Kitaplatz einklagen: Berlin hat Verpflichtung gegenüber Familien
Klage verspricht hohe Chancen auf Erfolg
- Betreuungsplatz unkompliziert einklagen
- Verdienstausfall und Kostenersatz möglich
- für Arbeitnehmer und Selbständige
Immer mehr Eltern müssen einen Kitaplatz einklagen. Berlin hat jedoch wie jede andere deutsche Stadt eigentlich die gesetzliche Verpflichtung, die frühkindliche Betreuung für jedes Kind ab dem vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr sicherzustellen. Und selbst wenn bei der Klage kein Kitaplatz in Berlin herausspringt, können Sie Verdienstausfall oder die Kostenübernahme für anderweitige Betreuungsangebote geltend machen. Unsere kostenlose Erstberatung hilft Ihnen weiter.
Update März 2024
Leider können wir derzeit keine neuen Mandanten im Bereich "Kitaplatz-Klagen" annehmen. Wir bitten um Verständnis.
Anspruch auf Kitaplatz in Berlin aber kein Erfolg?
Sie haben bereits alles versucht, Ihr Kind in einer Kindertagesstätte unterzubringen und fühlen sich von den zuständigen Stellen im Stich gelassen? Bevor Sie hohe Summen für eine private Betreuung aufbringen, sollten Sie prüfen, ob Sie einen Kitaplatz einklagen können. Denn häufig erfolgt die Absage ohne Grundlage.
Der Mangel an Betreuungsplätzen ist in Berlin zwar kein Geheimnis und auch nichts Neues. Oft werden von den Ämtern aber bei der Suche nach freien Kapazitäten nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Ihr Kind hat aber einen Rechtsanspruch, weshalb Sie den Kitaplatz einklagen können.
Kein Kitaplatz in Berlin: was tun?
Jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat einen Anspruch auf Betreuung. So ist es im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) in § 24 festgehalten. Wichtig ist außerdem, dass die Anmeldungen und Absagen schriftlich erfolgen. Als Eltern haben Sie eine Mitwirkungspflicht, die Sie dokumentieren sollten.
Um den juristischen Weg sicher beschreiten zu können, müssen zunächst folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Kita-Gutschein beantragen
- Schriftlich im Wunschkindergarten anmelden
- Nach Absage bei weiteren Kitas in der Umgebung bewerben
- Betreuungsantrag beim Jugendamt stellen
- Nach Ablehnung Widerspruch einlegen
- Kitaplatz einklagen
Sonderfall Berlin: Kitagutschein
Die Regelungen in Berlin sehen vor, dass Sie einen Kita-Gutschein benötigen, der Kindern ab dem ersten Geburtstag sieben Stunden Betreuung zusichert. Diesen beantragen Sie online oder beim Jugendamt. Das heißt aber nicht automatisch, dass es auch einen Kitaplatz gibt.
Der Kita-Gutschein wird von der Kindertagesstätte bei der Vertragsunterzeichnung benötigt. Außerdem dient er Ihnen als erster Nachweis, dass Sie sich selbst um einen Platz bemüht haben und somit Ihrer eigenen Pflicht nachgekommen sind.
Beim Wunschkindergarten anmelden
Die erste Kindertagesstätte, bei der Sie sich bewerben, sollte in der Nähe Ihres Wohnorts sein, aber auf jeden Fall im selben Bezirk. Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen – einerseits, um keine Zeit zu verlieren, andererseits um Ihre Mitwirkung zu demonstrieren.
Auf jeden Fall müssen Sie die Anmeldung und auch eine Absage dokumentieren. Melden Sie Ihr Kind daher schriftlich an. Meist gibt es hierzu vom Träger bereitgestellte Formulare. Sollte es sich um eine Online-Anmeldung handeln, drucken Sie diese am besten aus.
Kita-Platz einklagen in Berlin: Wieso bei weiteren Kitas bewerben?
