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Einspruch: Wie Sie das Rechtsmittel zu Ihrem Vorteil nutzen

Form, Fristen und Vergleich zu Widerspruch und Widerruf

  • Unterschiede beim Einspruch kennen
  • negative Auswirkungen vermeiden
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

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Der Einspruch ist ein sog. Rechtsbehelf, mit dem Sie gegen eine behördliche Entscheidung, wie beispielsweise einen Steuer- oder Bußgeldbescheid, vorgehen können. Erhebt man ihn, muss die ausstellende Behörde den Sachverhalt noch einmal prüfen. Er ist also Ihre rechtswirksame Erklärung, dass Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind und diese nicht einfach hinnehmen wollen. Zwar garantiert das nicht, dass Sie am Ende Recht bekommen. Sie haben aber die Möglichkeit, auf Fehler oder Fehlinterpretationen durch die Behörde hinzuweisen und deren Korrektur zu fordern. Was Sie dabei beachten müssen und wann Sie den Einspruch nutzen können, erklärt folgender Ratgeber.

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Wogegen kann Einspruch erhoben werden?

Nicht immer hat die Behörde mit der von ihr getroffenen Entscheidung Recht. Sachbearbeiter können Fehler machen, Angaben falsch interpretieren oder Zusammenhänge missverstehen. Daher kann im Sinne der Rechtsstaatlichkeit gegen viele getroffene Entscheidungen Einspruch eingelegt werden. Häufig sind das etwa Einsprüche gegen Bußgeld- oder Steuerbescheide. Grundsätzlich kann aber gegen alle Verwaltungsakte von Behörden Einspruch (oder teilweise Widerspruch) erhoben werden, wenn es sich um Einzelfallentscheidung mit unmittelbaren Konsequenzen für Ihre Person handelt. Damit soll erreicht werden, dass die Entscheidung geändert oder zurückgenommen wird.

Häufige Anwendungsbereiche sind:

  • Bußgeldbescheid nach einer Ordnungswidrigkeit (z. B. überhöhte Geschwindigkeit im Straßenverkehr)
  • Strafbefehl, beispielsweise Geldstrafen oder Fahrverbote
  • Mahnbescheid sowie später auch Vollstreckungsbescheid gegen einen Schuldner
  • Versäumnisurteil: Urteil, bei dem eine der Parteien nicht zur Zivilprozess-Verhandlung erschienen ist
  • Steuerbescheid und andere Verwaltungsakte von Finanzbehörden

Begriffsklärung: Wann Einspruch und wann Widerspruch?

Dabei handelt es sich um eine rechtliche Feinheit. Je nach Sachverhalt können Sie Einspruch oder Widerspruch einlegen. Der Einspruch ist spezieller und kommt z. B. beim Steuerbescheid, Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Vollstreckungsbescheid zum Einsatz. Der Widerspruch kommt dagegen häufiger infrage, weil dieser nicht nur gegen behördliche Entscheidungen, sondern auch gegen zivilrechtliche Forderungen eingelegt werden kann. So können Sie etwa der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen oder auch einer unberechtigten Zahlungsaufforderung.

Ein weiteres gutes Beispiel sind Beitragserhöhungen, etwa in der PKV (private Krankenversicherung). An diese werden hohe rechtliche Hürden gesetzt, die leider in vielen Fällen ignoriert werden. Dabei ist es meist gar nicht notwendig, dass Sie direkt dem Bescheid widersprechen. In vielen Fällen kann die unwirksame Beitragserhöhung auch noch rückwirkend beanstandet werden. Verbraucher werden dann auf den letzten rechtmäßigen Tarif zurückgestuft und erhalten zu viel gezahlte Beiträge zurück. Wie das funktioniert, erklären wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Aus welchen Gründen kann man Einspruch erheben?

