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Vorladung

Aufforderung, bei der Polizei, einem Richter oder der Staatsanwaltschaft persönlich zu erscheinen, um dort vernommen zu werden.

Man kann entweder eine Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Richter erhalten. Gegenüber dem Beschuldigten oder Zeugen wird die Vorladung ausgesprochen, damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes gewahrt wird. So können Behörden und Gerichte eine gerechtere Entscheidung treffen.

Bei der polizeilichen Vorladung ist es allerdings nicht verpflichtend, dieser Forderung auch nachzukommen, es sei denn die polizeiliche Vorladung kam im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Bei der Vorladung von Staatsanwaltschaft und Gericht muss man hingegen erscheinen.

Was passiert, wenn man von der Polizei vorgeladen wird?

Es gibt sowohl die Vorladung als Beschuldigter als auch als Zeuge. Wird man verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, erhält der Beschuldigte innerhalb einiger Wochen eine Vorladung von der Polizei. Im Schreiben dazu wird erklärt, dass der Beschuldigte zur Vernehmung eingeladen ist, zudem werden auch der Tatbestand und die Formalitäten der Vorladung (wann und wo) dargelegt. Auch, wenn man lediglich eine Zeugenaussage machen soll, bekommt man eine Vorladung.

Es gibt keine Verpflichtung, der Einladung auch nachzukommen, da der Betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen kann. Es handelt sich somit eher um eine Einladung. Kommt die Vorladung von der Polizei allerdings im Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss sie wahrgenommen werden. Kann man aus dem polizeilichen Schreiben nicht genau entnehmen, was genau der Grund für die Vorladung ist, sollte man per Anwalt Akteneinsicht beantragen und dann entscheiden, ob man den Termin überhaut wahrnehmen möchte.

Bei Strafverfahren kann eine falsche Aussage schnell große Folgen auf das weitere Strafverfahren haben. Viele Personen verzichten daher darauf, bei der Vorladung zu erscheinen, da sie sich unter Umständen selbst belasten könnten, auch, wenn sie unschuldig sind. In diesem Fall kann es allerdings auch vorkommen, dass die Polizei versuchen wird, den Beschuldigten in dessen Zuhause oder Arbeitsplatz anzutreffen. Um dieses Risiko zu reduzieren, kann man die Vorladung gegenüber der Polizei durch einen Anwalt absagen lassen.

Eine Weigerung, die Vorladung wahrzunehmen darf übrigens auch nicht negativ vor Gericht gewertet, also gegen einen selbst verwendet werden. Daher wird in den meisten Fällen empfohlen, die Vorladung erst einmal nicht wahrzunehmen, egal, ob man als Beschuldigter oder lediglich als Zeuge eingeladen wurde.

Wie sieht sie Sachlage aus, wenn man von der Staatanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen wird?

Wer eine Vorladung von der Staatsanwalt oder einem Gericht erhält, ist im Gegensatz zur polizeilichen Vorladung dazu verpflichtet, diese auch wahrzunehmen. Dabei ist es egal, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge auftritt. Wenn man der Aufforderung nicht nachkommt, droht ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft. Dafür muss aber auch im Schreiben genannt werden, dass die Vorladung auf Wunsch der Staatsanwaltschaft stattfindet.

Wer zum Termin der Vorladung nicht erscheinen kann, sollte mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft so schnell wie möglich in Kontakt treten. Zwar hat man damit nicht immer Erfolg damit, den Termin zu verschieben, da Vorladungen gegenüber dem Privatleben Vorrang haben. In bestimmten Situationen wie beispielsweise einem lang geplanten und bereits gebuchten Urlaub, einer vom Arzt attestierter Krankheit oder der Hochzeit eines nahen Angehörigen können allerdings auch Ausnahmen gemacht werden. Auch, wenn die Gefahr besteht, dass man aufgrund der Vorladung seinen Job verlieren könnte, stellt dieses einen gerechtfertigten Grund dar, den Termin nicht wahrzunehmen. Unter Umständen können sich die Zeugen bei der Vernehmung zudem auf ihr Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen, um sich nicht zum Sachverhalt äußern zu müssen.

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