibt es auch hier: Die Verjährungsfrist wird immer nur für diejenige Person un-terbrochen, die auf dem Anhörungsbogen als Betroffener genannt ist. Wenn jedoch jemand ande-res gefahren ist, läuft für die Person die Zeit der Verjährung weiter.
Weitere Gründe, die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu einer Unterbrechung der Verjäh-rung führen, sind:
- die Zustellung eines Bußgeldbescheids
- die Vernehmung des Täters
- ein erlassender Strafbefehl
- die Zurückweisung der Sache an die zuständige Behörde
- die Einleitung eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens
- eine öffentliche Klageerhebung
- eine Anordnung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen
- die Akteneinsicht beim Amtsgericht
- die Beauftragung einen Sachverständigen durch die Behörde oder einen Richter
- die vorläufige Einstellung seitens der Behörde oder eines Richters aufgrund von einer Ab-wesenheit, beispielsweise bei einem Auslandsaufenthalt.
In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit dann noch einmal neu zu laufen. Die Verjährung kann aber nicht ewig hinausgezögert werden. Laut dem Gesetzgeber verjähren Bußgeldbescheide spätestens nach der doppelten regulären Verjährungsfrist. Im Falle eines Ver-kehrsdelikts wären das in diesem Fall sechs Monate, die die gesetzliche Verjährungsfrist drei Mo-nate beträgt. Die Verjährung kann durch die Ausstellung eines Anhörungsbogens also nur einmal unterbrochen werden.
Um herauszufinden, wann oder ob die Verjährung des Bußgeldbescheids bereits eingetreten ist, ist es ratsam, mit Hilfe eines Anwalts Akteneinsicht zu nehmen.
Gilt die Verjährung auch bei Punkten in Flensburg?
Auch Punkte in Flensburg verjähren nach einer bestimmten Zeit. Dabei kommt es darauf an, ob die Punkte vor oder nach der Reform in 2014 gesammelt wurden.
Heutzutage verfallen die Punkte in Flensburg
- nach 2,5 Jahren bei Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten) mit einem Punkt.
- nach 5 Jahren bei Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten) mit zwei Punkten.
- nach 10 Jahren bei Eintragungen (Straftaten) mit 3 Punkten.
Wie wirkt sich ein Einspruch auf die Verjährung aus?
Erhebt man innerhalb der Frist von 14 Tagen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, hat die Behörde dann noch einmal sechs Monate Zeit, um den Bescheid zu prüfen und gegebenenfalls eine andere Entscheidung zu treffen. Ein gezahltes Bußgeld kann übrigens nicht zurückgefordert wer-den, auch, wenn sich später herausstellt, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war.
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