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Mahnbescheid Widerspruch: keinesfalls aussitzen, sondern schnell handeln!

Wie Sie Geld sparen und sogar SCHUFA-Einträge verhindern

  • Unterschiede beim Widerspruch kennen
  • negative Auswirkungen vermeiden
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

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Ein Mahnbescheid-Widerspruch kommt infrage, wenn die darin enthaltene Forderung aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist. Besonders Inkasso-Unternehmen lassen sich einen Mahnbescheid teilweise auch bei unsicherer Rechtslage ausstellen. Das Gericht prüft den Sachverhalt nämlich nicht im Vorfeld. Wenn Sie die zweiwöchige Frist ohne Widerspruch verstreichen lassen, können Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Folgender Beitrag erklärt, was Sie tun können und wie Sie zudem gegebenenfalls gegen damit zusammenhängende SCHUFA-Einträge vorgehen können.

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  • Widerspruch leicht gemacht: So geht es richtig! 
  • Ihre Rechte: unberechtige Forderungen abwehren
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Mahnbescheid-Widerspruch nur gegen unklare oder unrechtmäßige Forderungen einlegen

Gegen einen Mahnbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Damit erklären Sie, dass Sie mit der zugrundeliegenden Forderung nicht einverstanden sind. Widerspruch können Sie zwar auch gegen berechtigte Forderungen einlegen, allerdings sollten Sie sich das in der Praxis gut überlegen. Sobald Sie gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt haben, dass Sie dem Mahnbescheid und damit der Forderung widersprechen, liegen sowohl die Position Ihres Gläubigers als auch Ihre bei Gericht vor. Die widersprüchlichen Standpunkte müssen nun gerichtlich geklärt werden.

In jedem Fall entstehen für das Verfahren Kosten. Wollen weder Sie noch Ihr Gegenüber einlenken, wird spätestens mit einem Gerichtsurteil einer von Ihnen Recht bekommen. Wer verliert, trägt die gesamten Kosten des Verfahrens. Sollten Sie sich allerdings mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert sehen, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, geht das Gericht davon aus, dass Sie nichts gegen die Forderung vorzubringen haben. So haben Sie später kaum mehr Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen.

Was ist überhaupt ein Mahnbescheid?

Wichtig: Der Mahnbescheid ist keine Mahnung. Eine Mahnung ist nur eine Zahlungserinnerung. Ein Mahnbescheid wird dagegen vom Gläubiger beim Gericht beantragt und von diesem ausgestellt. Mit dem Bescheid werden sie gezwungen zu reagieren, weil sonst mit Ablauf einer zweiwöchigen Frist Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Bezieht sich der Bescheid auf eine unrechtmäßige Forderung, müssen Sie innerhalb der Frist Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, wird die Forderung so behandelt, als wäre sie rechtmäßig. Der Gläubiger kann sich in der Folge vom Gericht einen Vollstreckungsbescheid ausstellen lassen und eine Zwangsvollstreckung seiner Forderungen einleiten.

Mustervorlage: Widerspruch gegen Mahnbescheid richtig schreiben

Es ist besonders wichtig, dass Sie Ihren Widerspruch nicht an den Gläubiger, sondern an das zuständige Gericht, das den Bescheid ausgestellt hat, senden. Aus Ihrem Schreiben muss klar hervorgehen, dass Sie dem Mahnbescheid widersprechen, auch wenn das nicht wortwörtlich so formuliert sein muss. Um alle formalen Vorgaben rechtssicher zu erfüllen, können Sie auch unser Musterschreiben herunterladen und die markierten Freifelder ausfüllen.

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss folgende Informationen enthalten:

  • Kontaktinformationen von Ihnen sowie der Gegenpartei
  • Bezugnahme auf konkreten Bescheid inklusive Datum und Aktenzeichen
  • Falls gewünscht, Kontakt Ihres Anwalts als Prozessbevollmächtigter
  • Ort, Datum und Unterschrift

Rückschein richtig ausfüllen

Den Mahnbescheid erhalten Sie in einem gelben Brief, dem Sie alle wichtigen Informationen über Antragsgegner sowie auch die Höhe der Forderung entnehmen können. Häufig liegt hier bereits ein Widerspruchsformular bei. Es ist dann auch sinnvoll, dieses zu nutzen, da das Mahnverfahren wahrscheinlich automatisiert wird. Außerdem befinden sich hierauf bereits die wichtigsten Informationen, die Sie in einem eigenen Schreiben ebenfalls hätten nennen müssen.

