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Schmerzensgeld: Körperverletzung begründet meist Ansprüche

Tatbestände, Prozess und Detailfragen für Opfer

  • Personenschäden, Unfälle oder Behandlungsfehler
  • schnell Überblick gewinnen
  • Ansprüche unkompliziert klären

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Schmerzensgeld steht Opfern bei einer Körperverletzung sehr häufig zu. Die körperliche oder seelische Beeinträchtigung dadurch muss allerdings erheblich sein. Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen zivilrechtlich neben der strafrechtlichen Verfolgung der Tat durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie sind also rechtlich klar voneinander zu trennen, können allerdings trotzdem im sogenannten Adhäsionsverfahren im Rahmen des Strafprozesses gemeinsam geklärt werden. Folgender Ratgeber erklärt die entsprechenden Straftatbestände und wann und wie viel Schmerzensgeld Ihnen unter Umständen zusteht.

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Schmerzensgeld bei Körperverletzung von Schadensersatz abgrenzen

Schmerzensgeld ist eine Art Entschädigung, die Sie für erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigungen infolge einer Körperverletzung erhalten können. Es ist abzugrenzen vom Schadensersatz. Dieser richtet sich rein auf den Ausgleich von Vermögensschäden. Das könnte im konkreten Fall etwa beschädigte Kleidung sein. Schadensersatz können Sie aber für alles Mögliche erhalten. Dazu gehören sogar immaterielle Schäden, wie der Verlust Ihrer Daten bei einem Datenleck, beispielsweise bei Facebook oder Amazon.

Auch Wertminderungen eines Fahrzeugs im Rahmen des Abgasskandals können zu hohen Schadensersatzforderungen führen. Das Schmerzensgeld richtet sich dagegen umgangssprachlich gesagt auf Ihr Wohlbefinden sowie Beeinträchtigungen Ihres Lebens und Alltags. Kosten für eine ärztliche Behandlung sind dagegen wieder Vermögensschäden und begründen Ansprüche auf Schadensersatz. Schmerzensgeld erhalten Sie explizit für erlittenes Leid, besonders dann, wenn dieses lange anhält oder sogar unumkehrbar ist.

Schmerzensgeld bei Körperverletzung durchsetzen

Schmerzensgeld können Sie bei einer Körperverletzung auf verschiedene Arten durchsetzen. Die in der Praxis simpelste Möglichkeit ist die gütliche Einigung. Dabei einigen Sie sich selbstständig oder über Ihren Rechtsvertreter mit dem Täter. Achten Sie aber darauf, nicht vorschnell einem möglichen Angebot zuzustimmen. Häufig treten Spätfolgen auf. Haben Sie dann schon einer Einigung zugestimmt, können Sie weitere Ansprüche verlieren.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Zivilklage. In den meisten Fällen wird bei einer Körperverletzung aber auch Strafanzeige gestellt. In diesem Fall können Zivil- und Strafprozess zusammengefasst werden. Sie treten dann mit Ihrem Anwalt als sog. Nebenkläger auf. Das hat den Vorteil, dass der Sachverhalt nicht zweimal vor Gericht geklärt werden muss. Da dieser strafrechtlich ohnehin verhandelt wird, können dabei auch Ansprüche auf Schmerzensgeld festgestellt werden.

Mit dem Schadensersatz-Newsletter von DB-Anwälte sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat darüber, wo Ihnen aktuell Schadensersatz zusteht und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Schmerzensgeldtabelle Körperverletzung: nur Orientierungswerte

Ob Ansprüche auf eine Entschädigung nach einer Körperverletzung bestehen, ist häufig gar nicht so schwierig zu beurteilen. Viel komplexer ist die Festlegung der Höhe. Erhalten Sie im Rahmen einer Klage Schmerzensgeld, wird die Summe vom Gericht festgelegt. Bei einer außergerichtlichen Einigung sollte eine angemessene Höhe durch einen Spezialisten für Strafrecht berechnet werden. Hierbei werden häufig Schmerzensgeldtabellen zu Rate gezogen. Dort werden anhand vieler Beispielfälle konkrete Summen genannt.

Diese Tabellen haben aber keine Rechtsbindung. Tatbestände sind in der Praxis meist zu komplex, um mit Standardfällen abgebildet zu werden. Die Höhe Ihres Anspruchs bemisst sich deshalb immer individuell. Sie hängt an Faktoren wie dem Grad und der Langfristigkeit der Schmerzen und der Schwere der gesundheitlichen Folgen. Dazu kommen noch Fragen wie etwa, ob Sie operiert werden mussten oder ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Alle konkreten Details können mit hineinspielen.

Verschiedene Arten der Körperverletzung begründen Schmerzensgeld

Rechtlich gesehen gibt es einen Grundtatbestand der Körperverletzung. Durch bestimmte Kriterien kann sich dieser zu schwereren Straftaten qualifizieren. Schmerzensgeld bei einem Unfall kommt deshalb besonders häufig in Frage. Hier ist meist ein sog. “gefährliches Werkzeug” (Fahrzeug) im Spiel und es ist auch mit schweren Verletzungen zu rechnen. Auch abseits vom Straßenverkehr sind die Tatbestände aber leider immer wieder relevant, weshalb sie im Folgenden näher erklärt werden.

