Einspruch Steuerbescheid: So widersprechen Sie rechtssicher
Form, Frist und Musterschreiben
- Unterschiede beim Einspruch kennen
- negative Auswirkungen vermeiden
- alle Ansprüche & Fristen im Überblick
Der Einspruch gegen den Steuerbescheid hat in Deutschland in zwei von drei Fällen Erfolg. Statistisch gesehen kann es sich also lohnen. Theoretisch ist es aber auch möglich, dass Sie dabei schlechter wegkommen, weshalb Sie einige Dinge beachten sollten. Besonders wichtig ist die Frist, deren Einhaltung Sie selbst nachweisen müssen. Was es alles zu beachten gilt, um rechtssicher Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen, klärt folgender Ratgeber.
Einspruch gegen Steuerbescheid in zwei von drei Fällen erfolgreich
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hat in zwei von drei Fällen Erfolg. Diese Quote zeigt bereits eindrücklich, wie wichtig es ist, den Steuerbescheid zu prüfen. Vergleichen Sie, welche Posten Sie in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, mit den im Steuerbescheid aufgeführten Positionen. Sollte hier ein Unterschied bestehen, lohnt sich in vielen Fällen ein Einspruch. Dieser führt dazu, dass die von Ihnen eingereichte Steuererklärung komplett neu geprüft wird.
Sollten Unterschiede nur bei kleineren Einzelpositionen bestehen, muss nicht immer Einspruch eingelegt werden. Sie können stattdessen einen Antrag auf Änderung für den Steuerbescheid stellen. Hierfür kann es schon ausreichend sein, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, um eine bestimmte Position zu besprechen. Geht dieser nicht auf Ihr Anliegen ein, können Sie immer noch Einspruch einlegen.
Wie ist die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid?
Sind Sie der Meinung, dass eine oder mehrere Posten im Steuerbescheid gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, sollten Sie schnell handeln. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Einspruch einlegen oder nur eine Änderung verlangen. Sollte Ihrem Änderungswunsch nicht nachgekommen werden, ist es wichtig, dass Sie noch innerhalb der Einspruchsfrist reagieren können. Diese liegt bei einem Monat. Das klingt auf den ersten Blick simpel, hat in der Vergangenheit aber schon häufig zu Streitfällen geführt.
Der Grund ist der Fristbeginn. Der Monat beginnt, wenn der Steuerbescheid als zugegangen gilt. Beachten Sie, dass das nicht dem Zeitpunkt entsprechen muss, an dem Sie den Steuerbescheid tatsächlich in der Hand halten. Der Bescheid gilt drei Tage nach Versand durch die zuständige Steuerbehörde als zugegangen (sog. Zugangsfiktion). Wenn Sie Ihren Steuerbescheid öffnen, sollten Sie deshalb als erstes auf das dort aufgeführte Datum achten. Liegt dieses bereits länger in der Vergangenheit, sollten Sie umgehend aktiv werden.
Wann gilt die Frist als eingehalten?
Die Frist ist dann eingehalten, wenn ihr Widerspruch gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats bei der zuständigen Steuerbehörde eingegangen ist. Beachten Sie deshalb, dass Sie die Zeit für die Übermittlung mit einberechnen müssen. Besonders bei einem postalischen Versand reicht die Aufgabe bei der Post am Stichtag in der Regel nicht mehr aus. Beachten Sie auch, dass sich die Frist verlängern kann, wenn der Stichtag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. In diesem Fall endet die Frist am ersten darauffolgenden Werktag.
Ganz grundsätzlich gilt aber, dass Sie die maximale Frist besser nicht ausreizen sollten. Das sollte in der Regel auch nicht nötig sein. Sie müssen Ihren Widerspruch nämlich zunächst noch gar nicht begründen. Die Begründung kann auch später noch nachgereicht werden. Wenn Sie hierzu noch Rechtsberatung oder Zeit für die Prüfung durch einen Steuerberater benötigen, können Sie auch erst einmal ohne Grund widersprechen. Dadurch verschaffen Sie sich in jedem Fall etwas Zeit, sollte Ihre Begründung noch nicht spruchreif sein.
Kann sich die Frist auch verlängern?