Kreuzen Sie hier an, dass Sie „gegen den Anspruch insgesamt Widerspruch“ einlegen. Hier gibt es außerdem auch die Möglichkeit, gleich einen Prozessbevollmächtigten anzugeben. Das ist dann sinnvoll, wenn Sie bereits einen Anwalt beauftragt haben. Hier tragen Sie die Kontaktdaten der Kanzlei ein, damit wichtige Korrespondenz zum Verfahren auch gleich an Ihren Anwalt geht. Tragen Sie aber keinesfalls irgendeine Kanzlei ein, ohne vorher Rücksprache mit dieser zu halten.

Mahnbescheid-Widerspruch ohne Begründung

Den Mahnbescheid-Widerspruch brauchen Sie nicht zu begründen. Er geht an das zuständige Gericht und dient nur der offiziellen Feststellung, dass zwei entgegengesetzte rechtliche Positionen bestehen. Dies ist die Basis dafür, dass in der Folge ein „streitiges Verfahren“ eingeleitet werden kann, in dem der eigentliche Sachverhalt geklärt wird. Das Gericht wird Ihre Begründung an dieser Stelle also nicht prüfen, weshalb Sie sich die Schreibarbeit sparen können.

Parallel zu Ihrem Widerspruch sollten Sie diesen aber gegenüber dem Gläubiger begründen. Dazu sind Sie zwar nicht verpflichtet, es kann Ihnen aber viel Ärger ersparen. Basiert die Forderung beispielsweise auf einem Missverständnis, kann dieses im Vorfeld ausgeräumt werden. Sie sollten das selbst dann tun, wenn Ihnen eine gütliche Einigung unwahrscheinlich erscheint. Dass Sie zumindest versucht haben, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, kann später noch nützlich sein.

Anspruchsbegründung nach Widerspruch gegen Mahnbescheid beim Gläubiger

Erklären Sie am besten auch gegenüber dem Gläubiger, dass Sie dem Mahnbescheid widersprechen. Zwar sind Sie weder dazu verpflichtet, noch entfaltet das zwangsläufig Rechtsbindung. Allerdings sollten Sie die Gelegenheit nutzen, Ihren Standpunkt ausführlich klarzustellen. Erklären Sie genau, warum Sie die Forderung, auf welcher der Bescheid basiert, nicht für rechtmäßig halten.

Sollten Sie genau wissen, dass man zu Recht Geld von Ihnen fordert, können Sie die Gelegenheit auch nutzen, um einzulenken. Selbst wenn Sie die Forderung aus dem Mahnbescheid nicht zahlen können, können Sie guten Willen zeigen. So ist es etwa vorstellbar, eine Ratenzahlung anzubieten oder eine andere Lösung, bei der Sie dem Gläubiger entgegenkommen.

Mit dem Newsletter von DB-Anwälte sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat über Ihre Verbraucherrechte und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Mahnbescheid: Widerspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen

Die Frist für einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Zusteller den Brief in Ihren Briefkasten einwirft. Es handelt sich um ein Einschreiben, bei dem der Postbote die Zustellung mit Datum und Unterschrift bestätigt. Das Datum auf dem Briefumschlag ist also maßgeblich für den Fristbeginn, weshalb Sie diesen auch nicht wegwerfen sollten. Nach Fristbeginn haben Sie zwei Wochen Zeit für Ihren Widerspruch.

Beachten Sie dabei, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid nur fristgerecht ist, wenn Ihr Schreiben innerhalb der zwei Wochen beim zuständigen Gericht eingeht. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen. Alternativ können Sie Ihren Widerspruch auch persönlich beim Gericht abgeben und sich den Eingang schriftlich bestätigen lassen. Widersprechen Sie keinesfalls per Mail oder telefonisch.

Verspäteter Widerspruch gegen Mahnbescheid

Sollten Sie die Frist überschreiten, kann Ihr Widerspruch immer noch wirksam sein. Es kommt dann darauf an, ob der Gläubiger bereits einen Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Sollte das der Fall sein, wird Ihr Widerspruch direkt als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Das heißt aber keineswegs, dass Ihr Problem damit gelöst ist. Umso länger Sie die Klärung des Problems hinauszögern, desto höher steigen die Kosten für das Verfahren.

