Widerspruch Schwerbehinderung – Rechte von Betroffenen und Betreuungspersonen
Mehr finanzielle Unterstützung durch Widerspruch erreichen
- Unterschiede beim Widerspruch kennen
- negative Auswirkungen vermeiden
- alle Ansprüche & Fristen im Überblick
Sie haben die Möglichkeit Widerspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung einzureichen, wenn das zuständige Versorgungsamt die Bewilligung eines Schwerbehindertenausweises oder der damit verbundenen Leistungen ablehnt. Wenn Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit eingeschränkt sind, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung und müssen eine Ablehnung nicht hinnehmen. Der Behinderungsgrad wird zwar von den einzelnen Ländern im Auftrag des Bundes festgestellt, aber falls dieser zu niedrig ausfällt, können Sie dagegen vorgehen.
Einspruch gegen den Schwerbehindertengrad – kein aussichtsloses Unterfangen
Wenn Ihr Antrag auf die Feststellung einer Schwerbehinderung vom zuständigen Versorgungsamt abgelehnt wurde, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Grad der Schwerbehinderung mit unter 50 Prozent ermittelt und festgesetzt wurde. Mit dem Widerspruch wird Ihr Antrag erneut geprüft und Sie können ggf. weitere Nachweise einbringen, die Ihre Chancen verbessern. So können Sie bestenfalls die Ihnen zustehende Unterstützung einfordern und am Ende auch erhalten.
Ist eine Klage notwendig, um den Anspruch auf Unterstützung geltend machen zu können, fallen für Sie in der Regel keine Gerichtskosten an. Hier ist das Sozialgericht zuständig, vor dem meist keine Prozesskosten für den Kläger entstehen. Sollten Sie jedoch einen Anwalt beauftragen, müssen Sie die Kosten für diesen tragen, allerdings nur, wenn Ihre Klage nicht erfolgreich ist. Außerdem gibt es zusätzlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können.
Widerspruch GdB (Grad der Behinderung) – fristgerechtes Handeln erforderlich
Damit das Versorgungsamt den Bescheid über Ihre Schwerbehinderung einer neuen Prüfung unterzieht, muss der Einspruch unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden. Diese beläuft sich auf einen Monat. Die Frist beginnt erst dann, wenn Sie den negativen Bescheid des Amtes erhalten haben. Beachten Sie aber, dass ein Bescheid schon am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt und erhalten gilt – unabhängig davon, wann Sie ihn tatsächlich erhalten.
Für Ihren Widerspruch müssen Sie zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Begründung angeben. Die Begründung kann spätestens am Ende eines weiteren Monats nachgereicht werden. Es genügt ein Brief in analoger Form. Diesen sollten Sie als Einschreiben mit Rückschein versenden, da Sie den Zugang bei der Behörde nachweisen müssen. Ein einfaches Einschreiben beweist nur, dass Sie den Brief aufgegeben haben, nicht aber, dass er zugestellt wurde.
Widerspruch Schwerbehinderung: Musterschreiben muss bestimmte Kriterien erfüllen
Möchten Sie sichergehen, dass Ihr Widerspruch formgerecht ist, können Sie ein Musterschreiben verwenden. Ein solches finden Sie auf dieser Seite zum Download. Diverse Sozialverbände bieten außerdem noch weiterführende, speziellere Formulare: Das passende Formular zur Akteneinsicht beim Versorgungsamt, das Formular zur Klageeinreichung beim Sozialgericht, der Erstantrag zur Anerkennung von Schwerbehinderung und der Änderungsantrag zum GdB sind ebenfalls als Musterschreiben erhältlich.
In Ihrem Widerspruchsschreiben müssen folgende Angaben und Informationen enthalten sein:
- Ihr Name und Ihre Anschrift
- Adressdaten des Versorgungsamtes
- Das Aktenzeichen zu Ihrem Feststellungsbescheid
- Die Bitte um eine Akteneinsicht und die Zusendung aller relevanten Unterlagen
- Ein Hinweis darauf, dass die Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird
Ihre Unterschrift
GdB-Widerspruch: Erfolgsaussichten steigen mit Akteneinsicht
Als selbst Betroffener oder als Bevollmächtigter können Sie jederzeit Akteneinsicht beim zuständigen Versorgungsamt einfordern. Dies ist vor allem zur Vorbereitung für Ihre Begründung zum Widerspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung ratsam. Nach § 25 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) darf eine Einsicht seitens des Versorgungsamtes nicht verweigert werden. Des Weiteren haben Sie auch die Möglichkeit, die Akten beim Amt für Grundsicherung oder dem Sozialamt einzusehen.
Sie können die Einsicht auch über einen Anwalt oder über den Behindertenverband einfordern. Die Akteneinsicht ist auch während eines laufenden Verfahrens möglich, und zwar zu jedem Zeitpunkt. Nach dem Antrag auf Akteneinsicht verschickt das Amt alle nötigen Unterlagen. Hier ist auch der ermittelte Grad der Behinderung aufgeführt und alle damit verbundenen Informationen zu dessen Feststellung. Dabei gilt zu beachten, dass die Versandkosten für die angeforderten Unterlagen der Antragsteller zu tragen hat.