Wenn man davon überzeugt ist, dass die Behörde Fehler begangen hat, ist man nicht gezwungen, diese hinzunehmen und kann gegen die Entscheidung vorgehen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann etwa Einspruch erhoben werden, wenn im Schreiben der Verkehrsbehörde falsche Angaben genannt werden oder sich Formfehler finden. Nicht alle Abweichungen und Fehler in einem Bescheid führen jedoch gleich zu einer Ungültigkeit. Hat dieser nur inhaltliche Defizite, ist der Bescheid weiterhin rechtskräftig und Sie müssen die Rechtsfolgen fristgerecht erfüllen.

Das bedeutet, Sie müssen trotzdem ein Bußgeld bezahlen oder Steuerschulden nachzahlen. Der Einspruch hat keine sog. “aufschiebende Wirkung”. Sie sollten ihn daher so schnell wie möglich einreichen. Dabei gibt es eine juristische und eine praktische Sichtweise: Um rechtssicher Einspruch einzulegen, müssen Sie das schriftlich und unter Beachtung einiger Kriterien erfüllen. In der Praxis können Sie aber parallel direkt auf die Behörde zugehen. Sie können Probleme z. B. auch telefonisch klären, einen offiziellen Einspruch können Sie über diesen Weg jedoch nicht einlegen.

Mit dem Newsletter von DB-Anwälte sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat über Ihre Verbraucherrechte und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Die praktische Sichtweise

Bei Bescheiden, gegen die Sie Einspruch erheben können, hat dieser in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Werden Sie also zu einer Zahlung aufgefordert, müssen Sie dieser in den meisten Fällen innerhalb der genannten Frist nachkommen. Das gilt nicht, wenn der Bescheid zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Das bedeutet, dass Sie in der Praxis nicht das Einspruchsverfahren abwarten müssen. Besonders in Steuerfragen lohnt es sich, direkten Kontakt mit dem auf dem Steuerbescheid genannten Sachbearbeiter zu suchen.

Erklären Sie höflich, aber bestimmt, wo Sie Fehler sehen, bzw. auch warum Sie zu einer anderen Bewertung kommen und fragen Sie, wie die Diskrepanz zustande kommt. Manche Fehler können hier in der Praxis durch ein freundliches und konstruktives Gespräch direkt ausgeräumt werden. Achten Sie aber auf die Einspruchsfrist. Falls diese bald abläuft, sollten Sie sich nicht auf telefonische Zusagen verlassen. Diese haben keine Rechtsbindung und Sie sollten zur Sicherheit trotzdem noch ein formales Schreiben senden.

Die rechtliche Sichtweise

Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie in der Praxis, wie eben beschrieben, das persönliche Gespräch suchen. Läuft aber die Frist bald ab oder konnte im direkten Kontakt keine Klärung erreicht werden, sollten Sie dennoch Einspruch einlegen. Sind Sie mit höheren Zahlungsaufforderungen nicht einverstanden, ist es sinnvoll, das zur Sicherheit auch schon von vornherein zu tun. Damit Ihr Einspruch auch Rechtsgültigkeit erlangt, muss dieser in jedem Fall eigenhändig unterschrieben sein.

Das erfordert zwangsläufig, dass Sie ihn schriftlich einreichen müssen. In diesem Kontext bedeutet das auch analoge Schriftlichkeit. Ein digitales Schreiben per E-Mail zählt nicht. Zwar können hier Scans Ihrer Unterschrift oder andere digitale Signaturen eingefügt werden, diese haben in diesem Kontext allerdings keine Rechtsgültigkeit. Außerdem müssen Sie dringend die Einspruchsfrist einhalten. Bei verspätetem Eingang bei der Behörde haben Sie keine Kulanz zu erwarten.

Details zur Schriftform

Der Einspruch muss in Schriftform eingelegt werden. Dies kann per Post oder Fax geschehen. Zusätzlich kann man ihn auch persönlich bei der zuständigen Behörde in einer sogenannten Niederschrift aufnehmen lassen. Die erforderliche Schriftform wird dabei gewahrt, weil Ihre Willenserklärung dann vor Ort verschriftlicht und Ihnen direkt zur Unterschrift vorgelegt wird. Lassen Sie sich den Vorgang auch direkt bescheinigen, damit Sie Ihren Einspruch im Streitfall auch nachweisen können. Telefonisch ist das grundsätzlich nicht möglich.

