Zum Hauptinhalt springen

Elektronische Patientenakte Widerspruch – Datenspeicherung verhindern

Jetzt die Möglichkeiten für den ePA-Widerspruch prüfen

  • Unterschiede beim Widerspruch kennen
  • negative Auswirkungen vermeiden
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

Top-Bewertungen für DB-Anwälte:

Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) bietet eine moderne Möglichkeit, Gesundheitsdaten digital zu verwalten. Aktuell nutzen nur wenige Patienten die elektronische Möglichkeit, bis 2025 soll diese für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend werden. Patienten können jedoch gegen die elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen und ihre Daten schützen. Wie Sie der ePA widersprechen und wo Sie noch gegen Datenlecks vorgehen können, erfahren Sie hier.

Bekannt aus:

Bleiben Sie mit uns in Kontakt – mit unserem kostenlosen Newsletter!

  • Widerspruch leicht gemacht: So geht es richtig! 
  • Ihre Rechte: unberechtige Forderungen abwehren
  • Urteile im Blick: aktuelle Rechtssprechung verfolgen!

Newsletter-Anmeldung

Elektronische Patientenakte Widerspruch – so ist die aktuelle Rechtslage

Bislang ist die ePA laut § 341 Abs. 1 SGB V eine elektronische Akte, die Versicherte freiwillig von den Krankenkassen beantragen können, um den Austausch mit Ärzten zu vereinfachen. Das heißt, Sie müssen Ihr Einverständnis geben, um diese zu erhalten. Es besteht daher nach aktueller Rechtslage keine Verpflichtung für die Nutzung einer elektronischen Patientenakte.

Es ist daher gegenwärtig auch noch nicht nötig, gegen die elektronische Patientenakte Widerspruch einzulegen. Da das Bundesministerium für Gesundheit jedoch bis 2025 plant, diese verpflichtend einzuführen, könnte es in Zukunft dazu kommen, dass Sie der ePA aktiv widersprechen müssen, wenn Sie Ihre Daten schützen möchten.

Gegen die digitale Patientenakte Widerspruch einlegen – wird das bald nötig sein?

Im Rahmen ihrer Digitalisierungsstrategie für das gesamte Gesundheitswesen in Deutschland plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Gesetz. Damit soll die elektronische Krankenakte für gesetzlich Versicherte verpflichtend werden. Das bedeutet, dass Patienten ihre Akte ohne Beantragung und ohne ausdrückliches Einverständnis erhalten und von Ärzten darauf zugegriffen werden kann.

Voraussichtlich wird dies jedoch mit einer Widerspruchslösung eingeführt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend über die Einführung informieren werden, sollte sich die Rechtslage ändern. Wenn Sie dann gegen die elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen möchten, müsste dieser voraussichtlich direkt an die Krankenkasse gerichtet werden.

Welche Folgen hat es, wenn ich keinen ePA-Widerspruch einlege?

Aktuell nutzen kaum ein Prozent aller Versicherten das Angebot der digitalen Patientenakte. Der Grund dafür ist in vielen Fällen neben den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten mit einer App vor allem der Schutz von privaten Gesundheitsdaten. Wird der Konnektor einer Arztpraxis beispielsweise nicht richtig angeschlossen, können Dritte möglicherweise auf die Daten zugreifen.

Das bedeutet, dass dort künftig alle Ihre Gesundheitsdaten wie Blutwerte, Vorerkrankungen, Untersuchungen sowie Medikamente automatisch gespeichert werden: es sei denn, Sie legen gegen die elektronische Patientenakte Widerspruch ein. Dieses Recht können Sie grundsätzlich jederzeit nutzen, wenn Sie als Patient Wert auf Datenschutz legen. Dies können Sie voraussichtlich einfach selbst erledigen.

Mit dem Newsletter von DB-Anwälte sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat über Ihre Verbraucherrechte und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Elektronische Patientenakte widersprechen per App

Die ePA kann bereits seit Anfang 2021 freiwillig in Form einer App für das Smartphone bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden – und zwar per Opt-In-Verfahren. Sollte die digitale Akte zukünftig für alle Versicherten automatisch erstellt werden, soll es laut BMG die Möglichkeit geben, der Erstellung mittels Opt-Out-Verfahren zu widersprechen.