Zu den Tatbeständen der Körperverletzung gehören:

  • Grundsätzlicher Tatbestand
  • Qualifikation zur Gefährlichen Körperverletzung (Art der Tatbegehung)
  • Qualifikation zur Schweren Körperverletzung (Schwere der Verletzung)
  • Fahrlässige Körperverletzung (auch in Form als schwer und gefährlich)
  • Körperverletzung mit Todesfolge

Gefährliche Körperverletzung: Schmerzensgeld sehr häufig angemessen

Die gefährliche Körperverletzung meint eine besonders schwerwiegende Art und Weise der Durchführung der Tat. Das beinhaltet beispielsweise Verletzungen mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (auch Fahrzeugen) sowie Gift. Auch ein gemeinschaftlicher Angriff mit mehreren Beteiligten auf Sie zählt hierzu sowie Hinterhalte und Körperverletzungen, die potentiell dazu geeignet sind, Ihr Leben zu gefährden. Das Strafmaß reicht hier bis zu 10 Jahren und geht fast immer mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld einher.

Wortwörtlich beinhaltet § 224, Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) folgende Körperverletzungen:

  • Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
  • Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
  • Mittels eines hinterlistigen Überfalls
  • Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
  • Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Schwere Körperverletzung: Schmerzensgeld besonders hoch

Während die gefährliche Körperverletzung die Art und Weise der Tat besonders rügt, geht es bei der schweren Körperverletzung um die Intensität der Folgen für das Opfer. § 226, Absatz 1 StGB zählt einige konkrete Folgen auf. Dazu gehören der nachhaltige Verlust der Hauptsinne, also des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen und des Gehörs. Auch der Verlust des Sprechvermögens und der Fortpflanzungsfähigkeit sind hier konkret aufgeführt.

Weiterhin sind Verletzungen der Gliedmaßen dann schwer, wenn diese dauernd nicht mehr gebraucht werden können oder sogar verloren gehen. Dazu kommen schwerwiegende Verletzungen, die erheblich und dauerhaft entstellen, lähmen oder sonst zu langfristiger körperlicher oder geistiger Behinderung führen. Da die Folgen für das Opfer beim Schmerzensgeld sehr stark gewichtet werden, sind die Ansprüche in Fällen der schweren Körperverletzung in der Regel besonders hoch.

Gibt es Schmerzensgeld für leichte Körperverletzung?

Den Tatbestand der leichten Körperverletzung gibt es streng genommen nicht. Häufig wird umgangssprachlich aber von einer leichten Körperverletzung gesprochen, wenn damit nur der Grundtatbestand aus § 223 StGB gemeint ist. Hierbei sind dann die meisten Tatbestände gemeint, die weder die Qualifikation der schweren noch die der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. Insofern handelt es sich hierbei in der Praxis um den häufigsten Tatbestand in diesem Kontext.

Allerdings ist dieser auch weniger relevant für das Thema Schmerzensgeld. Da hier keine schweren oder langfristigen körperlichen Schäden verursacht werden, halten sich die Schmerzensgeldansprüche in der Regel auch in Grenzen. Für Ansprüche auf Schmerzensgeld muss die Verletzung außerdem erheblich sein, was z. B. bei nur ein paar blauen Flecken nicht der Fall ist. Sie sollten aber auch in diesem Fall Ihre Ansprüche zumindest prüfen lassen.

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Fahrlässigkeit und Vorsatz beeinflussen das Schmerzensgeld

Die Frage danach, ob der Täter Sie fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, beeinflusst zunächst das Strafmaß in deutlicher Weise. Das gilt auch für das Schmerzensgeld. Es gibt zwar keine genauen Richtwerte, wie viel mehr Geld Sie bekommen, wenn Sie jemand fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Das Gericht wird dem Umstand aber grundsätzlich immer Rechnung tragen und ihn in die Gesamtbewertung mit einfließen lassen.

So lässt sich auch feststellen, dass vorsätzliche Straftaten tendenziell mit einem höheren Schmerzensgeld einhergehen als fahrlässig begangene. Damit wird dem rechtsstaatlichen Grundverständnis Rechnung getragen, dass absichtlich begangene Straftaten ein höheres Unrecht darstellen. Das gilt nur innerhalb des gleichen Tatbestands. Eine fahrlässige Tötung ist deutlich schlimmer als eine vorsätzliche Körperverletzung.

Sonderfall: Körperverletzung mit Todesfolge begründet keinen Anspruch

Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist eine ganz besonders schwerwiegende Straftat, die mit mindestens drei Jahren Gefängnis ohne Obergrenze geahndet wird. Obwohl die Straftat besonders gravierend ist, bestehen hier in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Ansprüche auf Schmerzensgeld. Diese stehen nämlich dem Opfer zu, das diese natürlich nicht wahrnehmen kann. Eine Übertragung auf die Angehörigen ist ausgeschlossen.