Es ist zu empfehlen, eine Methode zu wählen, bei der man später nicht nur beweisen kann, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat, sondern auch, wann das passiert ist. Geben Sie Ihren Willen vor Ort zu Protokoll, hat die entsprechende Bescheinigung ein Datum. Versenden Sie Ihr Schreiben per Post, sollten Sie ein Einschreiben mit Rückschein verwenden. Ein einfaches Einschreiben beweist nur, dass Sie den Brief abgeschickt haben. Sie müssen im Streitfall aber den Eingang bei der Behörde nachweisen. Der vom Empfänger signierte Rückschein beweist das.

Gibt es zum Einspruch einlegen ein Muster?

In manchen Fällen kann es sein, dass der ursprüngliche Bescheid bereits ein Formular für den Einspruch enthält. In diesem Fall können Sie dieses einfach nutzen. Der Einspruch kann aber auch formlos erfolgen. Es muss dabei also kein besonderes Formular verwendet werden, sondern ein herkömmlich aufgesetzter Brief reicht aus. Dieser muss aber dennoch einige formale Voraussetzungen erfüllen, um Rechtswirksamkeit zu entfalten. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie unsere Mustervorlage als kostenlosen Download nutzen.

Ob Sie ein Muster nutzen oder nicht, es müssen mindestens folgende Dinge enthalten sein:

  • Ihre persönliche Unterschrift mit Ort und Datum
  • Die vollständigen Anschriften von Ihnen selbst und der ausstellenden Behörde
  • Aktenzeichen oder Ähnliches sowie Datum des Bescheids (muss zweifelsfrei zuordenbar sein)
  • Klare Aussage, dass Sie dem Inhalt des ursprünglichen Bescheids widersprechen
  • Immer informiert: Neueste juristische Entscheidungen direkt in Ihrem Postfach.
  • Rechtstipps von Experten: Zweimal monatlich wertvolle Einblicke und Ratschläge.
  • Rechte kennen, Schadensersatz erhalten: Erfahren Sie, wie Sie sich wehren und finanziell profitieren können.

Welche Fristen müssen bei der Erklärung des Einspruchs beachtet werden?

Die Fristen, um Einspruch zu erheben, sind je nach Sachverhalt unterschiedlich, aber allesamt zeitlich begrenzt. Die Einspruchsfrist ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und wird dem Ende des Strafbefehls, Versäumnisurteils, Bußgeldbescheids etc. angehängt. Bei einem Steuerbescheid hat man beispielsweise einen Monat nach der Bekanntgabe Zeit. Bei Verkehrsdelikten sind es hingegen nur zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Einspruch unzulässig und der Bescheid rechtskräftig.

Der Postbote vermerkt das Zustelldatum auf dem Umschlag des Bescheids, um dieses im Fall eines Rechtsstreits später beweisen zu können. Es ist also nicht erheblich, wann man den Brief tatsächlich im Briefkasten findet. Achten Sie also unbedingt als erstes auf das angegebene Datum auf dem Umschlag. Addieren Sie dann die in der Rechtsbehelfserklärung enthaltene Einspruchsfrist (teilweise auch Widerspruchsfrist) und achten Sie darauf, dass Ihr Schreiben innerhalb dieser Zeit bei der zuständigen Behörde eingeht.

Einspruch gegen Bescheid einlegen und andere Rechtsbehelfe

Einspruch, Widerspruch oder Widerruf: Unabhängig von den juristischen Feinheiten haben Verbraucher mit den Rechtsmitteln die Möglichkeit, sich gegen nachteilige, rechtliche Verbindlichkeiten zur Wehr zu setzen. Bei Einspruch und Widerruf muss die entsprechende Forderung bzw. der behördliche Bescheid erneut geprüft werden und Sie haben die Möglichkeit, Ihre eigene Perspektive mit einzubringen. Es handelt sich daher um wichtige Rechtsmittel, die unter anderem auch dem Verbraucherschutz dienen.

