Hundebiss: Schmerzensgeld für Opfer möglich
Körperliche oder seelische Verletzungen geltend machen
- Personenschäden, Unfälle oder Behandlungsfehler
- schnell Überblick gewinnen
- Ansprüche unkompliziert klären
Ein Hundebiss erzeugt Schmerzensgeld-Ansprüche! Unabhängig von materiellen Schadensersatzforderungen für zerrissene Hosen etc. steht Geschädigten für körperliche Verwundungen, aber auch für Schmerzen sowie seelische oder körperliche Folgeschäden eine Entschädigung zu. Selbst ein leichter Hundebiss kann Schmerzensgeld-Ansprüche begründen. Die Höhe der Entschädigung beträgt oft mehrere hundert bis tausende Euro. In besonders schweren Fällen sind sogar schon fünfstellige Beträge vor Gericht erstritten worden.
Bei Hundebiss Schmerzensgeld einfordern: rechtliche Grundlagen
Bei Hundebissen handelt es sich um typische Schadensersatz-Fälle, sodass die rechtliche Situation hier eindeutig ist: Der Gesetzgeber gibt Geschädigten mit § 253 BGB das Recht, Schadensersatz auch dann einzufordern, wenn es sich nicht um Vermögensschaden handelt.
Explizit werden hier Verletzungen „des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“ aufgeführt. Das sog. Schmerzensgeld ist also ein Anspruch auf Schadensersatz, der durch eine Schädigung dieser Rechtsgüter begründet wird.
Wer haftet bei einem Hundebiss?
Bei Hundebissen handelt es sich um typische Schadensersatz-Fälle, sodass die rechtliche Situation hier eindeutig ist: Der Gesetzgeber gibt Geschädigten mit § 253 BGB das Recht, Schadensersatz auch dann einzufordern, wenn es sich nicht um Vermögensschaden handelt.
Explizit werden hier Verletzungen „des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“ aufgeführt. Das sog. Schmerzensgeld ist also ein Anspruch auf Schadensersatz, der durch eine Schädigung dieser Rechtsgüter begründet wird.
Wie hoch kann das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss sein?
Die genaue Höhe des Schmerzensgelds im Vorfeld nicht exakt zu beziffern. Einflussfaktoren sind:
- Hat der Halter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt (fehlende Leine oder „Fass!“)?
- Wie schwer ist die Verletzung (Zahnabdrücke oder Substanzverlust)?
- Wo befindet sich die Verletzung (Hand oder Gesicht)?
- Gibt es Folgeschäden (Narben oder Unbeweglichkeit)?
- Wie stark wird das Alltagsleben des Geschädigten beeinflusst?
- Hat der Geschädigte den Hund gereizt?
Bei leichten Verletzungen wie oberflächlichen Bisswunden oder nur aufgerissener Haut wird oft lediglich eine Entschädigung von einigen Hundert Euro angesetzt. Bei schwereren Verletzungen, insbesondere im Gesicht, aber auch beim Hundebiss in die Hand ist Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro möglich. Bei besonders schweren Verletzungen an mehreren Körperstellen sogar zehntausende Euros (zum Beispiel Oberlandesgericht Hamm Az. 6 U 14/02, Urteil vom 26.09.2002).
In der Regel zahlt die Hundehaftpflicht das Schmerzensgeld
Eine Hundehaftpflichtversicherung ist sehr zu empfehlen, da sie bei einem Hundebiss in der Regel sogar ohne Gerichtsverfahren zahlt. Lediglich einige Faktoren können erfahrungsgemäß dafür sorgen, dass die Versicherung sich sträubt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Vorsätzliche Gefährdung des Geschädigten durch den Hundehalter
- Fahrlässiges Handeln des Hundehalters (kein Maulkorb trotz Pflicht)
- Schaden vom Geschädigten nicht ausreichend nachgewiesen
Ob eine Hundehaftpflichtversicherung zum Halten des Haustiers vorausgesetzt wird, entscheidet jedes deutsche Bundesland selbst. Fest steht jedoch, dass der Halter in jedem Fall zahlen muss, auch falls seine Versicherung nicht einspringen sollte bzw. er keine hat. Weigert sich Ihre Versicherung beharrlich, für den Hundebiss zu zahlen, können Sie diese auch vorzeitig loswerden. Das Versicherungsrecht ermöglicht unter bestimmten Umständen den vorzeitigen Ausstieg unter Rückerstattung aller bereits getätigten Zahlungen. Das gilt nicht nur für die Hundehaftpflicht, sondern über den sog. Widerrufsjoker auch bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
So machen Sie bei einem Hundebiss Schmerzensgeld geltend
Wurden Sie von einem Hund verletzt, dann können Sie gemäß § 253 BGB Schmerzensgeld vor Gericht einfordern oder sich privat mit dem Halter einigen. Da Letzteres erfahrungsgemäß nicht immer möglich ist, bleibt oft nur ein Zivilverfahren vor Gericht. Dazu können Sie bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro beim örtlichen Amtsgericht Klage einreichen, und ab 5.000 Euro beim Landgericht. Bei vorsätzlichen Schäden (z. B. durch Hetzen des Hundes) können Sie sich auch dem Strafverfahren anschließen.