Das hängt auch damit zusammen, dass nach deutschem Rechtsverständnis Leben niemals mit anderen Gütern aufgewogen oder verrechnet werden darf. Die Regelung ist also rechtsstaatlich geboten, für die Angehörigen aber meist nur schwer zu ertragen. Ansprüche auf Schmerzensgeld könnten in diesem Fall nur dann bestehen, wenn Sie die Tat mitansehen mussten und dadurch erhebliche psychische Schäden davongetragen haben. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch.

Fazit: Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche immer prüfen lassen

Schmerzensgeld soll Ihnen Genugtuung für körperliche und seelische Beeinträchtigungen verschaffen, die Sie erlitten haben oder noch langfristig erleiden. Es steht als zivilrechtlicher Anspruch neben der strafrechtlichen Verfolgung des Täters und ist besonders vom Schadensersatz abzugrenzen. Es stellt nämlich keine Bezahlung für erlittene Schäden dar, sondern hat eher symbolischen Wert. Schadensersatzansprüche bestehen daneben häufig ebenfalls. Das können etwa Schäden an Ihrer Kleidung sein oder, bei fahrlässig verursachten Autounfällen, an Ihrem Fahrzeug.

Während das Schmerzensgeld wegen des Symbolcharakters meist nicht allzu hoch ausfällt und der Anspruch ohnehin nur bei erheblichen Verletzungen besteht, können Schadensersatzansprüche für alles Mögliche geltend gemacht werden. So können Sie etwa Ansprüche wegen illegaler, negativer SCHUFA-Daten durchsetzen lassen. Auch Schadensersatzansprüche wegen datenschutzrechtlicher Verstöße haben Millionen von Verbrauchern, häufig sogar, ohne es zu wissen. Welche Möglichkeiten bestehen, erklären wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Schmerzensgeld nach Körperverletzung: Häufige Fragen

Das kommt darauf an, was sie abdeckt. Eine private Haftpflichtversicherung wird in der Regel keine Schäden aus vorsätzlichen Straftaten abdecken. Bei Fahrlässigkeit kann das anders aussehen, wobei hier auch zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden wird. Beachten Sie dabei, dass diese Unterscheidung nur eine zivilrechtliche mit Bezug auf das Versicherungsrecht ist. Strafrechtlich gibt es keine Konstruktion, die grobe Fahrlässigkeit beinhaltet. Die Straftat ist dann entweder vorsätzlich oder einfach fahrlässig begangen worden.

In jedem Fall kann es sein, dass die Privathaftpflicht des Täters nicht zahlt. Wenn dieser dann auch mittellos ist und gleichzeitig sogar eine Gefängnisstrafe verbüßen muss, kann es sein, dass Sie sehr lange auf Ihr Schmerzensgeld warten müssen. Unabhängig davon kann es aber für viele Opfer von Gewalttaten zumindest eine Form von Genugtuung bieten, wenn es überhaupt zugesprochen wird. Das macht nichts ungeschehen, kann aber bei der Bewältigung helfen.

Das muss im Einzelfall bewertet werden. Grundsätzlich ist es aber so, dass dem Unrechtsgehalt in der Tat des Schädigers bei der Berechnung des Schmerzensgelds durchaus Rechnung getragen wird. Wer Sie absichtlich schädigen wollte, begeht ein größeres Unrecht als der, der Ihnen nur fahrlässig Schaden zugefügt hat. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass das Gericht diesem Umstand Rechnung tragen wird. Das wirkt sich dann auch auf Ihr Schmerzensgeld aus.

Urteile, die Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung zugestehen, werden in Deutschland täglich gefällt. Es ist deshalb wenig sinnvoll, hier konkrete Urteile aufzuführen. Für die meisten Arten der Körperverletzung gibt es entsprechende Tabellen, die in Verbindung mit Erfahrungswerten eines Strafrechtsanwalts zuverlässige Orientierung bieten.

Wenn Sie von jemand anderem verletzt worden sind, sollten Sie immer den Rat eines Strafrecht-Spezialisten suchen. Jeder Fall ist individuell und es ist sinnvoller, gleich Rat einzuholen, als vergangene Urteile zu wälzen, die meist ohnehin nicht eins zu eins vergleichbar sind.

Der Tatbestand der Körperverletzung sowie deren Qualifikationen als gefährlich oder schwer sind jeweils auch als Versuch bereits strafbar. Das bedeutet: Wer versucht, Sie zu verletzen, kann dafür vom deutschen Rechtsstaat zur Rechenschaft gezogen werden. Da der Versuch aber impliziert, dass die Tat nicht erfüllt werden konnte, sind Sie natürlich auch nicht verletzt worden.

Schmerzensgeld wegen körperlichen Beeinträchtigungen ist dann nicht gerechtfertigt, auch wenn die grundsätzliche Straftat strafrechtlich verfolgbar ist. Es kann aber sein, dass Sie durch die versuchte Körperverletzung psychische Folgen zu spüren bekommen. Ein klassisches Beispiel ist die posttraumatische Belastungsstörung, die beispielsweise mit einer Berufsunfähigkeit einhergehen kann.

Sollte das zutreffen, sollten Sie auch bei versuchter Körperverletzung Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld von einem Spezialisten für Strafrecht prüfen lassen.

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