Widerspruch Schwerbehinderung: Begründung für Klage nach erneuter Ablehnung
Wenn Sie den Widerspruch gegen den Grad Ihrer Schwerbehinderung eingereicht haben, wird Ihr ursprünglicher Antrag vom Versorgungsamt erneut geprüft. Die Unterlagen werden erneut gesichtet und der behandelnde Arzt um eine weitere Einschätzung des Falles gebeten. Es kann auch eine neue Untersuchung durch den Versorgungsarzt angeordnet werden. Sollte das Amt den Einspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung als ungerechtfertigt deklarieren, werden die Unterlagen noch einmal vom Widerspruchsausschuss geprüft.
Wenn der Widerspruch gegen den Grad Ihrer Schwerbehinderung nach erneuter Prüfung des Falles Erfolg hat, erhalten Sie bzw. der von Ihnen vertretene Antragsteller den gewünschten Grad der Schwerbehinderung. Bei einer teilweisen Bewilligung und einer zu geringen Einstufung des Grades der Schwerbehinderung, kann ein erneuter Widerspruch eingelegt werden. Wird der Einspruch trotz nachweislicher Schwerbehinderung abgelehnt, kann der Antragsteller Klage einreichen. Dies geschieht beim zuständigen Sozialgericht.
Widerspruch gegen Grad der Behinderung – Voraussetzungen für die Klage
Auch hier gilt es unbedingt auf die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Frist zu achten. Nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheids für den Grad der Schwerbehinderung haben Sie erneut einen Monat Zeit, um Klage beim Sozialgericht einzureichen. Die Klageschrift kann auf Wunsch direkt beim Gericht mündlich abgegeben werden. Zum Nachweis der fristgerechten Einreichung, können Sie die Klage auch in schriftlicher Form einreichen. Denken Sie hierbei an alle notwendigen Unterlagen, die eine Relevanz den Widerspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung haben könnten.
Folgende Angaben und Dokumente sind für eine Klageschrift wichtig:
- Persönliche Daten des Klägers und die Angaben des zuständigen Sozialgerichts
- Der Ausgangsbescheid, sowie der abgelehnte Widerspruchsbescheid
- Ärztliche Befunde, Dokumente und Unterlagen die den Einspruch gegen den GdB begründen können
- Eine detaillierte Begründung für das Einreichen der Klage
- Die Unterschrift des Klägers mit Datum
Ablauf der Klage nach Widerspruch gegen Behinderungsgrad
Mit dem Einreichen der Klage beginnt das Verfahren. Zuständig ist das Sozialgericht. Die Verfahrensvorschriften ähneln zwar sehr denen der Verwaltungsgerichte, sind aber als etwas klägerfreundlicher anzusehen. Das Sozialgericht ist die erste Instanz für Ihre Klage zum Widerspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung.
Es gibt insgesamt drei Gerichtsebenen:
- Sozialgericht
- Landessozialgericht
- Bundessozialgericht
Der Beginn des Verfahrens: Prüfung des Sachverhaltes und Beweiserhebung
Am Anfang prüft das Gericht sämtliche eingegangenen Unterlagen und Dokumente. Benötigte Informationen zur Zulässigkeit in Bezug auf Ihren Widerspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung, werden vom zuständigen Amt angefordert. Hierbei muss das Gericht auch Umstände ermitteln, von denen Sie als Kläger/Bevollmächtigter eventuell nichts wussten. Somit wird Ihnen das Verfahren von Seiten des Sozialgerichts erleichtert.
Im Anschluss folgt die Beweiserhebung. Hierbei werden die behandelnden Ärzte dazu aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In manchen Fällen kann auch ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben werden, um die Beeinträchtigung und den Grad der Behinderung des Klägers ermitteln zu können. Die Beweisaufnahme ist in dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelt.
Weitere Gutachten, um den GdB-Widerspruch zu begründen
In manchen Fällen könnten Sie als Kläger mit dem gerichtlich veranlassten Gutachten nicht einverstanden sein. In § 109 des Sozialgerichtsgesetzes wird Ihnen jedoch die Möglichkeit zugesprochen, ein weiteres Gutachten zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu beantragen. Dies kann vom Sozialgericht nur abgelehnt werden, wenn der Rechtsstreit dadurch nur vorsätzlich verzögert werden soll.
Um diese Möglichkeit einer weiteren Einschätzung nutzen zu können, gilt es jedoch zu beachten, dass die Kosten für ein weiteres ärztliches Gutachten zur Bestimmung des GdB vom Kläger vorgestreckt werden müssen. Des Weiteren ist der Kläger in der Schuld, einen geeigneten Gutachter zu benennen. Die Beauftragung erfolgt im Anschluss durch das Sozialgericht.