Den gleichen Zweck erfüllt im Übrigen auch der Widerruf, der von den anderen beiden zu unterscheiden ist. Der Widerruf dient der Rückabwicklung von Verträgen. Besondere Bedeutung hat er beispielsweise bei heute nicht mehr lohnenswerten Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, die teilweise noch viele Jahre später rückabgewickelt werden können. Auch bei Kredit-und Leasingverträgen können Verbraucher damit viel Geld sparen. Wie Sie von dem Rechtsmittel profitieren, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Häufige Fragen zum Einspruch

Hat man sich dazu entschieden, Einspruch zu erheben, werden an diesen inhaltlich nur wenige Anforderungen gestellt. Auch wenn Begriffe wie Beschwerde oder Widerspruch dabei falsch verwendet werden, ist er immer noch gültig. Allerdings sollte für die Behörde klar erkennbar sein, gegen welchen Bescheid Sie sich wehren wollen und wer das tut. Informationen, die unbedingt in das Dokument gehören, sind:

  • Der Absender, also die Person, die Einspruch einlegt.
  • Der Adressat (=Aussteller des Bescheids): Steuerbehörde, Bußgeldstelle, Gericht usw.
  • Der Betreff: Aktenzeichen, Geschäftszeichen, Vorgangsnummer, auf die Bezug genommen wird
  • Der Text: zweifelsfreie und unmissverständliche Erklärung Ihres Einspruchs
  • Die Begründung: zwar nicht verpflichtend, erleichtert aber Neubewertung
  • Eventuelle Anlagen: Nachweise Ihrer Position durch z. B. Atteste, Gutachten, usw.
  • Die eigenhändige Unterschrift: mit Ort und Datum

Es reicht grundsätzlich aus, wenn erklärt wird, dass man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, eine Begründung ist dabei erst einmal nicht notwendig. Trotzdem sollte man, wenn möglich, eine Begründung verfassen, um den Sachverhalt aus der eigenen Sicht zu schildern. Damit kann die Behörde den Sachverhalt besser beurteilen. Hat man Beweise, die für den Einspruch relevant sind, beispielsweise Fotos, Gutachten, Zeugenaussagen oder sonstige Stellungnahmen, sollten diese beigefügt werden.

Ja, das geht und kann sogar sehr sinnvoll sein. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt ein Fax das Schrifterfordernis (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05. April 2000, GmS-OGB 1/98). Besonders, wenn die Frist droht abzulaufen, kann es sich hier um die bessere Methode handeln als ein Brief. Die Übertragung funktioniert zwar in der Regel nicht so schnell wie bei einer E-Mail, allerdings deutlich schneller als eine Postsendung.

Achten Sie darauf, das Sendungsprotokoll zu speichern. Damit können Sie im Zweifel den Eingang bei der Behörde nachweisen. Sollten Sie über die Möglichkeit verfügen, ein Fax zu verschicken, ist das außerdem auch günstiger als ein Einschreiben mit Rückschein. Die Fax-Technologie ist zwar mittlerweile veraltet, hat in diesem Kontext aber durchaus noch ihre Daseinsberechtigung.

Der Sachverhalt, der zum Bescheid geführt hat, wird erneut geprüft. Dabei stellt sich die Frage, warum bei einer zweiten Prüfung ein anderes Ergebnis herauskommen sollte. Sie sind zwar rechtlich nicht dazu verpflichtet, allerdings lohnt es sich aus genau diesem Grund, eine triftige Begründung mitzuliefern, warum eine andere Entscheidung richtig sein soll. Wenn Sie hierzu noch Zeit zur Prüfung benötigen oder rechtlichen Rat einholen möchten, können Sie in Ihrem Einspruch auch darauf hinweisen, dass Sie die Begründung nachreichen.

Auch wenn die Grundlage des Bescheids bereits verjährt ist, kann Einspruch erhoben werden. Grundsätzlich verjähren z. B. Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nach sechs Monaten. Bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsbereich beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, wenn in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid erstellt oder die Tat weiterverfolgt wurde. Wenn die Behörde also zu lange braucht, um den Bescheid zu erstellen und die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, liegt ein Grund für einen Einspruch gegen den Bescheid vor.

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