In Ausnahmefällen kann auch ein verspäteter Widerspruch noch berücksichtigt werden. Beachten Sie aber, dass daran sehr hohe Hürden gesetzt sind. Ein Beispiel wäre, dass Sie etwa längere Zeit durch einen Krankenhausaufenthalt keinen Zugriff auf Ihre Post hatten. Sie müssen allerdings selbst beweisen können, dass Sie keine Möglichkeit hatten, auf den Steuerbescheid zu reagieren.
Bei einem Krankenhausaufenthalt ist das einfach nachzuweisen, bei anderen Hinderungsgründen kann es deutlich schwieriger sein. Sollten Sie aus welchen Gründen auch immer die Frist für den Widerspruch gegen den Steuerbescheid versäumt haben, sollten Sie am besten den Rat eines Spezialisten für Steuerrecht einholen.
Auf welchem Weg sollte der Widerspruch gegen den Steuerbescheid erfolgen?
Über welches Medium Sie Ihren Widerspruch gegen den Steuerbescheid übermitteln, kann sehr wichtig sein. Das liegt daran, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass Ihr Widerspruch bei der zuständigen Steuerbehörde eingegangen ist. Um das sicherzustellen, haben Sie nur eingeschränkte Möglichkeiten. Grundsätzlich reicht für einen rechtssicheren Einspruch allerdings die Schriftform aus. Die konkreten Möglichkeiten regelt § 357 AO (Abgabenordnung).
Folgende grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen:
- Brief: ggf. als Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein
- E-Mail: am besten mit Aufforderung zur Empfangsbestätigung
- Fax: unbedingt den Sendebericht speichern
- Persönlich: vor Ort zur Niederschrift
Elektronische Übermittlung
Wenn Sie den Widerspruch zu Ihrem Steuerbescheid elektronisch übermitteln wollen, kommt zunächst die E-Mail infrage. Das ist auch ohne Weiteres möglich. Gerade wenn es um höhere Beträge geht, ist dieser Weg allerdings nicht zu empfehlen. Mails werden zwar in der Regel in Ihrem Gesendet-Ordner gespeichert. Das belegt aber nur den Versand durch Ihr Mailprogramm, nicht aber den Eingang bei der Finanzbehörde. Fordern Sie in jedem Fall eine Empfangsbestätigung an. Es ist aber natürlich nicht garantiert, dass Sie eine solche auch erhalten.
Die Technik mag zwar veraltet sein. Dennoch handelt es sich bei dem Fax um eine etwas sicherere Art der Übermittlung. Hier können Sie sich einen Sendebericht erstellen lassen. Achten Sie darauf, dass die entsprechende Check-Box aktiviert ist. Allerdings gilt auch hier: der Sendebericht muss nicht als Beweis für den Eingang gewertet werden. Es handelt sich dabei zwar ein Indiz. 100-prozentige Sicherheit bietet allerdings auch diese Methode nicht. Laut § 357 AO ist die elektronische Übermittlung also zulässig, kann im Streitfall aber zu Problemen führen.
Postalische Übermittlung
Den Steuerbescheid-Widerspruch können Sie auch ganz klassisch analog per Post schicken. Achten Sie aber auch hier darauf, dass das nichts daran ändert, dass Sie im Streitfall den Zugang bei der Behörde nachweisen müssen. Deshalb reicht bei einem postalischen Versand auch nicht einmal das Einschreiben aus, wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten.
Nutzen Sie das Einschreiben mit Rückschein. Anhand dessen können Sie den Zugang Ihres Widerspruchs bei der Steuerbehörde zweifelsfrei nachweisen. Dabei erhalten Sie nach Zustellung einen Rückschein, der den Eingang belegt und unter anderem auch eine Unterschrift der Person enthält, die den Brief entgegengenommen hat.
Einspruch gegen Steuerbescheid – Rechtsfolge kann auch negativ sein!
Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, muss dieser erneut geprüft werden. Das muss aber nicht zwangsläufig dazu führen, dass Sie am Ende davon profitieren. Es kann auch sein, dass eine sog. „Verböserung“ eintritt. Das bedeutet, dass ein neuer Bescheid schlechter ausfällt als der Ursprüngliche. Allerdings ist die Steuerbehörde verpflichtet, Ihnen das im Vorfeld mitzuteilen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzunehmen. Der ursprüngliche Steuerbescheid wird dann rechtskräftig. Ebenso kann der ursprüngliche Bescheid einfach bestätigt werden.