Nach dem Urteil: Berufung und Revision möglich
Wenn Sie mit der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den Widerspruch gegen den Grad Ihrer Beeinträchtigungen unzufrieden sind, haben Sie stets die Möglichkeit in Berufung zu gehen. Bei einem erstinstanzlichen Urteil ist das grundsätzlich erlaubt. Berufungsausschließungsgründe sind hierbei lediglich Ausnahmesachverhalte. Bei einer berechtigten Berufung wird der gesamte Prozessstoff vom Landessozialgericht neu geprüft.
Für eine Berufung gilt eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Urteils. Die Berufung ist in schriftlicher Form bei dem jeweiligen Landessozialgericht einzureichen. Sie kann aber auch direkt beim zuständigen Gericht als Niederschrift durch den Urkundsbeamten erhoben werden. Das Einreichen der Berufung ist auch beim urteilsgebenden Sozialgericht möglich. In Einzelfällen kann sogar der Weg bis vor das Bundessozialgericht in dritter Instanz möglich sein.
Zusätzlich: Laufende Kosten sparen – Versicherungen prüfen lassen
Durch eine Behinderung können schwerwiegende finanzielle Veränderungen auftreten. Selbst durch die staatlichen Gelder zur Unterstützung von beeinträchtigten Menschen ist ein Vergleich mit einem regulären Einkommen nicht möglich. Beispielsweise laufende Kredite und Versicherungen können schnell zur Schuldenfalle werden. Die Folgen können negative SCHUFA-Einträge sein und sogar ein Verlust der Geschäftsfähigkeit kann eintreten.
Wir von DB-Anwälte sind unter anderem spezialisiert auf Versicherungsrecht. Besonders langlaufende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen sind heute nicht mehr lukrativ und können zur schweren Belastung werden. In vielen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, diese mit einem spezialisierten Anwalt komplett rückabzuwickeln. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.
Schwerbehindertenausweis: Widerspruch kann Ansprüche deutlich erhöhen
Sind Sie mit der Bestimmung des Grades Ihrer Schwerbehinderung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Dies muss binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids vom zuständigen Versorgungsamt geschehen. Der Einspruch sollte in schriftlicher Form eingebracht werden. Eine Begründung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig. Diese muss erst nach einem weiteren Monat der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Sollte der Widerspruch gegen den Grad Ihrer Schwerbehinderung vom Amt und dem Widerspruchsausschuss abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit zu klagen. Ein Verfahren beim Sozialgericht wird somit in die Wege geleitet. Hierfür entstehen vorerst keine Kosten. Sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, müssen Sie ausschließlich bei Verlust des Prozesses die Anwaltskosten tragen. Ein Recht auf Berufung besteht ebenfalls, um eine angemessene finanzielle Unterstützung einklagen zu können.
Widerspruch Schwerbehinderung: Häufige Fragen unserer Mandanten
Sie können Widerspruch gegen den Grad der Schwerbehinderung erheben, wenn Sie mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts nicht einverstanden sind. Der Bescheid muss Ihnen schriftlich zugestellt werden. Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat ab dem Tag nach Zugang des Bescheids. Dieser gilt drei Tage nach Versand durch die Behörde als zugegangen, unabhängig davon, wann Sie ihn tatsächlich erhalten.
Der Widerspruch in Bezug auf die Schwerbehinderung muss schriftlich an das Versorgungsamt gerichtet werden, welches den Bescheid erlassen hat. Sie können den Widerspruch jedoch auch persönlich bei der Feststellungsbehörde zur Niederschrift erklären.
In der Begründung des Widerspruchs gegen den Grad der Schwerbehinderung müssen Sie vor allem deutlich machen, dass Sie mit dem Bescheid des Versorgungsamts nicht einverstanden sind. Sie können dabei auf medizinische Befunde, Gutachten oder andere Beweismittel hinweisen.
Nach Eingang des Widerspruchs wird das Versorgungsamt den Bescheid zu Ihrer Schwerbehinderung erneut überprüfen. Wenn sich herausstellt, dass der Bescheid als nicht tragbar gilt, wird er korrigiert und Sie erhalten einen so genannten Abhilfebescheid. Sollte die zuständige Feststellungsbehörde den Bescheid nicht ändern, wird der Widerspruch an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet dann endgültig über den Bescheid. Sollte auch das nicht erfolgreich sein, können Sie dagegen klagen.
Eine Klage beim Sozialgericht ist meist mit keinen Gerichtskosten für den Kläger verbunden. Allerdings sind Anwaltskosten vom Kläger zu tragen, sollte das Verfahren zu dessen Ungunsten entschieden werden. Sollten Sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um bei Misserfolg den Anwalt zu bezahlen, können Sie unter Umständen auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Hierfür ist es nötig, dass Ihr Anwalt Ihr Anliegen als aussichtsreich einschätzt. Dieser wird Sie auch darüber aufklären, wo Sie den entsprechenden Antrag stellen müssen und was es sonst zu beachten gilt.