Selbst wenn Sie sich mit dem Hundehalter gütlich einigen könnten, kann es von Vorteil sein, zunächst einen Anwalt zu Rate zu ziehen. So verhindern Sie, dass Sie sich privat auf einen Betrag einigen, das deutlich unter dem liegt, was Ihnen rechtlich bei einem Hundebiss zusteht. Auch als Hundehalter kann ein Anwalt helfen, überzogene Forderungen abzuwehren. Außerdem unterliegen Verfahren vor Landgerichten durch den höheren Streitwert dem Anwaltszwang. Sie müssen sich dann vertreten lassen.
Dokumentieren Sie den Vorfall
Manchmal kann es schwierig sein, nach einem Hundebiss den genauen Hergang vor Gericht nachzuweisen. Das ist auch für den Hundehalter relevant, da er eventuell nachweisen muss, dass der Geschädigte den Hund provoziert hat. Im Idealfall sollten Sie also bereits zum Zeitpunkt des Beißvorfalls Zeugen darum bitten, Ihnen ihre Anschrift oder Telefonnummer zu geben.
In jedem Fall sollten Sie Ihre Verletzungen aus dem Hundebiss ärztlich behandeln lassen und den Arzt darum bitten, Ihnen entsprechende Nachweise auszustellen. Ein Arztbericht macht es deutlich einfacher, vor Gericht glaubhaft den vollen Umfang der Bissverletzung darzustellen und sich weitere rechtliche Schritte im Rahmen einer Feststellungsklage vorzubehalten.
Welche Verjährungsfristen sind beim Hundebiss zu beachten?
Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldforderungen nach einem Biss beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB. Sie startet mit dem Ende des Jahres, in dem der Hundebiss stattgefunden hat und in dem Sie Kenntnis über die Identität des Hundehalters erlangt haben.
Wurden Sie also zum Beispiel am 09.10.2020 gebissen und konnten die Identität des Halters sofort ermitteln, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31.12.2023. Konnte in demselben Fall der Hundehalter jedoch erst am 12.01.2021 ermittelt werden, läuft Ihre Frist sogar noch bis zum 31.12.2024.
Wichtig: Feststellungsklage für Hundebiss-Spätfolgen
Schmerzensgeld steht dem Geschädigten nicht nur für die unmittelbaren Verletzungen durch den Hundebiss zu, sondern auch für eventuelle Folgeschäden. Bei Handverletzungen ist zum Beispiel eine Bewegungseinschränkung der Finger nicht auszuschließen. Diese kann sich sogar dann noch ausbilden, wenn der eigentliche Vorfall längst verjährt ist.
In einem solchen Fall kann es hilfreich sein, einen Feststellungsantrag vor Gericht einzureichen. Durch diesen kann festgestellt werden, dass Sie auch in ferner Zukunft noch Ansprüche gegen den Hundehalter geltend machen können. Durch eine erfolgreiche Feststellungsklage kann die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Beißvorfall auf 30 Jahre erhöht werden (§ 197 BGB).
Für Hundebiss ein Schmerzensgeld einfordern
Hundebisse geschehen zwar gar nicht so häufig, sind jedoch ein prototypischer Fall für Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB. Kann ein Hundebiss glaubhaft nachgewiesen werden, lassen sich Summen von einigen Hundert bis zu Tausenden von Euro vor Gericht erstreiten. In besonders schweren Fällen sogar Zehntausende.
Bei kleineren Verletzungen kann es ausreichen, wenn sich Halter und Geschädigter gütlich außergerichtlich einigen. Bei schwereren Verletzungen sollten beide Parteien jedoch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das stellt sicher, dass die Rechte beider Parteien gewahrt bleiben, zum Beispiel, was die Höhe des Schadensersatzes angeht.