Wichtig: Beachten Sie außerdem, dass Sie im ursprünglichen Steuerbescheid festgestellte Steuerschulden unabhängig vom Einspruch zunächst fristgerecht bezahlen müssen. Hat der Einspruch Erfolg, erhalten Sie zu viel gezahltes Geld zurück. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Trotzdem kann es sich deshalb lohnen, direkt einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids einzureichen. Punktuelle Änderungen können dann schnell umgesetzt werden und die Sache hat sich im Idealfall ohne größere Probleme erledigt.
Einspruch Steuerbescheid: Begründung kann nachgereicht werden
Die Begründung muss zunächst nicht mitgeliefert werden, wenn Sie einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Vermerken Sie in Ihrem Schreiben, dass Sie die Begründung entsprechend nachreichen werden. Das verschafft Ihnen Zeit, selbstständig weitere Prüfungen vorzunehmen oder Ihren Bescheid von einem Spezialisten für Steuerrecht untersuchen zu lassen. Sie können hier viele verschiedene Begründungen anführen. Beispiele sind etwa absetzbare Posten, die im Rahmen des Steuerbescheids keine Berücksichtigung gefunden haben.
Darüber hinaus sind auch Steuerbeamte nur Menschen und können Fehler machen, die Sie natürlich nicht hinnehmen müssen. Solche können aber auch durch einen Antrag auf Änderung des Bescheids teilweise im persönlichen Austausch mit Ihrem Sachbearbeiter ausgeräumt werden. Achten Sie aber auch hier darauf, die Frist für den Einspruch nicht verstreichen zu lassen, um noch reagieren zu können, sollten Meinungsverschiedenheiten auftreten. Sollte es um größere Beträge gehen, lohnt sich in vielen Fällen der zügige Gang zum Steuerberater.
Steuerbescheid: Einspruch oder Widerspruch?
Einspruch und Widerspruch sind beides Rechtsbehelfe, bei denen Sie sich mit einer Entscheidung nicht einverstanden erklären. Im Falle des Steuerbescheids ist Einspruch der richtige Begriff, wenngleich es in der Praxis keinen Unterschied macht, wenn Sie in Ihrem Schreiben den Begriff Widerspruch nutzen. § 357, Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stellt nämlich klar: „(...) Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.” Verwechslungen bei juristischen Fachbegriffen gehen ohnehin grundsätzlich niemals zum Nachteil von Privatpersonen.
Voraussetzung ist, dass die eigentliche Intention der Aussage verstehbar ist. Der wesentliche Unterschied zwischen Einspruch und Widerspruch ist die aufschiebende Wirkung. Bei einem Widerspruch bleibt die Rechtsfolge, beispielsweise eines Verwaltungsaktes, noch bis zur Klärung Ihrer Einwände außer Kraft. Beim Steuerbescheid geht aber nur der Einspruch. Dieser führt zwar ebenfalls zur erneuten Prüfung. Bis dahin müssen Sie aber die Rechtsfolgen des ursprünglichen Steuerbescheids befolgen, also z. B. Steuern nachzahlen. Hat der Einspruch Erfolg, erhalten Sie zu viel gezahltes Geld aber zurück.
Wichtige Unterscheidung zum Widerruf – hohe Rückzahlungen für Verbraucher
Wenn Sie schreiben, dass Sie Ihren Steuerbescheid widerrufen, wird das Finanzamt wahrscheinlich verstehen, dass es sich um einen Einspruch handeln soll. „Widerruf” ist rechtlich gesehen aber der falsche Begriff. Der Widerruf kommt hauptsächlich bei Verträgen zum Einsatz und führt zur vollständigen Rückabwicklung, wenn er erfolgreich eingelegt wird. Hierfür gilt meist eine sehr begrenzte Frist, beispielsweise bei Einkäufen in Online-Shops. Eine besondere Bedeutung hat der Widerruf in den letzten Jahren durch den Europäischen Gerichtshof und den BGH erhalten.