Es ist jedoch noch nicht final beschlossen, ob Patienten sich bei einer Behörde oder direkt bei der jeweiligen Krankenkasse melden sollen, wenn sie gegen die elektronische Patientenakte Widerspruch einlegen möchten. Es bleibt auch noch offen, ob Sie die elektronische Akte per App oder schriftlich widerrufen müssen. Das Opt-Out-Verfahren per App sei jedoch geplant.

ePA widersprechen: postalisch oder per Mail?

Sobald es dazu kommt, dass Ihre Gesundheitsdaten automatisch elektronisch gespeichert werden, werden Sie widersprechen können. Dann sollten Sie als erstes prüfen, ob dies über die jeweilige Smartphone- oder Tablet-Anwendung Ihrer Krankenkasse möglich ist. Sollte diese Option nicht zur Verfügung stehen, müssen Sie den Widerspruch schriftlich einreichen.

Das geht dann entweder postalisch oder per Fax an Ihre Krankenkassen. Der Widerspruch per Mail ist nicht rechtssicher. Der Widerspruchstext kann einfach formuliert werden. Erklären Sie verständlich und auf den Punkt, dass Sie gegen die Erstellung einer ePA für Ihre Person sind und um deren Löschung bitten, sollte bereits eine angelegt worden sein.

Generelle Fakten zum Widerspruch

Mit einem Widerspruch (manchmal auch Einspruch) können Sie sich grundsätzlich gegen einen Bescheid wehren. Dies kann schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde, oder in diesem Fall voraussichtlich bei der Krankenkasse, erklärt werden. Das Ziel ist es, ein gerichtliches Klageverfahren zu vermeiden und sich in diesem Fall ohne großen Aufwand für seinen Datenschutz einzusetzen.

In einem schriftlichen Widerspruch gegen die ePA müssen enthalten sein:

  • Korrekte Adresse des Empfängers sowie des Absenders
  • Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid
  • Eigenhändige Unterschrift mit Ort und Datum

Widerspruch digitale Patientenakte – Wie kann man gegen Datenlecks vorgehen?

Datenlecks sind eine Gefahr für zahlreiche Internetnutzer. Hacker verschaffen sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen von Unternehmen und Behörden Zugriff auf private Daten. Wird eine elektronische Patientenakte erstellt, besteht die Gefahr, dass sensible Daten geleakt werden können. Während Sie sich in diesem Fall durch den Widerspruch selbst schützen können, kann es bei anderen Datenlecks problematischer werden. Es sind etwa Millionen Verbraucher bei Facebook und WhatsApp und vielen mehr betroffen.

Ein Datenleck kann beispielsweise Kreditkarteninformationen, Name, Adresse oder die Sozialversicherungsnummer betreffen. Ob Sie von einem solchen Datenklau betroffen sind, können Sie mit unserem Datenleck-Checker ganz einfach prüfen. Wir gleichen diese mit Daten aus vergangenen Leaks ab. Ist dies der Fall können Sie Schadensersatz von Firmen fordern, die für den Schutz Ihrer Daten verantwortlich gewesen wären. Nutzen Sie hierfür gern unsere kostenlose Erstberatung.

  • Immer informiert: Neueste juristische Entscheidungen direkt in Ihrem Postfach.
  • Rechtstipps von Experten: Zweimal monatlich wertvolle Einblicke und Ratschläge.
  • Rechte kennen, Schadensersatz erhalten: Erfahren Sie, wie Sie sich wehren und finanziell profitieren können.

Fazit: Daten sicher und privat halten: mit dem ePA-Widerspruch

Zwar müssen die Kassen einen umfangreichen Zertifizierungsprozess einrichten, bevor sie eine elektronische Patientenakte anbieten dürfen. Dennoch bleibt ein Restrisiko, dass sensible Daten geleakt werden. Gegen die bald verpflichtende elektronische Patientenakte Widerspruch einzulegen, ist daher nicht nur Ihr gutes Recht. Es sorgt auch dafür, dass Sie die Kontrolle über Ihre Daten behalten können.