Es kann auch vorkommen, dass Sie die Überschreitung der Frist nicht zu verantworten haben. Zum Beispiel dann, wenn Sie einen längeren Krankenhausaufenthalt hatten. Dann können Sie die sog. „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Das müssen Sie aber umgehend tun, wenn der Zustand endet, der die Verzögerung hervorgerufen hat. Wenn Sie also sofort reagieren, nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen wurden, kann es sein, dass Sie die Frist noch einhalten.

Bekomme ich wegen eines Mahnbescheids einen SCHUFA-Eintrag?

Zumindest nicht automatisch. Das Gericht gibt Ihre Daten nicht an die Auskunftei weiter. Allerdings steht es dem Gläubiger frei, das zu tun. Dabei gibt es aber diverse Voraussetzungen, die leider häufig gar nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden. Beispielsweise müssen Sie mindestens zwei Mal im Abstand von vier Wochen gemahnt worden sein und die Eintragung muss Ihnen auch im Vorfeld bereits angedroht worden sein. Auch ein Widerspruch gegen die Forderung darf von Ihrer Seite nicht vorliegen. Das gilt sowohl für die ursprüngliche Forderung als auch für den Mahnbescheid.

Falsche SCHUFA-Einträge kommen aber immer wieder vor. Die oben genannten Beispiele sind zudem nicht die einzigen Gründe, warum Einträge bei der Auskunftei angreifbar sein können. Als spezialisierte Kanzlei für Verbraucherrechte haben wir in vielen Fällen die Möglichkeit, negative SCHUFA-Einträge löschen zu lassen. Das gilt teilweise sogar für berechtigte Einträge und auch ältere Fälle, die mit dem aktuellen Mahnbescheid gar nichts zu tun haben. Außerdem kommt teilweise sogar Schadensersatz infrage. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

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Auf Bescheid schnellstmöglich reagieren: Widerspruch einlegen oder bezahlen

Der Mahnbescheid ist Ihre letzte Möglichkeit, um einer berechtigten Zahlungsaufforderung nachzukommen, bevor ein Vollstreckungsbescheid erfolgen kann. Da der zugrundeliegende Sachverhalt vom Gericht nicht im Vorfeld geprüft wird, kommt es immer wieder vor, dass Bescheide für unrechtmäßige Forderungen zustande kommen. Durch Ihren Widerspruch erklären Sie, dass Sie damit nicht einverstanden sind.

Widersprechen Sie nicht, geht das Gericht davon aus, dass die Forderung rechtmäßig ist und eine Vollstreckung kann stattfinden. Durch Ihren Widerspruch wird gerichtlich festgestellt, dass die Positionen von Gläubiger und Schuldner nicht vereinbar sind. Nun kann ein zivilrechtliches Verfahren eröffnet werden, um den Streit zu klären. Auf Mahnbescheide sollten Sie immer reagieren und diesem entweder widersprechen oder der Forderung nachkommen.

Häufige Fragen zum Mahnbescheid-Widerspruch

Durch den Mahnbescheid entsteht zwar nicht automatisch ein SCHUFA-Eintrag, allerdings kann der Gläubiger einen solchen auch unabhängig davon veranlassen. Besonders wenn die Forderung unrechtmäßig ist, können Sie sich mit uns effektiv dagegen zur Wehr setzen. Als spezialisierte Kanzlei für Verbraucherrechte können wir in einigen Fällen sogar gerechtfertigte Einträge angreifen.

Häufig werden wichtige formale Voraussetzungen und Fristen ignoriert, wodurch wir in vielen Fällen die Löschung der betreffenden Einträge unabhängig vom Inhalt durchsetzen können. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Ja, das geht. Bezieht sich der Bescheid auf mehrere Forderungen, ist es möglich, auch gegen Teile des Mahnbescheids Widerspruch einzulegen. Ratsam ist das allerdings nur selten. Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Gegenüber ohnehin ein Streit besteht, sollten Sie den Sachverhalt in der Regel in Gänze klären. Wenn Sie in Teilen widersprechen, haben Sie damit die anderen Teile offiziell anerkannt und schwächen damit mindestens Ihre Verhandlungsposition.

Dass Sie bereit sind, Teile der Forderung zu begleichen, können Sie auch gegenüber dem Gläubiger direkt erklären. Es kann beispielsweise ratsam sein, dem Mahnbescheid gegenüber dem Gericht vollumfänglich zu widersprechen und gleichzeitig den konstruktiven Austausch mit dem Antragsgegner zu suchen. So sind Sie auf der sicheren Seite und können im Anschluss trotzdem noch versuchen, eine Lösung auszuhandeln, mit der beide Seiten zufrieden sind.