Laut Rechtsprechung können viele langlaufende Verträge durch fehlende Widerrufsbelehrungen heute noch rückabgewickelt werden. Das geht in vielen Fällen bei Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen. Viele dieser heute nicht mehr lukrativen Anlagen können noch Jahre später widerrufen werden, wenn sie bis 2007 abgeschlossen wurden. Dadurch können Verbraucher alle bereits gezahlten Prämien inklusive Zinsen und Gebühren vollständig zurückerhalten. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.
Häufige Fragen zum Widerspruch gegen den Steuerbescheid
An die konkrete Formulierung sind nur wenige Vorgaben gesetzt. Folgende Informationen müssen aber enthalten sein:
- Der Begriff „Einspruch“ oder ein vergleichbarer Begriff, aus dem Ihre Intention klar verständlich ist.
- Ihr Name und Ihre Anschrift
- Anschrift des zuständigen Finanzamtes
- Datum des betreffenden Steuerbescheides
- Ihre Steuernummer
- Unterschrift mit Ort und Datum (bei Ehepartnern beide Unterschriften)
Eine Begründung muss zunächst nicht beigefügt werden. Verzichten Sie vorerst darauf oder brauchen Sie noch Zeit für eine Beratung, weisen Sie darauf hin, dass die Begründung nachgereicht wird. Beantragen Sie außerdem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids gemäß § 361 AO (Abgabenordnung).
Aus Ihrem Schreiben muss klar verständlich hervorgehen, dass Sie Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einlegen. Wie genau Sie das formulieren, ist zweitrangig. Sie können aber auch einfach oben eine Überschrift setzen mit der konkreten Formulierung: „Einspruch gegen den Steuerbescheid vom [Datum]“.
Welche Formulierung Sie in Ihrem Schreiben konkret nutzen, ist nicht wichtig. Als juristischer Laie müssen Sie nur erklären, dass Sie mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind und eine neue Prüfung verlangen. Geht das aus Ihrem Schreiben klar verständlich vor und geht es der zuständigen Steuerbehörde fristgerecht zu, ist der Anspruch auch wirksam.
Rechtlich gesehen bestehen zwischen den beiden Varianten aber Unterschiede. Das hat an dieser Stelle nur eine untergeordnete Bedeutung, weil Sie gegen den Steuerbescheid ausschließlich Einspruch einlegen können und keinen Widerspruch. Schreiben Sie ausdrücklich Widerspruch, versteht die Steuerbehörde das als Einspruch.
Dieser hat im Unterschied zum Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Verbindlichkeiten aus dem ursprünglichen Steuerbescheid bleiben zunächst bestehen. Etwaige Steuerschulden müssen schon einmal bezahlt werden und können später unter Umständen zurückerhalten werden. Um Zahlungsverpflichtungen vorerst auszusetzen, müssen Sie bei Ihrem Einspruch auch einen Antrag auf „Aussetzung der Vollstreckung“ stellen.
Wie gut die Aussichten in Ihrem individuellen Fall sind, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Allerdings stehen zumindest statistisch die Chancen gut. Ca. zwei Drittel aller in Deutschland eingelegten Einsprüche haben ganz oder teilweise Erfolg.
Sie beträgt einen Monat (nicht vier Wochen) und beginnt drei Tage nach Aufgabe des Steuerbescheids an die Post durch die zuständige Steuerbehörde. Am Stichtag, an dem diese Frist abläuft, muss Ihr Einspruch dort eingegangen sein. Die Beweislast hierfür liegt bei Ihnen. Achten Sie deshalb, wenn Sie Ihren Bescheid öffnen, als erstes auf das Datum. Liegt dieses bereits länger in der Vergangenheit (zum Beispiel wegen Verzögerungen bei der Zustellung) sollten Sie keine Zeit mehr verlieren. Fristverlängerungen sind nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich.
Ja das geht. Das ist allerdings nur bei punktuellen Änderungswünschen zu empfehlen. Da Sie nachweisen müssen, dass der Einspruch bei der zuständigen Steuerbehörde eingegangen ist, ist ein Einschreiben mit Rückschein der sicherste Weg, allerdings auch der teuerste. Grundsätzlich ist die elektronische Schriftform aber gestattet.