Da Sie gegenüber den Ämtern eine aktive Mitwirkungspflicht beim Prozess der Kitaplatzsuche haben, ist es wichtig, sich nicht auf der Absage des Wunschkindergartens auszuruhen. Vielmehr sollten Sie direkt weitere Kitas nach Plätzen fragen.
Auch hier sollten Anmeldung und Absage schriftlich erfolgen, um Ihre Mühen nachweisen zu können. Es kann übrigens niemand verlangen, dass Sie Ihr Kind am anderen Ende der Stadt in den Kindergarten bringen. Die Entfernung muss für Sie zumutbar sein.
Vor der Kitaplatz-Klage: Antrag beim Jugendamt
Wenn über persönliche Anmeldungen bei Kindergärten kein Kita-Platz in Berlin zu finden, folgt der letzte Versuch vor der Klage. Dabei handelt es sich um einen Betreuungsantrag beim Jugendamt. Hier lohnt es sich bereits, juristisch einwandfrei zu formulieren. Hierfür bieten wir Ihnen ein praktisches Musterschreiben.
Jeder Anwalt für Kindergartenrecht in Berlin kennt das Prozedere – und auch wir kennen uns mit Ämtern aus. Häufig reicht schon ein Anwaltsschreiben und plötzlich geht es voran. Melden Sie sich bei uns – wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Letzter Schritt: Kitaplatz einklagen
Die Hauptstadt ist keineswegs für ihre effizienten Ämter bekannt. Sollte also der Betreuungsantrag vom Jugendamt abgelehnt werden, legen Sie möglichst sofort, aber spätestens vor Ablauf von einem Monat nach Zugang der Ablehnung Widerspruch ein. Auch hier unterstützen wir Sie gerne.
Ist das Widerspruchsverfahren mit negativem Ergebnis für Sie abgeschlossen, haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft und für Sie eröffnet sich der Rechtsweg. Sie haben alle Ihre Pflichten erfüllte und können nun einen Kitaplatz einklagen. Damit zwingen Sie die Stadt ihrerseits den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Kitaplatz einklagen in Berlin: Häufige Fragen
Die Antwort ist einfach. Ein Haufen Papier ist einfacher gedruckt als ein Betreuungsplatz geschaffen. Jedes Kind in der Hauptstadt bekommt mit seinem ersten Geburtstag zwar den Gutschein, der ihm eine Betreuung zusichert.
Jedoch stecken Kindergärten deutschlandweit seit Jahren in einer Personalkrise. So verwundert es auch nicht, wenn kein Kitaplatz in Berlin frei ist. Gefallen lassen müssen Sie sich das aber nicht.
Als Anwälte unterstützen wir Sie bei jedem Schritt des Verfahrens. Das kann Schriftverkehr mit dem Jugendamt sein oder schlussendlich die Vertretung vor Gericht, wenn wir Ihr Recht einklagen. Sichern Sie sich jetzt unsere kostenlose Erstberatung.
Nicht wirklich. Wenn Sie alle Kindergärten in der Umgebung abgegrast haben und immer noch keinen Kitaplatz ergattert haben, können Sie entscheiden: Fügen Sie sich in Ihr Schicksal oder wollen Sie Ihr Recht durchsetzen und einen Betreuungsplatz einklagen?
In vielen Fällen kann es sich auch lohnen, gar nicht den Kindergartenplatz, sondern gleich Erstattungsansprüche einzuklagen. Diese können sich auf Verdienstausfall beziehen oder die Kosten für eine alternative Betreuung ausgleichen.
Ja, auch das funktioniert. Theoretisch können Sie schon vor dem Kitaplatz einen Krippenplatz für Ihr Kind einklagen, das noch nicht das erste Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzung ist, dass beide Elternteile arbeiten oder gerade arbeitsuchend sind.
Beim Kindergartenplatz ist die Lage noch eindeutiger. Denn auch hier besteht der gesetzliche Anspruch auf Förderung bis zum Schuleintritt und das auch schon viel länger, nämlich bereits seit 1997. Für fehlende Plätze gibt es hier keine Entschuldigung mehr.