Die Widerspruchsfrist für den Mahnbescheid läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Zusteller den Bescheid bei Ihnen einwirft. Dieser dokumentiert die Zustellung und vermerkt das Datum auch auf dem Briefumschlag. Ab dem Datum auf dem Umschlag läuft eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer Ihr Widerspruch beim zuständigen Gericht eingehen muss. Es reicht also nicht der Poststempel, sondern Ihr Schreiben muss innerhalb der Frist angekommen sein.

Verlieren Sie also keine Zeit und stellen Sie sicher, dass Sie den Eingang bei Gericht nachweisen können. Hierzu können Sie entweder ein Einschreiben mit Rückschein nutzen oder Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid bei Gericht persönlich abgeben. Lassen Sie sich dann den Eingang schriftlich bestätigen.

Wenn Sie persönlich zum Gericht gehen, können Sie Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid dort auch direkt zu Protokoll geben. Dieser wird dann von einem Sachbearbeiter entgegengenommen und von Ihnen unterzeichnet.

Widerspruch und Einspruch sind beides Rechtsbehelfe, mit denen Sie gegen Bescheide und deren Rechtsfolgen vorgehen können, indem Sie sich damit nicht einverstanden erklären. Der Unterschied ist eine juristische Feinheit, die für Sie persönlich in der Praxis zunächst nicht relevant ist. Gegen den Mahnbescheid können Sie nur Widerspruch einlegen.

Es kommt in Ihrem Schreiben auch nicht darauf an, ob Sie die rechtliche Unterscheidung kennen. Wenn Sie schreiben, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch erheben, versteht das Gericht Ihre Aussage ebenfalls und der Effekt ist exakt der gleiche wie beim Widerspruch.

Auch wenn Sie die im Mahnbescheid aufgeführten Forderungen bezahlen möchten, kann ein Widerspruch in Einzelfällen sinnvoll sein. Sie können nämlich immer noch eine außergerichtliche Einigung anstreben. Sie könnten dem Gläubiger dann beispielsweise eine Alternativlösung anbieten, bei der sich beide Seiten hohe Kosten durch ein Verfahren sparen. Als Teil der Vereinbarung ziehen Sie Ihren Widerspruch dann zurück.

Schreiben Sie dann einfach an das zuständige Gericht, dass Sie Ihren Widerspruch gegen den Bescheid, unter Nennung des Aktenzeichens, zurückziehen. Beachten Sie aber unbedingt, dass dennoch Kosten für das Mahnverfahren anfallen. Das Vorgehen kann aber dazu dienen, Ihre Verhandlungsposition zu verbessern. Im Regelfall gilt das aber nur dann, wenn die Forderung tatsächlich strittig ist. Wenn Sie den von Ihnen geforderten Betrag offensichtlich schulden, ist es eher unwahrscheinlich, dass man Ihnen entgegenkommt.

Außerdem kann dadurch unter Umständen ein negativer SCHUFA-Eintrag verhindert werden. Haben Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, darf keine Eintragung bei der Auskunftei stattfinden. Wenn Sie mit dem Gläubiger eine Einigung erzielen können, sollten Sie sich dann bestätigen lassen, dass dieser keine Daten an die SCHUFA weitergeben wird. Sollte dennoch ein Eintrag zustande kommen, können wir das in vielen Fällen löschen lassen. Nutzen Sie in diesem Fall unsere kostenlose Erstberatung.

Nein. Sie finden zwar die entsprechenden Formulare für einen Widerspruch online. Diese müssen aber trotzdem noch in analoger Form an das Mahngericht gehen. Das gilt sowohl, wenn Sie selbst einen Mahnbescheid beantragen möchten, als auch, wenn Sie einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen wollen.

Nicht zwangsläufig. Es kommt darauf an, ob Sie im Recht sind. Ist die Forderung gegen Sie berechtigt, werden bereits die Kosten für den ursprünglichen Bescheid auf die Forderung aufgeschlagen, da der Antragsgegner das vorstrecken musste. Sind Sie im Recht, muss der vermeintliche Gläubiger jegliche Kosten tragen. Beachten Sie aber, dass die Frage wer im Recht ist unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren geklärt werden kann.

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