Häufige Fragen zum Schmerzensgeld bei Hundebiss
In der Regel interpretieren Gerichte Warnungsschilder lediglich als Hinweise. Das kann in den meisten Fällen nur als Argument gegen eine Fahrlässigkeit des Halters genutzt werden. Der Halter zahlt jedoch weiterhin für alle entstandenen körperlichen oder seelischen Verletzungen des Geschädigten.
Auf zivilrechtlicher Ebene hat eine erfolgreiche Klage nach einem Hundebiss in der Regel keine Auswirkung auf den Hund. Besitzt der Halter eine Hundehaftpflichtversicherung, kann es sein, dass diese bei häufigen Vorfällen die Beiträge erhöht.
Anders sieht es aus, wenn neben der zivilrechtlichen Klage zusätzlich noch eine Strafanzeige gestellt wird. Das kann zum Beispiel sein, wenn der Halter sein Tier vorsätzlich zum Angriff gebracht hat oder das Tier fahrlässig nicht ausreichend unter Kontrolle bringt (z. B. fehlender Maulkorb oder Leine trotz Pflicht). Für den Halter kann dies alle Konsequenzen einer Strafanzeige nach sich ziehen, also Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
In einem solchen Fall prüft das Ordnungsamt außerdem, ob der Hund generell als gefährlich eingestuft werden muss. Das ist der sogenannte „Wesenstest“. Je nach Ausgang dieses Tests können unterschiedliche Auflagen angeordnet werden, die von einer generellen Maulkorbpflicht über das Verbot, den Hund von bestimmten Personen führen zu lassen, bis hin zum Einschläfern des Tiers gehen können. Falls jemand gegen Sie Strafanzeige wegen eines Beißvorfalls gestellt hat, sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt zu Rate ziehen, um solche Auflagen zu vermeiden.
Das Zivilgericht setzt in der Regel das Maß des tatsächlich zu zahlenden Schmerzensgelds an und orientiert sich dabei unter anderem an der Schwere der entstandenen Verletzung. Als Hundehalter kann man hier lediglich die Kosten klein halten, wenn man nachweisen kann, dass der Geschädigte den Hund gereizt hat. Unter „Reizen“ wird hier jedoch mehr verstanden als das bloße Streicheln des Hundes: also zum Beispiel ein aggressives oder sogar körperlich tätliches Verhalten gegenüber dem Tier.
Solange der Geschädigte glaubhaft machen kann, dass ihm durch einen Hundebiss körperliche oder seelische Schmerzen entstanden sind, wird das Schmerzensgeld jedoch auch bei aggressivem Verhalten des Geschädigten gegen den Hund nicht auf 0 Euro fallen. Ein Schmerzensgeld ist dann also in jedem Fall zu zahlen.
Ja, auch Postboten haben ein Anrecht auf eine Entschädigung für erlittene Schmerzen durch einen Hundebiss. In einem solchen Fall kann auch eine Entschädigung für den Dienstausfall relevant werden, die der Hundehalter ebenfalls zu tragen hat.
Nein, die gängigen Schmerzensgeldtabellen dienen lediglich zur Orientierung für die Gerichte sowie Kläger und Beklagte. Rechtlich bindend sind sie nicht, da der genaue Betrag im Ermessen des Gerichts liegt. Er orientiert sich eher an Beträgen aus vergleichbaren Prozessen sowie an den Faktoren, die für den aktuellen Fall relevant sind: zum Beispiel die Schwere der Verletzung, eventuelle Folgeschäden etc.
Ja, ein Hundebiss ist nicht anzeigepflichtig. Sie können sich also auch privat einigen oder eine Klage vor einem Zivilgericht anstreben.
Nein. Da Hunde im Sinne des § 90a BGB rechtlich wie Sachen zu behandeln sind, steht ihnen auch kein Schmerzensgeld zu. Allerdings können Sie als Halter Schadensersatz einfordern. Also zum Beispiel die Zahlung der Tierarztkosten.
Ja, das Schmerzensgeld kann zusätzlich zu anderen Forderungen aus dem Hundebiss (wie Schadensersatz oder Verdienstausfall) geltend gemacht werden. Die Verfahren sind separat.
So können Sie beispielsweise für die Kosten der zerrissenen Hose und der ärztliche Behandlung Schadensersatz geltend machen und zusätzlich Schmerzensgeld für die erlittenen körperlichen oder seelischen Schmerzen einklagen.
Auch seelische oder psychische Nachwirkungen können ein Grund für diese spezielle Form des Schadensersatzes sein. Beispielsweise, falls der Geschädigte durch den Beißvorfall eine generelle Angst vor Hunden entwickelt oder seine Lebensqualität anderweitig eingeschränkt ist.