Vertrag zu Gunsten Dritter
Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter erhält ein Dritter das Recht, eine Leistung einzufordern.
Dafür wird ein Vertrag zwischen zwei Parteien geschlossen. Meistens wird ein solcher Vertrag bei Konten-, Depot- und Lebensversicherungsverträgen angewendet.
Was ist ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter?
Der Vertrag zu Gunsten Dritter ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Insofern schließen zwei Parteien einen Vertrag ab. Dabei profitiert eine dritte Person, die nicht am Vertrag beteiligt ist. Der Vertrag kann allerdings nicht zu Lasten eines Dritten geschlossen werden. Der Dritte muss immer einen Vorteil aus dem Vertrag erhalten. Er kann allerdings auch das sich aus dem Vertrag ergebende Recht zurückweisen.
Bei dieser Art des Vertrags gibt es also drei Parteien:
- Versprechensgeber,
- Versprechensempfänger,
- Dritter.
Der Schuldner ist dabei gleichzeitig der Versprechensgeber und auch der Gläubiger.
Generell muss man zwischen einem echten und unechten Vertrag zu Gunsten Dritter unterscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht hat.
Wann schließt man diese Art des Vertrags ab?
Häufig stellt man den echten Vertrag zu Gunsten Dritter bei Lebensversicherungen aus. Der Begünstigte hat so einen Anspruch auf die Auszahlung, wenn der Versicherte stirbt. Der Dritte erhält somit das Recht, die Leistung einzufordern. Erhält er diese Leistungen nicht, kann er Schadensersatz einfordern. Ob er allerdings ein individuelles Forderungsrecht hat, muss man im Zweifelsfalle durch die Auslegung der Sachlage ermitteln.
Was ist ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter?
Merkmal des unechten Vertrags zu Gunsten Dritter ist es hingegen, das der Dritte über kein eigenständiges Forderungsrecht verfügt. Stattdessen kann der Vertrag ihn lediglich begünstigen. Im Klartext: Er darf die Leistung erhalten, darf aber nicht dessen Erfüllung verlangen. Allein der Gläubiger hat das Recht, die Leistung zu verlangen.
Er wird häufig bei Banken genutzt, wenn auf einem Konto Geld gespart wird. Ein Beispiel sind die Großeltern, die für ihren Enkel auf einem extra Konto sparen. Der Begünstigte, also der Enkel, erhält die Rechte daran entweder sofort oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Dies kann beispielsweise die Volljährigkeit sein. Bis zum Zeitpunkt, an dem das Ereignis dann eintritt, hat der Sparer das Recht am Guthaben und verwaltet es selbst.
Sonderform: Vertrag mit Schutzwirkungen
Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hat der Dritte keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Er wird beispielsweise bei Mietverträgen eingesetzt. Der Dritte profitiert hier nur von der im Vertrag festgelegten Schutzwirkung.
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