Ob Sie den Widerspruch an eine Behörde oder die Krankenkasse direkt richten müssen, dieser per App oder schriftlich erfolgen muss, bleibt noch offen. Sofern Sie bei anderen Daten die Gefahr von Datenlecks checken möchten, ist unser Datenleck-Checker ideal. Nutzen Sie auch die kostenlose Erstberatung, um sich über Ihre möglichen Schadensersatzansprüche zu informieren.

Elektronische Patientenakte Widerspruch: Das müssen Sie wissen

Nein, die Nutzung der ePA ist zum aktuellen Stand (Anfang 2024) noch freiwillig. Patienten können bislang selbst entscheiden, ob sie eine ePA führen möchten. Dies wird sich voraussichtlich bis Ende 2025 ändern.

Sie können die Berechtigung Ihrer Ärzte zur Einsicht der elektronischen Patientenakte auf ausgewählte Dokumente beschränken. Es ist außerdem möglich, dass Sie einzelne Dokumente auswählen und behandelnden Personen Einsicht in diese Dokumente gewähren.

Ja, in vielen Fällen können Patienten die ePA zu einem späteren Zeitpunkt wieder aktivieren, wenn sie zuvor widersprochen haben. Der Widerspruch ist nicht zwingend endgültig.

Bis voraussichtlich 15. Januar 2025 sollen gesetzlich Versicherte Zeit haben, sich für oder gegen eine elektronische Patientenakte zu entscheiden. Anschließend soll diese automatisch angelegt werden. Möchten Sie dann nachträglich Widerspruch einlegen, können Sie dies jederzeit tun.

Ein Widerspruch gegen die ePA sollte keine negativen Auswirkungen auf Ihre medizinische Versorgung haben. Ärzte sind weiterhin dazu verpflichtet, Ihnen die notwendige Behandlung zukommen zu lassen, auch wenn Sie auf die ePA verzichten.

Sowohl Sie selbst als auch Ärzte und Behandelnde können in die elektronische Patientenakte Daten einstellen. Sie selbst können unter anderem folgende Daten speichern:

  • Medizinische Unterlagen
  • Daten von Fitness-Tracker und Gesundheits-Apps
  • Organspendeausweis, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Behandelnde, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Krankenhäuser oder Heilpraktiker können mit Ihrer Freigabe beispielsweise folgende Dokumente einstellen:

  • Arztbriefe
  • Therapiepläne
  • OP-Berichte
  • Diagnosen und Befunde
  • Entlassungsberichte
  • Laborberichte
  • Medikamentenpläne
  • Notfalldatensatz (z. B. Blutgruppe, Allergien und Unverträglichkeiten, chronische Erkrankungen)

In Zukunft ist auch geplant, dass Röntgenbilder, MRT- und CT-Unterlagen eingestellt werden können.

Grundsätzlich können nur Sie selbst jederzeit die elektronische Patientenakte einsehen. Dritte, wie beispielsweise Ärzte oder Krankenhäuser, können nur Einsicht nehmen, wenn sie von Ihnen eine Berechtigung erhalten haben. Krankenkassen können bislang keine Einsicht in Ihre Akte erhalten, sondern lediglich Abrechnungsunterlagen einstellen, sofern Sie eine entsprechende Berechtigung erteilt haben.

Unsere Anwälte

Ulf Böse
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Portrait von Malgorzata Roszak, Rechtsanwältin
Malgorzata Roszak, LL,M.
Associate
Portrait von Kaja Slozowska - Juristin
Kaja Slozowska
Juristin
Damian Lybek
Volljurist
Niklas Turski
Volljurist
Frederik Voltmann
Rechtsanwalt
Isabell Adrian
Juristin
Vanessa Eulenhöfer-Kolar
Juristin
Portrait von Ralf Möbius LL.M. - Rechtsanwalt in Kooperation
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsanwalt in Kooperation